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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2026 – 14 U 124/26

Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:1014.14U124.26.00

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 06.08.2026, Az. 2 O 170/26, aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Streitgegenständlich ist ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung.

Randnummer 2

Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger deutscher Bundesminister.

Randnummer 3

Die Verfügungsbeklagte verlegt die Zeitschrift „B“ und veröffentlichte in der Ausgabe 30/26 vom 16.07.2026 auf der Titelseite ein Bild des Verfügungsklägers zusammen mit R, verbunden mit der Schlagzeile „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“.

Randnummer 4

Die Titelseite war wie folgt gestaltet:

Randnummer 5

[Abbildung Titelseite]

Randnummer 6

Im Innenteil der Zeitschrift war auf den Seiten 22 f. ein Artikel abgedruckt, der sich mit der (vermeintlichen) Trennung des Verfügungsklägers und R befasste.

Randnummer 7

Schon am Tag vor Erscheinen der gedruckten Zeitschrift „B“ dementierte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers gegenüber der Zeitung „BI“ eine Trennung des Paares, worüber BI noch am 15.07.2026 berichtete (Anlage I AG1). Dort wird der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers wie folgt zitiert:

Randnummer 8

„Die heutige Berichterstattung in der ‚B‘, wonach sich meine Mandanten getrennt hätten, entbehrt jeglicher Grundlage. Sie sind nach wie vor ein Paar. Wir werden mit aller Härte gegen die Berichterstattung vorgehen und einen Widerruf auf der Titelseite fordern und die gesamte Berichterstattung verbieten.“

Randnummer 9

Mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2026 leitete der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten eine mit der Aufforderung zur Veröffentlichung verbundene schriftliche Gegendarstellung mit folgendem Inhalt zu:

Randnummer 10

„Gegendarstellung

Randnummer 11

In B vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich:

Randnummer 12

„R & G

Randnummer 13

Liebes-Aus!

Randnummer 14

Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach"

Randnummer 15

Hierzu stelle ich fest:

Randnummer 16

Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.

Randnummer 17

[Unterschrift]“

Randnummer 18

Die Aufforderung ist der Verfügungsbeklagten am 21.07.2026 vorab per Fax zugegangen.

Randnummer 19

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.07.2026 lehnte die Verfügungsbeklagte die Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung unter Hinweis auf eine Berichterstattung in der Ausgabe 31/26 der Zeitschrift „B“ für den Folgetag (am 23.07.2026) ab. Der Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten teilte weiter mit, die Ausgabe 31/26 der Zeitschrift „B“ habe sich bereits im Druck befunden, als die Aufforderung bei der Verfügungsbeklagten eingegangen sei (Anlage I AST 4).

Randnummer 20

Die Titelseite der Ausgabe 31/26 der B war wie folgt gestaltet:

Randnummer 21

[Abbildung Titelseite]

Randnummer 22

Im Innenteil dieser Zeitschrift befand sich auf Seite 44 ein Artikel, der auf die eigene Ausgangsberichterstattung und die Pressemitteilung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers Bezug nahm.

Randnummer 23

Unter dem 28.07.2026 hat der Verfügungskläger beim Landgericht Offenburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.

Randnummer 24

Erstinstanzlich hat der Verfügungskläger beantragt:

Randnummer 25

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „B“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ sowie der übrige Text der Größe der Schrift der Worte „Liebes-Aus“ (Titel) aufzuweisen hat:

Randnummer 26

Gegendarstellung

Randnummer 27

In B vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich:

Randnummer 28

„R & G

Randnummer 29

Liebes-Aus!

Randnummer 30

Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“

Randnummer 31

Hierzu stelle ich fest:

Randnummer 32

Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.

G

Randnummer 33

Hilfsweise:

Randnummer 34

2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „B“ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Größe des Wortes „Gegendarstellung“ sowie der übrige Text der Größe der Schrift der Worte „Liebes-Aus“ (Titel) aufzuweisen hat:

Randnummer 35

Gegendarstellung

Randnummer 36

In B vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich:

Randnummer 37

„R & G

Randnummer 38

Liebes-Aus!

