Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2021 – 9 U 172/20

Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0409.9U172.20.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 209/19) vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.587,25 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Randnummer 3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.02.2021 Bezug genommen.

Randnummer 5

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Hamm in 9 U 172/20 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten