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Rechtsprechung · OLG Karlsruhe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2026 – 12 U 145/25

Wertsicherungsklausel im Erbbaurechtsvertrag
Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0923.12U145.25.00
Normenkette
§ 133 BGB, § 157 BGB

Leitsatz

1. Eine Wertsicherungsklausel, die sich auf den nicht mehr fortgeführten Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen bezieht, ist durch Rückgriff auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts fortzuführen.

2. Zur Auslegung einer Wertsicherungsklausel (Schwellenwert nach Prozenten oder nach Indexpunkten).

3. Zu der für die Schwellenwertüberschreitung maßgeblichen Berechnungsweise.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 04.11.2025, Az. 3 O 178/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Parteien streiten um Zahlung rückständiger Erbbauzinsen sowie die Zahlung erhöhter Erbbauzinsen für die Zukunft.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.-platz 12 in B., eingetragen im Grundbuch Nr. …. Die Beklagte ist Teilerbbauberechtigte an dem Grundstück. Grundlage des Erbbaurechts ist der notarielle Erbbaurechtsvertrag des Notars Dr. O. vom 24.08.1978 (Anlage K 1), welcher durch die Rechtsvorgänger der Parteien geschlossen wurde. Durch die Regelung in § 13 des Erbbaurechtsvertrages vom 24.08.1978 ist die Beklagte zur Zahlung eines Erbbauzinses verpflichtet. Der Erbbaurechtsvertrag enthält folgende Bestimmungen zur Anpassung des Erbbauzinses:

Randnummer 3

„§ 20 Änderung des Erbbauzinses

Randnummer 4

Jedesmal, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen (Basis 1970 = 100) gegenüber dem Stand am 1. Januar 1979 um mehr als 10 % geändert hat, dann erhöht oder ermäßigt sich der Erbbauzins um die Hälfte dieses Prozentsatzes jeweils ab Beginn des auf die Erreichung dieses Prozentsatzes folgenden Kalenderjahres. Die Änderung kann sich wiederholen.

Randnummer 5

§ 21 Wirkung der Indexänderung

Randnummer 6

Ergibt sich durch die Wertsicherungsklausel ein Anspruch auf Erhöhung des eingetragenen Erbbauzinses, dann ist ein neuer Erbbauzins als selbstständiges Recht an dem Erbbaurecht in Höhe des Mehrbetrages zu bestellen. Für die Zahlungsweise und Fälligkeit gelten die Bedingungen des ursprünglich eingetragenen Erbbauzinses entsprechend. Zur Sicherung des Anspruchs, dass der Erbbauberechtigte von einem bestimmten Zeitpunkt an nach diesem Vertrag einen erhöhten Erbbauzins zu zahlen hat, bewilligt er die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB zu Lasten des Erbbaurechts für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist außerdem verpflichtet, bei der Umschreibung der Vormerkung in den erhöhten Erbbauzins jeweils eine weitere Vormerkung wegen einer etwaigen weiteren Erhöhung unverzüglich in das Erbbaugrundbuch eintragen zu lassen.

Randnummer 7

Ergibt sich durch die Wertsicherungsklausel ein Anspruch auf Verminderung des eingetragenen Erbbauzinses, dann kann der Erbbauberechtigte verlangen, dass der Erbbauzins teilweise aufgehoben und im Grundbuch gelöscht wird. Der Grundstückseigentümer bewilligt zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB bei dem Erbbauzins, dass dieser teilweise aufzuheben ist, wenn er unter den im Grundbuch eingetragenen Betrag sinkt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei einer teilweisen Löschung des Erbbauzinses jeweils eine weitere Vormerkung wegen einer etwaigen weiteren Minderung des Erbbauzinses unverzüglich in das Erbbaugrundbuch eintragen zu lassen.“

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Erbbaurechts wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 24.08.1978 (Anlage K 1) Bezug genommen.

Randnummer 9

Aufgrund der Anpassungen des Erbbauzinses nach §§ 20, 21 des Erbbaurechtsvertrages in der Vergangenheit bezahlt die Beklagte derzeit einen monatlichen Erbbauzins in Höhe von 383,40 €. Der Erbbauzins wurde zuletzt am 01.01.2020 erhöht (Anlage B 2).

