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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2022 – III-1 VAs 32+38/22 OLG Hamm

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0426.III1VAS32.38.22OL.00

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen

(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er in Ermangelung einer verständlichen Sachdarstellung bzw. Begründung nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG entspricht, worauf der Betroffene durch das ausführliche Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 31. März 2022 bereits hingewiesen worden ist. Die nachfolgend per Fax am 10. April 2022 übermittelte Kopie eines offenbar an den Präsidenten des Landtags NRW gerichteten Petitionsschreibens ändert an dieser Bewertung nichts, da sich daraus weiterhin nicht ergibt, welche Urteile derzeit zur Vollstreckung anstehen und welche Straftaten diesen zugrunde liegen.

Randnummer 3

Ungeachtet dessen enthält die Petitionsschrift auch anspruchsfeindliches Vorbringen, denn aus ihr geht hervor, dass der Betroffene Alkoholiker ist und bei Tatbegehung unter Alkoholeinfluss gestanden haben will. Die Vorschrift des § 35 BtMG ist auf Alkoholabhängige indes nicht anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2002 zu 1 VAs 12/02, Rn. 17, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Juni 2009 zu 1 VAs 2/09).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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