Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2023 – 4 WF 85/23
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:0807.4WF85.23.00
- Normenkette
- § 172 ZPO
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 19.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 26.04.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.172,- € festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sach- und Streitstandes in der Beschwerdeinstanz verweist der Senat ebenso wie hinsichtlich der Gründe für die Entscheidung auf den Senatsbeschluss vom 27.06.2023. Einwendungen dagegen sind von keiner Seite vorgebracht worden.
Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, hat der Senat gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FamGKG insoweit die Nichterhebung von Gerichtskosten angeordnet.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Zitierte Vorschriften
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