Randnummer 10

Mit Schreiben vom 29.12.2022 (Anlagen K 2 und K 3) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Anpassung des Erbbauzinses um 70,05 € auf 453,45 €, beginnend ab 01.01.2023 geltend.

Randnummer 11

Die Klägerin hat vorgetragen:

Randnummer 12

Sie sei auf Grundlage des § 20 des Erbbaurechtsvertrags zur Anpassung des Erbbauzinses in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Bei der Berechnung der Erhöhung sei von dem Ausgangspunkt am 01.01.1979 auszugehen. Der Punktewert habe damals 149,1 Punkte betragen. Aufgrund der Umbasierungen des Statistischen Bundesamts und der Umstellung auf den Verbraucherpreisindex (2015 = 100) ergebe sich nach Anwendung der Formel 14,91 x 79,3 ./. 257,1 = 4,5988 derjenige Punktewert, um den sich seit der letzten Anpassung der Verbraucherpreisindex verändert haben müsse, damit die entsprechend nächste Anpassung erfolgen könne. Ausgehend von diesem Punktewert entsprächen 16,8 Punkte (= Differenz zwischen dem VPI im Mai 2019 und dem VPI im Oktober 2022) einer Veränderung von insgesamt 36,53 %. Die Klägerin könne daher eine Erhöhung des Erbbauzinses um 18,27 % verlangen (vgl. Anlage K 2).

Randnummer 13

Die Klägerin hat nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 28.05.2025 zuletzt beantragt,

Randnummer 14

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.101,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer 15

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Juli 2025 monatlich vorschüssig einen um 70,05 € erhöhten Erbbauzins in Höhe von insgesamt 453,45 € zuzüglich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem fünften eines jeden Monats zu bezahlen.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Umrechnung nicht unter Fortführung des Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen vorgenommen werden könne, da eine sachgerechte Fortführung dieser Indexreihen nicht möglich sei. Die 10-prozentige Erhöhung orientiere sich immer am letzten Erhöhungsbetrag, um dann eine Erhöhung vorzunehmen, wenn eine Steigerung um 10 % bei der Lebenshaltung eingetreten sei.

Randnummer 19

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Erhöhungsbeträge von insg. 960,30 € und weiter zur Zahlung eines monatlich um 32,01 € erhöhten Erbbauzinses in Höhe von insgesamt 415,41 € ab Juli 2025 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe nach § 20 des Erbbaurechtsvertrags ein Anspruch auf eine Erhöhung des derzeitigen Erbbauzinses zu, indes nicht in der von der Klägerin berechneten Höhe. Nachdem der in § 20 genannte „Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen (Basis 1970 = 100)“ mittlerweile nicht mehr fortgeschrieben werde, sei die so entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Rückgriff auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex als Maßstab für künftige Anpassungen des Erbbauzinses zu schließen. Die durch die Klägerin vorgenommenen Berechnungen entsprächen jedoch nicht der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten und unter § 20 des Erbbaurechtsvertrages vereinbarten Anpassung. Die Parteien hätten sich damit auf eine Prozentregelung geeinigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien sich in der Folge darüber geeinigt hätten, eine Berechnung anhand der Punktewerte vorzunehmen. Vielmehr hätten die Parteien auch in der Vergangenheit eine Anpassung des Erbbauzinses vorgenommen, wenn sich seit der letzten Anpassung der Indexpunktestand um 10 % geändert habe. Da sich der Indexstand seit der letzten Änderung des Erbbauzinses zum 01.01.2020 auf 383,40 € (gemäß dem vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Wertsicherungsrechner) bis 2023 um 16,7 % erhöht habe, sei nach § 20 des Erbbaurechtsvertrags der Erbbauzins um 8,35 %, mithin um 32,01 € auf 415,41 € zu erhöhen.

Randnummer 20

Gegen die Teilabweisung der Klage richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Nach § 20 des Erbbaurechtsvertrags sei Maßstab auch für die wiederholten Veränderungen immer die Veränderung des zugrunde gelegten Preisindex zu dem vereinbarten Basiszeitpunkt 01.01.1979. Dieser betrage 149,1 Punkte. Die 10-prozentige Änderung belaufe sich somit auf 14,91 Punkte und ab der Umrechnung auf den Verbraucherpreisindex auf 4,6 Punkte (gerundet). Auf die in der Klageschrift vorgetragene und aus der Anlage K 2 ersichtliche Berechnung werde Bezug genommen. Die auch im vorliegenden Fall verwendete Punkteklausel sei seinerzeit weit verbreitet gewesen. Zu einer Abkehr von dieser Praxis sei es erst ab dem Zeitpunkt gekommen, ab dem das Statistische Bundesamtes die Indizes nicht mehr fortgeschrieben habe. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung mit Jahresdurchschnittswerten sei nicht vereinbart worden. Auch die vorherige Erhöhung auf einen Erbbauzins von 383,40 € sei exakt in derselben Weise und auf demselben Rechenweg berechnet worden.