Randnummer 39

Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“

Randnummer 40

Hierzu stelle ich fest:

Randnummer 41

Meine Beziehung ist nicht zerbrochen. Wir sind nach wie vor ein Paar.

G

Randnummer 42

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Randnummer 43

Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht Offenburg am 06.08.2026 wie folgt geurteilt:

Randnummer 44

„Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, in der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift ‚B‘ in gleicher Schrift und in gleichen Teilen des Druckwerkes wie der beanstandete Text ‚Liebes-Aus!‘, auf der der Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer Hervorhebung des Wortes ‚Gegendarstellung‘ die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Schriftgröße des Fließtextes gegenüber der Erstmitteilung - lediglich - in der Weise reduziert sein darf, dass der Abdruck nicht weniger als 150 % der Fläche der Erstmitteilung einnimmt:

Randnummer 45

Gegendarstellung

Randnummer 46

In B vom 16.07.2026 heißt es auf der Titelseite über mich:

Randnummer 47

„R & G Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“

Randnummer 48

Hierzu stelle ich fest: Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.

G“

Randnummer 49

Im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Randnummer 50

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2, 3 LPresseG BW in Verbindung mit §§ 935 ff. ZPO sei im Hauptantrag zulässig und überwiegend begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LPresseG BW sei der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sei. Die B sei ein periodisches Druckwerk, das unstreitig von der Verfügungsbeklagten verlegt werde. Der Verfügungskläger sei offensichtlich von der darin aufgestellten Tatsachenbehauptung über die Beziehung zu K betroffen. Dabei gehe die Kammer vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus. Es fehle auch nicht an einem berechtigten Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten Gegendarstellung gemäß § 11 Abs. 2 LPresseG BW, das Vorgehen des Verfügungsklägers sei nicht treuwidrig. Der geltend gemachte Umfang der Gegendarstellung könne nicht beanstandet werden. Der Verfügungskläger habe allerdings keinen Anspruch auf Gestaltung der Größe des Wortes „Gegendarstellung“ sowie des übrigen Textes in der Größe der Schrift der Worte „Liebes-Aus“, sondern nur im ausgeurteilten Umfang. Für Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Randnummer 51

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.

Randnummer 52

Sie trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Ausgangsmitteilung stelle eine Tatsachenbehauptung dar. Der Charakter als nicht beweiszugängliches Werturteil hafte den in Rede stehenden Begriffen unauflösbar an und ändere sich nicht dadurch, dass man die Betroffenen nach ihrer Meinung fragen könne. Nicht alles, worüber ein Betroffener Auskunft erteilen könne, sei eine „innere Tatsache“. Ob ein „Liebes-Aus“ stattgefunden habe und ob eine Beziehung „zerbrochen“ sei, bleibe mangels greifbaren Tatsachenkerns und aufgrund des Fehlens verlässlicher Hilfstatsachen eine reine Wertung. Unabhängig davon habe der Verfügungskläger kein berechtigtes Interesse an dem Abdruck seiner Gegendarstellung. Der Verfügungskläger und R hätten ihre Gegenstellungnahme parallel zum Erscheinen der betreffenden B-Ausgabe selbst massenmedial verbreitet, insbesondere in der Zeitung „BI“. Durch die freiwillige Übermittlung des Inhalts dieser Stellungnahme an die B-Leserschaft an gleicher Stelle und „waffengleicher“ Aufmachung in der Ausgabe 31/26 der Zeitschrift „B“ vom 23.07.2026 habe die Verfügungsbeklagte bereits alles bewirkt, was eine Gegendarstellung erreichen könne. Einen rechtlichen Grund für den nochmaligen Abdruck einer inhaltsgleichen Erklärung gebe es nicht. Außerdem werde auf die Worte „Liebes-Aus!“ nicht erwidert. Deshalb hätten diese Worte auch nicht in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung aufgenommen werden dürfen. Das Gebot der konzentrierten Widerlegung der Erstmitteilung erlaube solche überflüssigen Bestandteile nicht. Bei der Erwiderung „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen“ handle es sich überdies nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil.

