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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2018 – 6 U 123/18

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1217.6U123.18.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 10.351,87 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.

Randnummer 3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Randnummer 4

Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 05.11.2018, Bl. 124 d. A.

Randnummer 5

Einwendungen des Klägers gegen den Beschluss sind nicht erfolgt.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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