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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2022 – 26 U 67/22

Spruchkörper
26. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1028.26U67.22.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.09.2022 Bezug genommen.

Randnummer 4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Randnummer 6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.106,14 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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