Randnummer 53

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

Randnummer 54

das landgerichtliche Urteil vom 06.08.2026 abzuändern, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Randnummer 55

Der Verfügungskläger beantragt,

Randnummer 56

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 57

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Randnummer 58

Der Senat hat am 13.10.2026 mündlich verhandelt, wobei wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.

Randnummer 59

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Randnummer 60

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.

Randnummer 61

Ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung aus § 11 Abs. 1 LPresseG B-W besteht nicht (mehr).

Randnummer 62

Zwar handelt es sich bei der Schlagzeile „R & G Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“ um eine Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten, allerdings ist das berechtigte Interesse des Verfügungsklägers an einer Gegendarstellung aufgrund der am 23.07.2026 abgedruckten Mitteilung auf der Titelseite der Zeitschrift „B“ weggefallen.

Randnummer 63

Im Einzelnen:

Randnummer 64

1. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war statthaft. Er war auch zulässig.

Randnummer 65

Gemäß § 11 Abs. 4 LPresseG BW ist für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des § 11 Abs. 3 LPresseG BW eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.

Randnummer 66

2. Der Verfügungskläger ist Betroffener des Presseartikels, die Verfügungsbeklagte ist als Herausgeberin der periodisch erscheinenden Zeitschrift „B“ Verpflichtete des Gegendarstellungsanspruchs, § 11 Abs. 1 LPresseG B-W.

Randnummer 67

3. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Schlagzeile auf der Titelseite eine gegendarstellungsfähige Tatsache behauptet.

Randnummer 68

a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LPresseG BW sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

Randnummer 69

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24, Rn. 40 m.w.N.).

Randnummer 70

Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (BGH, Urteil vom 26.01.2021 - VI ZR 437/19, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 01.08.2023 - VI ZR 307/21, Rn. 10, juris).

Randnummer 71

Maßgeblich für die Interpretation des Sinngehalts veröffentlichter Äußerungen ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2016 - 6 U 224/15, Rn. 44, juris).

Randnummer 72

Bei der Ermittlung sogenannter verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden (BGH, Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04, Rn. 17, juris).

Randnummer 73

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die auf der Titelseite nach der Überschrift „Liebes Aus!“ abgedruckte Äußerung „Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach“ entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten als Tatsachenbehauptung zu werten. Der verständige Durchschnittsleser der Zeitschrift der Beklagten versteht die beiden unmittelbar aufeinanderfolgenden Äußerungen im Kontext so, dass sich der Verfügungskläger und R getrennt haben. Zwar mag der Ausdruck „Liebes Aus“ für sich genommen keine (verdeckte) Tatsachenbehauptung darstellen, denn der Ausdruck „Liebes Aus“ hat ohne eine nähere Konkretisierung ein weites Bedeutungsspektrum und beschreibt isoliert betrachtet nicht zwingend einen Umstand, der dem Beweis zugänglich ist. Entsprechendes mag für den metaphorischen Ausdruck des „Zerbrechens“ einer Beziehung gelten, da eine „zerbrochene Beziehung“ sowohl eine Trennung umschreiben kann als auch möglicherweise eine krisenhafte Entwicklung, deren Ende derzeit noch nicht absehbar ist, da ein „Bruch“ der Beziehung möglicherweise wieder „repariert“ werden kann. Werden allerdings beide Ausdrücke - wie hier - kombiniert, drängt sich dem Leser der unabweisliche Schluss einer bereits erfolgten Trennung des Paares auf, zumal sich hinter dem Ausdruck „Liebes Aus“ ein Ausrufezeichen befindet und nicht etwa ein Fragezeichen. Durch die Verwendung der Adverbien „woran“, das einen Relativsatz einleitet, und „jetzt“, das einen Zeitpunkt umschreibt, wird des Weiteren im zweiten Teil der Schlagzeile der Eindruck erweckt, im Heftinneren werde der genaue Grund für das in jüngster Vergangenheit erfolgte Scheitern der Beziehung verraten. Damit enthält die Schlagzeile nach dem Verständnis des Durchschnittslesers einen Tatsachenkern und erschöpft sich gerade nicht in bloßen Wertungen.