Randnummer 21

Die Klägerin beantragt:

Randnummer 22

1. Das Urteil des LG Baden-Baden (4 O 195/20) wird aufgehoben.

Randnummer 23

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.101,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Randnummer 24

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Juli 2025 monatlich vorschüssig einen um 70,05 € erhöhten Erbbauzins in Höhe von insgesamt 453,45 € zuzüglich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem fünften eines jeden Monats zu bezahlen.

Randnummer 25

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 26

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 27

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Randnummer 28

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 29

1. Die Berufung ist mangels Begründung unzulässig, soweit mit dem Berufungsantrag Ziffer 3 eine Verzinsung zukünftig fällig werdender Erbbauzinsen bzw. Erhöhungsbeträge begehrt wird.

Randnummer 30

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11).

Randnummer 31

So ist es hier. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag Ziffer 2 (Berufungsantrag Ziffer 3) begehrten Verzinsung hat das Landgericht die Klage als unzulässig angesehen. Weshalb das nicht zutreffen soll, legt die Berufungsbegründung nicht dar.

Randnummer 32

2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Eine über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinausgehende Erhöhung des Erbbauzinses steht der Klägerin nicht zu.

Randnummer 33

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach dem Ende der Fortführung des Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen Basis 1970, d.h. ab Januar 2003, eine Regelungslücke entstanden ist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Rückgriff auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts als Maßstab für künftige Anpassungen des Erbbauzinses zu schließen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07, juris Rn. 13 ff., vgl. insb. Rn. 19; Urteil vom 31.10.2008 - V ZR 71/08, juris Rn. 7 f.) und wird von den Parteien im Grundsatz nicht infrage gestellt.

Randnummer 34

Streitig ist hingegen, ob die Erreichung des Schwellenwerts und die Erhöhung des Erbbauzinses auf Basis des allgemeinen Verbraucherpreisindex nach Prozenten oder nach Indexpunkten zu berechnen sind. Der Auffassung der Klägerin, vereinbart sei eine Berechnung des Schwellenwerts nach Indexpunkten, die im Wege der Umbasierung auf den Verbraucherpreisindex umzurechnen seien, ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. Sowohl für die Erreichung des Schwellenwerts als auch für den Umfang der Erhöhung des Erbbauzinses ist die Veränderung des Verbraucherpreisindex in Prozent maßgeblich.

Randnummer 35

aa) In § 20 des Erbbaurechtsvertrags haben die Parteien eine Prozentberechnung, nicht aber eine Punkteberechnung auf Basis des Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen Basis 1970 vereinbart.

Randnummer 36

(1) Aus § 20 des Erbbaurechtsvertrags ergibt sich zunächst mit hinreichender Klarheit, dass die erste Anpassung des Erbbauzinses bei Überschreiten des Schwellenwerts von 10 % gegenüber dem Stand des damals vereinbarten Preisindex (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen Basis 1970) am 01.01.1979 erfolgen sollte. Nach Behauptung der Klägerin belief sich zu diesem Zeitpunkt (Januar 1979) der als Maßstab vereinbarte Index auf 149,8 Punkte, so dass bei Zugrundelegung dieser Behauptung ab Überschreiten der Marke von 164,78 Punkten erstmals ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses entstand. Die Erhöhung sollte ab Beginn des auf die Überschreitung dieses Schwellenwerts folgenden Kalenderjahres wirksam werden.

Randnummer 37

(2) Die Regelung ist dahin auszulegen, dass auch für nachfolgende Änderungen die Überschreitung des Schwellenwerts von 10 % im Verhältnis zum jeweiligen neuen Ausgangswert maßgeblich sein sollte, nicht - wie die Klägerin meint - die Überschreitung der Marke von 10 % der Punkte Stand 01.01.1979 (= 14,98 auf Basis des Klägervortrags).

