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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2026 – 18 WF 132/26

Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG
Spruchkörper
18. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:1009.18WF132.26.00
Normenkette
§ 155c FamFG, § 155 FamFG

Leitsatz

1.Die Monatsfrist in § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren.

2. Im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG findet keine Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung statt, wenn diese zu keiner dem Beschleunigungsgebot widersprechenden Verfahrensverzögerung führt.

3. Die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG dient nicht der abstrakten Feststellung eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz, sondern der künftigen Beschleunigung des Verfahrens.

Tenor

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen vom 01.10.2026 (5 UF 98/26) wird zurückgewiesen.

2. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Randnummer 1

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - in einem Beschwerdeverfahren wegen elterlicher Sorge dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG Genüge getan hat.

Randnummer 2

Im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren 5 UF 98/24 richten sich die Eltern mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 31.03.2026 (1 F 40/26), mit dem ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder S., geboren 2016, B., geboren 2019, und A., geboren 2023, entzogen und auf das Jugendamt Bodenseekreis als Ergänzungspfleger übertragen wurde.

Randnummer 3

Das Beschwerdeverfahren ging am 28.04.2026 beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Mit Beschlüssen vom 12.08.2026 lehnte der 5. Zivilsenat (im Folgenden: Senat) die vom Vater beantragte Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung ab und gab zugleich ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Sachverständigen wurde eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 15.02.2027 gesetzt.

Randnummer 4

Wegen der Einzelheiten des Gangs des Beschwerdeverfahrens wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 01.10.2026 verwiesen, mit dem die vom Vater am 15.09.2026 erhobene Beschleunigungsrüge zurückgewiesen wurde.

Randnummer 5

Mit der gegen die Zurückweisung der Beschleunigungsrüge gerichteten Beschwerde vom 01.10.2026, eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tag, beantragt der Vater

Randnummer 6

festzustellen, dass die bisherige Dauer des Beschwerdeverfahrens 5 UF 98/26 dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht (§ 155c Abs. 3 Satz 3 FamFG), weil der Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG mit persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder bisher weder stattgefunden hat noch bestimmt ist.

Randnummer 7

Zur Begründung trägt er vor, der angefochtene Beschluss bestätige, dass die Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch im Beschwerdeverfahren gelte, und nenne als Grund für ihre Überschreitung allein die Einholung des beauftragten Gutachtens. Da es sich bei § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG um eine Sollvorschrift handle, dürfe die Monatsfrist nur in Ausnahmefällen überschritten werden. Der Termin nach §§ 155 Abs. 2, 157 FamFG gehe der Beweisaufnahme voraus; die Einholung eines Gutachtens sei kein Grund, ihn zu unterlassen. Andernfalls liefe die Monatsfrist gerade in den Verfahren leer, für die § 155 FamFG geschaffen worden sei. Die Eltern und die Kinder seien im vorliegenden Verfahren zuletzt am 26.03.2026 vom Amtsgericht angehört worden. Seit dem 23.07.2026 finde zwischen den drei Kindern und dem Vater kein persönlicher Kontakt statt, sodass die nach Vorliegen des Gutachtens zu erwartende Entscheidung sich im Hinblick auf den Zeitablauf den veränderten Verhältnissen nur noch beschreibend anpassen könne. Der Vater regt an, den Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG mit persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder ohne Rücksicht auf den Eingang des Sachverständigengutachtens unverzüglich zu bestimmen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.

Randnummer 8

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Randnummer 9

Die gemäß § 155c Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 155c Abs. 1 Satz 1 FamFG fristgerecht eingelegte Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet.

Randnummer 10

1. Für die Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat - Familiensenat ist gemäß § 155c Abs. 2 Satz 2 FamFG ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts, hier der 18. Zivilsenat - Familiensenat (im Folgenden: Beschwerdesenat), zuständig.

Randnummer 11

2. In der Sache hat die Beschleunigungsbeschwerde keinen Erfolg.

Randnummer 12

a) Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Kindschaftssache, die das Sorgerecht betrifft und für welche das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG gilt.

Randnummer 13

b) Die bisherige Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens verstößt nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Der Beschwerdesenat schließt sich hinsichtlich des insoweit anzulegenden Maßstabs und dessen Anwendung im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an und macht sich diese im Ergebnis nach eigener Prüfung zu eigen. Wie sich aus der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Chronologie des Beschwerdeverfahrens ergibt, hat der Senat das Verfahren in der gebotenen Weise straff, zügig und am Kindeswohl orientiert geführt.