Randnummer 74

4. Der Verfügungskläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse (mehr) an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, da dieses durch die Veröffentlichung der Schlagzeile „R

Randnummer 75

& G WIR SIND WEITERHIN EIN PAAR“ auf der Titelseite der Ausgabe 31/26 der Zeitschrift „B“ vom 23.07.2026 weggefallen ist.

Randnummer 76

a) Die Pflicht einer Zeitschrift zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, § 11 Abs. 2 Satz 1 LPresseG BW.

Randnummer 77

Das Gegendarstellungsrecht ist als ein den Gegebenheiten der modernen Massenkommunikationsmittel angepasstes, für das Sondergebiet des Medienrechts näher ausgestaltetes Mittel zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre anerkannt: Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 20/81, Rn. 29, juris).

Randnummer 78

Dabei handelt es sich bei der Gegendarstellung um ein Schutzinstrument, das bewusst unabhängig von der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen und damit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Äußerung gewährt wird. Es ist damit nicht als Sanktionsinstrument ausgestaltet, das materiell vor unberechtigten Äußerungen schützen soll, sondern hat die spezifische Funktion, einer Verfestigung von bestimmten inhaltlichen Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit dadurch entgegenzuwirken, dass den Betroffenen eine andere Darstellung dieser Tatsachen ermöglicht wird. Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen. Die Frage, welche Darstellung letztlich die Wahrheit auf ihrer Seite hat und wieweit ein Betroffener erzwingen kann, dass der Äußernde von seiner Äußerung inhaltlich abzurücken oder sie zukünftig zu unterlassen hat, ist dann erforderlichenfalls in anderen Verfahren, etwa im Rahmen einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage, zu klären. Aus dieser spezifisch begrenzten Funktion erhält das Darstellungsrecht seine Konturen, von ihr aus ist auch prozessrechtlich dessen Durchsetzung bestimmt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.02.2018 - 1 BvR 442/15, Rn. 20, juris).

Randnummer 79

Ein berechtigtes Interesse an dem Abdruck einer Gegendarstellung ist nicht gegeben, wenn der Verleger schon von sich aus eine Darstellung veröffentlicht hat, die hinreichend sicherstellt, dass eine durch die Erstmitteilung hervorgerufene Fehlvorstellung korrigiert wird (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 17.01.2003 - 1 U 198/02, Rn. 5, juris), und zwar dann, wenn die „Richtigstellung“ der Funktion der konkreten Gegendarstellung voll entspricht und dadurch der Störungszustand nachhaltig beseitigt wird (KG, Urteil vom 28.11. 2006 - 9 U 210/06, Rn. 27, juris). Unzureichend ist es, wenn dem Leser die Mitteilung nicht als „Richtigstellung“ erscheint, sondern als Mitteilung eines neuen Sachverhalts. Es muss sich um eine eindeutige Berichtigung/Ergänzung durch den Verpflichteten handeln, die dem Gegendarstellungsinteresse in vollem Umfang Rechnung trägt, wobei die Veröffentlichung der Berichtigung den gleichen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert erreichen muss, wie die beanspruchte Gegendarstellung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2015 - 16 U 85/15, Rn. 28, juris; vgl. auch Ricker/Weberling PresseR-HdB/Weberling/Hagemeister, 7. Aufl. 2021, 5. Abschnitt, 25. Kap. Rn. 13; Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 11 Rn. 84).

Randnummer 80

Wegen des Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung setzt der Wegfall des berechtigten Interesses damit voraus, dass die Korrektur an vergleichbarer Stelle publiziert ist und ähnliche Aufmerksamkeitswirkung erzielt wie die Erstmitteilung. Voraussetzung für einen Wegfall ist ferner, dass der Betroffene den Medien noch kein förmliches Gegendarstellungsverlangen zugeleitet hat (MAH UrhR/Hegemann/Amelung, 3. Aufl. 2023, § 15 Rn. 74).

Randnummer 81

Für das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung des fehlenden berechtigten Interesses ist die Verfügungsbeklagte als in Anspruch Genommene darlegungs- und beweisbelastet (Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, a.a.O., § 11 Rn. 76).

