Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2023 – 5 UF 78/23
- Spruchkörper
- 5. Familiensenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0720.5UF78.23.00
Tenor
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 07.03.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Detmold (30 F 111/22) zurückgenommen hat.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.750,00 EUR festgesetzt.
Auf diesen Wert wird auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung abgeändert.
Gründe
Der Wert für die Rechtsmittelinstanz i.H.v. 9.750,00 € setzt sich zusammen aus:
4dem Wert für die Nutzungsentschädigung in der Trennungszeit (Wohnungssache) gem. §§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 48 Abs. 1 S. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 € und
5dem Wert für die Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung (Familienstreitsache) gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen mit dem zwölffachen Monatssatz (= 12 x 562,50 €) i.H.v. 6.750,00 €.(vgl. OLG Frankfurt, 30.09.2021 – 6 UF 87/21 –, Rn. 3 - 7, juris; OLG Braunschweig, 21.03.2017 – 1 UF 106/16 –, Rn. 14 - 16, juris).
Auf diesen Wert war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG abzuändern.
Zitierte Vorschriften
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