Randnummer 14

c) Das Beschwerdevorbringen des Vaters, das sich maßgeblich auf die bislang unterbliebene Anberaumung eines Anhörungstermins stützt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 15

aa) Der Umstand, dass der Senat nicht innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG einen Erörterungstermin anberaumt hat, begründet keinen Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot.

Randnummer 16

Entgegen der Ansicht des Vaters ist der Senat an die in § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgesehene Monatsfrist, innerhalb derer nach Beginn des Verfahrens ein Termin anberaumt werden soll, nicht gebunden. Denn diese Vorschrift gilt abweichend von den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ihrem Wortlaut zufolge nicht im Beschwerdeverfahren, da das Verfahren in dem Zeitpunkt, in dem die Akten das Beschwerdegericht erreichen, längst begonnen hat. Mit dem Fristbeginn stellt das Gesetz auch nicht auf die Einleitung des Beschwerdeverfahrens ab, denn die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht einzulegen. Vom Beginn des Beschwerdeverfahrens hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht daher (zunächst) keine Kenntnis. Zudem ist nach Eingang der Akten beim Beschwerdegericht häufig der Eingang einer Beschwerdebegründung abwarten und den übrigen Beteiligten zu dieser rechtliches Gehör zu gewähren. Bereits aus verfahrenstechnischen Gründen wäre eine Monatsfrist daher kaum einzuhalten.

Randnummer 17

Auch nach der gesetzgeberischen Intention ist die Monatsfrist nicht auf das Beschwerdeverfahren, sondern ausschließlich auf das erstinstanzliche Verfahren zugeschnitten. Wie sich aus der Begründung zu § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG im Gesetzesentwurf zum FGG-Reformgesetz vom 07.09.2007 ergibt, soll mit einer schnellen Terminierung eine Eskalierung des Elternkonflikts vermieden werden. Insbesondere in der ersten Zeit nach der Trennung sei die Kompetenz beider Eltern zu verantwortlichem Handeln oft reduziert, was tendenziell zu einer Zuspitzung der Konflikte führe. Gerade in dieser Situation sei es wichtig, die Eltern nicht längere Zeit allein zu lassen. Der Anspruch des Kindes auf Schutz vor überflüssigen Schädigungen gebiete es vielmehr, dass das Familiengericht so schnell wie möglich versucht, die Eltern im persönlichen Gespräch wieder auf den Weg zur Übernahme gemeinsamer Verantwortung zu bringen (BT-Drs. 16/6308, 236).

Randnummer 18

Das gesetzgeberische Ziel, im Sinne einer „ersten Hilfe“ durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten möglichst frühzeitig deeskalierend auf den Elternkonflikt einzuwirken, kann vornehmlich in erster Instanz durch Anberaumung eines an den Vorgaben des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG orientierten Termins umgesetzt werden. In diesem frühen Termin hat das Gericht zu sondieren, ob eine einvernehmliche Regelung nach § 156 Abs. 2 FamFG erzielt werden kann, ob ein geeigneter Fall vorliegt im Sinne von § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG, auf die Möglichkeit einer Mediation oder einer sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinzuweisen, des Weiteren weist es auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen nach § 156 Abs. 1 Satz 2 FamFG hin und erwägt eine Anordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 FamFG (BeckOK/Schlünder, FamFG, Stand: 01.09.2026, § 155 Rn. 16). Misslingt der Versuch, die Eltern wieder auf den Weg zur Übernahme gemeinsamer Verantwortung zu bringen, und wird aus Gründen des Kindeswohls eine - auf vom Familiengericht durchgeführte Ermittlungen gestützte - gerichtliche Entscheidung erforderlich, erhalten die Beteiligten hierdurch eine in der Regel deeskalierend wirkende Regelung. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, kommt der Gedanke der deeskalierenden „ersten Hilfe“ in einem frühen ersten Termin nicht mehr in gleichem Maße zum Tragen, wie zu Beginn des Verfahrens. Dementsprechend gilt die Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG für etwaige Folgetermine im familiengerichtlichen Verfahren nicht mehr (Sternal/Schäder, FamFG, 22. Auflage 2025, § 155 Rn. 17).

Randnummer 19

Vor diesem Hintergrund kann eine mit Eingang der Beschwerdeakten beim Oberlandesgericht beginnende Frist von einem Monat allenfalls eine Orientierung für eine dem Beschleunigungsgebot des 155 Abs. 1 FamFG entsprechende Terminsanberaumung bieten (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 7. Auflage 2026, § 155 Rn. 31; BeckOGK/Fuchs, FamFG, Stand: 01.09.2026, § 155 Rn. 45; MüKo/Heilmann, FamFG, 4. Auflage 2025, § 155 Rn. 72; Sternal/Schäder, a.a.O., § 155 Rn. 19).