Randnummer 82

b) Nach diesen Grundsätzen wurde durch die Veröffentlichung der Schlagzeile „R & G WIR SIND WEITERHIN EIN PAAR“ in der Ausgabe 31/26 der Zeitschrift „B“ dem Gegendarstellungsinteresse des Verfügungsklägers hinreichend Genüge getan.

Randnummer 83

aa) Der in der Ausgangsmitteilung enthaltenen (verdeckten) Behauptung einer Trennung und Beendigung der Paarbeziehung wurde in der unmittelbar darauffolgenden Ausgabe der B - also im für das Medium engst möglichen zeitlichen Zusammenhang - mit den Worten „WIR SIND WEITERHIN EIN PAAR“ die eigene Darstellung des Verfügungsklägers in der Presseerklärung seines Bevollmächtigten gegenübergestellt. Aus diesen Worten wird deutlich, dass die Erklärung des Verfügungsklägers (und Rs) erfolgt ist, um der Berichterstattung über eine angeblich erfolgte Trennung zu begegnen (“weiterhin“). Der unbefangene Durchschnittsleser versteht diese Schlagzeile daher nicht als neue Meldung.

Randnummer 84

In Hinblick darauf, dass das Wort „wir“ verwendet und abgedruckt wurde, ergibt sich für den unbefangenen Durchschnittsleser zudem, dass es sich um eine eigene Erklärung des Verfügungsklägers (und Rs) handelt, er also einer (beanstandeten) Äußerung eine eigene Erklärung entgegensetzt, wodurch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers entgegen der Auffassung des Landgerichts gewahrt bleibt. Durch die Veröffentlichung der abweichenden eigenen Erklärung des Verfügungsklägers wurde seinem Interesse Genüge getan, die Wahrheit in der Schwebe zu halten.

Randnummer 85

Hinzu kommt, dass die veröffentlichte Schlagzeile in ihrem Aussagegehalt eindeutiger als die streitgegenständlich begehrte Gegendarstellung und damit grundsätzlich besser geeignet ist, eine beim durchschnittlichen Leser hervorgerufene Fehlvorstellung zu beseitigen. Denn die Aussage „Wir sind weiterhin ein Paar“ ist nicht interpretationsbedürftig, wohingegen der Abdruck der Äußerung des Verfügungsklägers „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen“ für sich allein betrachtet mehrere Interpretationsmöglichkeiten zuließe.

Randnummer 86

bb) Ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.07.2026 befand sich die Folgeausgabe der B zum Zeitpunkt des Zugangs der Geltendmachung des Anspruchs auf eine Gegendarstellung bereits im Druck, sodass die redaktionelle Entscheidung zum Abdruck des wesentlichen Kerns der Presseerklärung auf der Titelseite (einschließlich des Artikels im Innenteil der Folgeausgabe) bereits getroffen war.

Randnummer 87

cc) Die (sinngemäße) Wiedergabe des Kerns der gemeinsamen Presseerklärung des Verfügungsklägers und Rs erfolgte an einem vergleichbaren Ort auf der Titelseite des Folgehefts, namentlich auf der linken Seite mittig, in ähnlicher Schriftgröße. Sie erreichte damit den gleichen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert wie die Ausgangsmeldung. Die Schlagzeile war auch für den sog. „Kioskleser“ erkennbar. Auch wenn die Namen des Verfügungsklägers und Rs in der Ausgabe 31/26 in einer anderen Farbe, pink auf schwarzem Untergrund, als in der Ausgabe 30/26 - dort weiß auf rotem Hintergrund - abgedruckt waren, sind sie - entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers - deutlich lesbar und fügen sich zudem in die grafische Gestaltung dieser Titelseite der Ausgabe 31/26 gleichwertig ein (vgl. die weitere Schlagzeile oben rechts auf der Titelseite „M“ - ebenfalls pink auf schwarzem Grund - sowie „Bitteres Liebes-Aus“ in weißen Buchstaben).

