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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2019 – 31 U 115/19

Spruchkörper
31. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:1219.31U115.19.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen (16 O 111/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.495,15 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.10.2019 Bezug genommen.

Randnummer 4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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