Randnummer 20

bb) Soweit der Vater beanstandet, dass der Senat beabsichtigt, die im Verfahren nach § 1666 BGB gemäß §§ 159 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 160 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG für das Beschwerdeverfahren vorgeschriebene - auch der Sachverhaltsaufklärung dienende - persönliche Anhörung der Beteiligten nicht vor, sondern erst nach Erstattung des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens durchzuführen, rügt er lediglich die Reihenfolge der Ermittlungen. Nachdem das Gutachten unter Wahrung des Beschleunigungsgebots und mit angemessener Fristsetzung in Auftrag gegeben wurde und nicht erkennbar ist, dass sich durch eine persönliche Anhörung vor Einreichung des Gutachtens eine Beschleunigung des Verfahrens erreichen lässt, ist diese vom Senat gewählte Reihenfolge der einzelnen Schritte zur Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Randnummer 21

(1) Zum einen findet im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde keine Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung statt, wenn diese - wie hier - zu keiner dem Beschleunigungsgebot widersprechenden Verfahrensverzögerung führt. Denn dem erkennenden Gericht kommt bei der Verfahrensgestaltung ein Spielraum zu, wie es seiner Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG nachkommt (OLG Karlsruhe vom 04.03.2020 - 20 WF 20/20, juris Rn. 10; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2024, § 26 FamFG Rn. 6). Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung im Rahmen des Beschleunigungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich entzogen (OLG Brandenburg vom 08.11.2023 - 9 WF 156/23, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe vom 04.03.2020 - 20 WF 20/20, juris Rn. 11).

Randnummer 22

Es ist daher im Rahmen der vorliegenden Beschleunigungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob in der Hauptsache eine Entscheidung des Beschwerdeverfahrens auch ohne die Vorlage des schriftlichen Gutachtens möglich ist oder ob die persönliche Anhörung der Beteiligten vor oder - gegebenenfalls zur gemeinsamen Erörterung mit der Sachverständigen - nach der Erstattung des Gutachtens erfolgen soll. Ebenso wenig ist mit Blick auf die vom erkennenden Gericht für sachgemäß erachteten Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt.

Randnummer 23

(2) Zum anderen geht es bei der Beschleunigungsbeschwerde nach deren Zweck nicht um die abstrakte Feststellung eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz, sondern um die künftige Beschleunigung des Verfahrens (vgl. BVerfG vom 23.08.2018 - 1 BvR 700/18, juris Rn. 4; OLG Karlsruhe vom 04.03.2020 - 20 WF 20/20, juris Rn. 8; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O. § 155c Rn. 5). In Bezug auf die persönliche Anhörung der Beteiligten ist daher, soweit wie hier das Gesetz keine konkreten zeitlichen Vorgaben enthält, nur für die Frage von Bedeutung, ob der gewählte Termin zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führt. Dies ist hier nicht der Fall. Denn Grundlage einer vom Senat zu treffenden Entscheidung soll auch das in Auftrag gegebene Gutachten sein. Da der Senat beabsichtigt, das Gutachten mit den Beteiligten zu erörtern und unter Berücksichtigung der aus diesem zu gewinnenden Erkenntnisse persönlich anzuhören, ließe sich durch eine vom Vater gewünschte vorgezogene Anhörung keine Beschleunigung des ohne das Gutachten nach Einschätzung des Senats nicht entscheidungsreifen Verfahrens erreichen. Vielmehr bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach Vorliegen des Gutachtens eine nochmalige Erörterung mit den Beteiligten zu erfolgen hätte, sodass eine zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführte Anhörung voraussichtlich nur eine zusätzliche Belastung der Beteiligten, jedoch keinen erkennbar gesteigerten Erkenntnisgewinn mit sich bringen würde.

Randnummer 24

dd) Soweit der Vater ins Feld führt, dass die Zeit des fehlenden Kontakts zu seinen Kindern die bisherigen Verhältnisse verändere, lässt sich dem derzeit nur im Wege des Umgangs begegnen, der jedoch, wie der Vater selbst ausführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

III.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sollen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat. Es besteht vorliegend kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen.

Randnummer 26

Der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es hinsichtlich der Gerichtskosten nicht, da die Gerichtsgebühren nicht verfahrenswertabhängig sind, sondern gemäß Nr. 1912 KV FamGKG eine Festgebühr anfällt.

09.10.2026

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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