Randnummer 38

Dafür spricht schon die Formulierung der Klausel, die den Schwellenwert ausdrücklich als Prozentsatz definiert. Daraus lässt sich schließen, dass die Parteien die Änderung der Lebenshaltungskosten von mehr als 10 % als wesentliche Änderung angesehen haben, die eine Anpassung des Erbbauzinses rechtfertigt. Andernfalls hätte es nahegelegen, in Orientierung an dem bei Vertragsschluss im August 1978 festgestellten Preisindex eine konkrete Anzahl an Punkten als Schwelle für die Anpassung festzulegen.

Randnummer 39

Für einen entsprechenden Parteiwillen spricht auch, dass dieses am Wortlaut orientierte Verständnis statistisch zu einer Anpassung nicht nur in relativ gleichmäßigen Zeitabständen, sondern auch in relativ gleichmäßiger Höhe (in Prozent) führt. Demgegenüber würde das Abstellen auf eine konkrete Punktezahl dazu führen, dass die Erhöhungen statistisch mit zunehmendem Abstand zum Basisjahr nicht nur in immer kürzeren Zeitabständen und nach prozentual die Schwelle von 10 % unterschreitenden Preissteigerungen erfolgen, sondern (dementsprechend) auch in der Höhe immer geringer werden als für die erste Erhöhung vertraglich (mit mindestens der Hälfte von 10 %) vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07, juris Rn. 20 und 23). Dieser Effekt würde sich im Hinblick auf die lange Laufzeit des Vertrags von 65 Jahren zunehmend verschärfen.

Randnummer 40

Soweit die einleitende Formulierung von § 20 Satz 1 „Jedesmal, wenn ...“ darauf hindeutet, dass auch für nachfolgende Anpassungen der Indexstand am 01.01.1979 Ausgangspunkt der Berechnung sein soll, ist die Formulierung offenkundig sprachlich verfehlt. Denn gegenüber dem Stand am 01.01.1979 kann sich der Preisindex nur einmalig um mehr als 10 % ändern. Im Übrigen ist die Wiederholung der Änderung in Satz 2 geregelt. Die Formulierung „Jedesmal“ ist daher nicht auf den Indexstand als Ausgangspunkt der Berechnung, sondern auf die Überschreitung des Schwellenwerts von 10 % zu beziehen.

Randnummer 41

Eine abweichende Auslegung von § 20 ist auch nicht dadurch veranlasst, dass die Vertragsparteien die Anpassung auf die Hälfte der prozentualen Änderung der Preisindex beschränkt haben. Denn als Korrektiv dieser hinter der Indexsteigerung zurückbleibenden Anpassung dient die - hier nicht streitgegenständliche - Regelung unter § 24. Diese gibt beiden Vertragsparteien das Recht, auf eine Änderung der unter § 20 vereinbarten Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses hinzuwirken, wenn diese - insbesondere aufgrund einer Änderung des vertraglich zugrunde gelegten Verhältnisses zwischen dem Bodenwert des Grundstücks und dem Jahreswert des Erbbauzinses (Abs. 2) - unzumutbar erscheint.

Randnummer 42

(3) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dann, wenn man mit der Klägerin den Schwellenwert nach Punkten bemessen würde, dennoch die Erhöhung an dem prozentualen Verhältnis zwischen dem Ausgangswert, d.h. dem Indexstand, der Anlass zu der letzten Anpassung gegeben hat, und dem Indexstand bei Erreichen der Schwellenwertüberschreitung zu orientieren wäre. Das folgt aus der Formulierung in § 20, nach der sich der Erbbauzins „um die Hälfte dieses Prozentsatzes“ erhöht oder ermäßigt. Der Umfang der Erhöhung des Erbbauzinses ist damit auch für zukünftige Anpassungen an die prozentuale Abweichung zwischen dem Ausgangswert und dem Wert bei Erreichen der Schwellenwertüberschreitung gekoppelt.