Randnummer 88

Soweit der Verfügungskläger einwendet, im Unterschied zu der Ausgangsschlagzeile sei kein Bild des Paares zur Illustration abgedruckt und daher der Aufmerksamkeitswert geringer, spielt dies schon deswegen keine Rolle, da der Verfügungskläger ausweislich seiner begehrten Gegendarstellung auch keinen Abdruck eines Bildes verlangt hat. Für die Frage des Wegfalls des berechtigten Interesses ist die konkret begehrte Gegendarstellung mit der Folgeberichterstattung zu vergleichen.

Randnummer 89

Dass der Abdruck der (Gegen-)Erklärung nicht den formalen Anforderungen an eine Gegendarstellung entsprochen hat, ist für die Frage, ob die nachfolgende Schlagzeile „R & G WIR SIND WEITERHIN EIN PAAR“ grundsätzlich geeignet war, den ursprünglich entstandenen Eindruck beim durchschnittlichen Leser zu korrigieren, nicht entscheidend.

Randnummer 90

dd) Ein einschränkender Zusatz ist der Schlagzeile nicht zu entnehmen. Auf etwaige Einschränkungen im Innenteil der Zeitschrift kommt es für den streitgegenständlichen Gegendarstellungsanspruch, der sich auf die Titelseite beschränkt, nicht an. Daher verfängt das Argument des Verfügungsklägers von vorneherein nicht, die Verfügungsbeklagte habe sich von ihrer Ausgangsberichterstattung durch die Folgeberichterstattung nicht distanziert, zumal es auf die Frage, welche Darstellung letztlich der Wahrheit entspricht, grundsätzlich - wie dargelegt - nicht ankommt.

Randnummer 91

Im Übrigen könnte durch den Abdruck der begehrten Gegendarstellung auf der Titelseite eine relativierende Berichterstattung im Innenteil der Zeitschrift ohnehin nicht unterbunden werden.

Randnummer 92

ee) Zwar trifft es zu, dass sich in der Schlagzeile kein ausdrücklicher Bezug auf die Ausgangsmitteilung findet, dies war aber auch nicht notwendig, um eine etwaige Fehlvorstellung des durchschnittlichen Lesers der Zeitschrift „B“ mit hinreichender Sicherheit zu beseitigen. Die Vorstellung, wonach die Beziehung des Verfügungsklägers mit R beendet ist, konnte nur bei dem Leser entstehen, der die Ausgangsmitteilung gelesen hat. Diesem Leser wurde in der unmittelbar folgenden Ausgabe die abweichende Erklärung (ohne einschränkenden Zusatz) in vergleichbarer Aufmachung (Ort und Schriftgröße) mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrgewinn eine (nochmalige) Veröffentlichung der eigenen Erklärung des Verfügungsklägers gegenüber der bereits erfolgten Ergänzung durch die Beklagte haben sollte.

Randnummer 93

ff) Das fehlende Interesse des Verfügungsklägers im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 LPresseG BW ergibt sich schließlich aus einer im Presserecht stets gebotenen Abwägung der auf das Persönlichkeitsrecht gerichteten Schutzinteressen des Verfügungsklägers und den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gleichfalls grundrechtlich geschützten Belange der Verfügungsbeklagten. Gegendarstellungen auf der Titelseite greifen wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als Gegendarstellungen im Blattinneren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93, Rn. 129 f.). Mit Blick auch auf die Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten ist trotz der zweifellos durch die Tatsachenbehauptung entstandenen Betroffenheit des Verfügungsklägers in seiner Privatsphäre durch die Schlagzeile in der Ausgabe 30/26 der B wegen der in der Folgeausgabe ebenfalls auf der Titelseite und an der eigenen Presseerklärung des Verfügungsklägers angelehnten mitgeteilten Tatsache „Wir sind weiterhin ein Paar“ das berechtigte Interesse des Verfügungsklägers an der zusätzlichen Veröffentlichung gerade seiner Wortmeldung nicht (mehr) gegeben.

III.

Randnummer 94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 95

Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da das Berufungsurteil des Senats gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits mit Verkündung rechtskräftig wird und damit endgültig vollstreckbar ist (MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, § 708 Rn. 13).

Zitierte Vorschriften

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