Randnummer 43

Soweit die Klägerin dagegen meint, jede Überschreitung des Punktewerts von 14,91 Punkten bzw. des von ihr für den Verbraucherpreisindex im Wege der Umbasierung berechneten Schwellenwerts von 4,957604 Punkten entspreche einer Steigerung von 10 %, die zu einer Erhöhung des Erbbauzinses von 5 % berechtigte (vgl. Anlage K 2), findet dies im Vertragstext keine Grundlage. Ein solches Verständnis der Vereinbarung wäre im Übrigen nicht sachgerecht. Denn es berechnet nicht nur den Schwellenwert, sondern auch den für die Erhöhung des Erbbauzinses maßgeblichen Prozentsatz auch für zukünftige Anpassungen auf Basis des Indexstands am 01.01.1979 und koppelt damit den Umfang der Erhöhung von den tatsächlichen prozentualen Indexsteigerungen ab. Die Berechnung führt dazu, dass der Prozentsatz, der Maßstab für die Steigerung des Erbbauzinses ist, nur bei der ersten Anpassung der Indexsteigerung entspricht, sie im Vertragsverlauf aber immer deutlicher übersteigt, was sich auch in den Berechnungen der Klägerin (Anlagen K 2 und K 7) widerspiegelt. Die Rechenmethode der Klägerin ist auch in sich unstimmig, da sie trotz der Orientierung am Indexstand 01.01.1979 und der Abkoppelung von der tatsächlichen prozentualen Indexsteigerung den Anpassungen nicht den ursprünglich vereinbarten, sondern jeweils den zuletzt angepassten Erbbauzins zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1983 - V ZR 147/82, juris Rn. 19).

Randnummer 44

bb) Das Erfordernis der prozentualen Änderung gilt, der ursprünglichen Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag entsprechend, auch nach dem Ende der Fortschreibung des ursprünglich vereinbarten Index für den nunmehr maßgeblichen Verbraucherpreisindex.

Randnummer 45

Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung muss eine Regelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des gewählten Index bedacht hätten, wobei zunächst an die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen anzuknüpfen ist (BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07, juris Rn. 15; Versäumnisurteil vom 02.03.2012 - V ZR 159/11, juris Rn. 10).

Randnummer 46

Da sich die Parteien im Erbbaurechtsvertrag auf eine Schwellenwertüberschreitung von 10 % als Voraussetzung der Anpassung geeinigt haben, hätten sie für den Fall eines Wegfalls des gewählten Index als Voraussetzung für die Anpassung des Erbbauzinses eine entsprechende prozentuale Erhöhung des Verbraucherpreisindex vereinbart, der nach allgemeiner Auffassung dem seit 2003 nicht mehr festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen am nächsten kommt. Das gilt umso mehr, da das Statistische Bundesamt selbst für den Umgang mit Punkteregelungen in alten Wertsicherungsklauseln empfohlen hat, Anpassungen nur noch anhand der prozentualen Veränderungen zu berechnen, was im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 02.03.2012 - V ZR 159/11, juris Rn. 12). Hinzu kommt, dass ab Januar 2003 mit dem Wertsicherungsrechner des Statistischen Bundesamts nur noch eine Berechnung in Prozenten durchgeführt wird, mithin das Abstellen auf eine Veränderung in Punkten - neben der erforderlichen Umrechnung der Punktezahl auf den neuen Verbraucherpreisindex und das neue Basisjahr (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07, juris Rn. 20 f.) - praktische Probleme aufwirft, was auch die Klägerin einräumt.

Randnummer 47

cc) Eine Einigung auf eine davon abweichende konkrete Berechnung der Anpassung nach Punkten entsprechend der von der Klägerin vorgenommenen Berechnung (Anlagen K 2 und K 7) ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat ihre bestrittene Behauptung, in der Vergangenheit sei ihre Berechnungsmethode als Grundlage der Erhöhung akzeptiert worden, nicht belegt. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich eine dahingehende Einigung nicht, auch nicht aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Anlage K 7. Die dort von der Klägerin zum 01.01.2020 berechnete Erhöhung der Erbbauzinses um 10,66 % wurde nicht umgesetzt, vielmehr kam es zu einer Erhöhung um 10,02 % (Anlage B 2). Wie die Parteien diesen Prozentsatz errechnet haben, ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen zu schließen.

Randnummer 48

Ohnehin würde eine von den Parteien fehlerhaft errechnete Erhöhung in der Vergangenheit die allein maßgeblichen vertraglichen Regelungen unberührt lassen.

Randnummer 49

b) Für die Berechnung der Anpassung ist, der ursprünglichen Regelung in § 20 des Erbbaurechtsvertrags entsprechend, auf Jahresdurchschnittswerte abzustellen. Ob Monatswerte oder Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen sind, ist eine Frage der Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 31.10.2008 - V ZR 71/08, juris Rn. 16; Urteil vom 15.04.1983 - V ZR 9/82, juris Rn. 29). Die Vereinbarung von Jahresdurchschnittswerten folgt hier aus der Festlegung des Anpassungszeitpunkts auf den „Beginn des auf die Erreichung dieses Prozentsatzes folgenden Kalenderjahres“ (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2008 - V ZR 71/08, juris Rn. 16). Andernfalls hätte es nahegelegen den Zeitpunkt der Erhöhung in kürzeren Zeitabständen, etwa in Monaten nach der Überschreitung des Schwellenwerts, zu bemessen. Zudem ist nur bei einem Abstellen auf den Jahresdurchschnitt für nachfolgende Erhöhungen klargestellt, was der Ausgangspunkt für die Feststellung der nachfolgenden Schwellenwertüberschreitung sein soll (= der Jahresdurchschnittswert vor der letzten Erhöhung, s.u.). Dieses Verständnis ist sachgerecht, da ein Abstellen auf Monatswerte zu der Gefahr zufälliger Ergebnisse infolge der innerhalb eines Jahres auftretenden Schwankungen des Verbraucherpreisindex führt, die dem erkennbaren Ziel der Regelung, eine Anpassung erst ab einer wesentlichen Änderung der Lebenshaltungskosten zu Beginn des Folgejahres durchzuführen, nicht entsprechen würden.

Randnummer 50

c) Für den Anspruch auf Anpassung war daher eine Überschreitung des 10%-Schwellenwerts im Verhältnis zum Verbraucherpreisindex des Jahres 2019 erforderlich. Nicht maßgeblich ist demgegenüber der Indexwert zum Zeitpunkt der letzten Anpassung (01.01.2020 bzw. Jahresdurchschnittswert 2020). Nach § 20 ist als Ausgangspunkt der Berechnung der neuen Schwellenwertüberschreitung die vorangegangene Schwellenwertüberschreitung maßgeblich. Denn diese löst die Erhöhung ab Beginn des Folgejahres aus und ist auch für den Umfang der Erhöhung entscheidend. Zur letzten Schwellenwertüberschreitung, die die Anpassung zum 01.01.2020 veranlasst hat, ist es hier unstreitig im Jahr 2019 gekommen.

Randnummer 51

d) Anzupassen ist der jeweilige Erbbauzins, d.h. der Erbbauzins in der zuletzt angepassten Höhe. Eine Anknüpfung an die ursprünglich vereinbarte Höhe des Erbbauzinses ist fernliegend und scheidet hier schon deshalb aus, da auch der Bezugszeitpunkt für die Berechnung der Schwellenwertüberschreitung jeweils die letzte Schwellenwertüberschreitung ist, die Anlass zu der letzten Erhöhung des Erbbauzinses gegeben hat (s.o.; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1983 - V ZR 147/82, juris Rn. 19 und Rn. 22: „naheliegende und weitgehend übliche Berechnungsweise“).

Randnummer 52

Der Umfang der Anpassung beläuft sich nach § 20 des Erbbaurechtsvertrags auf die Hälfte der prozentualen Veränderung von der letzten bis zur aktuellen Schwellenwertüberschreitung.

Randnummer 53

e) Daraus ergibt sich die folgende Anpassungsberechnung zum 01.01.2023 auf Grundlage der veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamts zum Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2020):

Zum 01.01.2020 angepasster Erbbauzins

383,40 €

Jahresdurchschnittswert 2019 (Basisjahr 2020):

99,5 Punkte

Jahresdurchschnittswert 2022 (Basisjahr 2020)

110,2 Punkte

Veränderung (gerundet)

+ 10,8 %

Anspruch auf Anpassung nach § 20

+ 5,4 %

Randnummer 54

Demnach wäre nach § 20 des Erbbaurechtsvertrags der Erbbauzins zum 01.01.2023 von 383,40 € um 5,4 % = 20,70 €, mithin auf 404,10 € zu erhöhen, die Beklagte schuldete rückständige Erhöhungsbeträge in Höhe von 30 x 20,70 € € = 621,- €. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils, in dem höhere Beträge zuerkannt sind, zugunsten der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt.

III.

Randnummer 55

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Randnummer 56

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.738,88 € festzusetzen.

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