Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2026 – 25 W 113/26
- Spruchkörper
- 25. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0925.25W113.26.00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.03.2026 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 23.03.2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da die Wahrung der Form nicht feststellbar ist.
Gemäß § 66 Abs. 5 S. 1 GKG können im Rahmen der hier vorliegenden Beschwerde gegen den Kostenansatz Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Dabei sind gemäß § 5a GKG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.
Hieraus folgt, dass sich die Anforderungen an die Schriftform für den Beteiligten zu 1. als juristische Person des öffentlichen Rechts i.S.v. § 130d ZPO nach § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO richten (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 04.11.2022, 2 WF 167/22, BeckRS 2022, 30096). Das elektronische Dokument muss danach mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Anhaltspunkte für die vom Beteiligten zu 1. behauptete qualifizierte Signatur der Beschwerdeschrift gibt es nicht. Im Prüfvermerk wird die qualifizierte Signatur nach ERVB verneint.
Zwar trägt die Beschwerdeschrift vom 25.03.2026 die einfache Signatur der Bezirksrevisorin; diese ist auch bei einem nicht personengebundenen Postfach wie dem beBPo oder dem gemäß § 6 Abs. 3 ERVV gleichgestellten EGVP notwendig (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2026, VII ZB 29/24, BeckRS 2026, 2817). Allerdings kann die Einreichung des Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Die Nutzung des sicheren Übermittlungsweg wird durch den Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt. Dabei handelt es sich um eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die dem Empfänger nachweist, dass das Versandpostfach nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und dass der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet war (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2022, 1 M 56/22, juris Rn. 3; vgl. auch Müller, in: Hornung/Schallbruch, IT-Sicherheitsrecht, 2. Aufl. 2024, § 27 Rn. 80; H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, § 130a ZPO, 3. Aufl. 2025, Stand: 22.09.2026, Rn. 390, BAG, Beschluss vom 05.06.2020, 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351, 2353 Rn. 27). Ob das eingegangene Dokument aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich anhand des Prüfvermerks, des Transfervermerks oder des Prüfprotokolls erkennen; sie visualisieren den VHN (Müller a. a. O.; H. Müller a. a. O.; BAG a. a. O.). In der Rubrik „Angaben zur Nachricht“ des Prüfvermerks finden sich eingangs die erforderlichen Informationen zum Übermittlungsweg. Dabei soll die Information: „Diese Nachricht wurde von der Justiz versandt.“ für Nachrichten aus der Justiz dem Empfänger das Vorhandensein eines VHN bestätigen (OVG Sachsen-Anhalt a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2024, 7 WF 74/23, juris Rn. 15; Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERVV § 6, Stand: 13.02.2026, Rn. 21).
Diese auch im vorliegenden Fall aus dem Prüfvermerk vom 26.03.2026 ersichtliche Information wird allerdings durch das beigefügte Dokument „Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis“ in Frage gestellt. Dort lautet die Eintragung zu dem Stichwort „Nachrichtenkanal“ nämlich: „kein sicherer Übermittlungsweg“. Auch unter den Eigenschaften der „vhn.xml“-Datei findet sich zum „Eingangskanal“ diese Angabe.
In Zweifelsfällen ist der VHN selbst zu überprüfen; nicht aufklärbare Umstände gehen insoweit zu Lasten des Absenders (H. Müller a. a. O.).
Der vom Senat unternommene Versuch einer weiteren Aufklärung ist ohne Erfolg geblieben. Das von der Einzelrichterin beim BIT aufgegebene Ticket Nr. N01 wurde am 27.07.2026 wie folgt geschlossen:
Der Hinweis "Die Nachricht wurde über die Justiz versandt" weist darauf hin, dass die Nachricht zwischen zwei Behörden versandt wurde, die über ein zertifiziertes EGVP-Postfach verfügen. Die Postfächer werden auch für die Kommunikation mit externen Empfängern (Rechtsanwälte, Notare, Städte, Kommunen etc.) genutzt, hier ist der sichere Übermittlungsweg ebenfalls gegeben. Das der sichere Übermittlungseg in dem VHN nicht entsprechend ausgegeben wird haben wir bereits vor längerer Zeit bemängelt. Es handelt sich jedoch letztendlich um eine rechtliche Bewertung, die wir nicht durchführen. Im vorliegenden Fall wurde die Nachricht an die eigene Behörde gesandt, da sollte der sichere Übermittlungsweg nicht in Frage stehen.
Diese Ausführungen gehen nicht auf den vorliegenden Übermittlungsfall ein, insbesondere nicht auf den konkret zugrunde liegenden technischen Sachverhalt. Auf dieser Basis kann eine eigene rechtliche Prüfung, ob die Anforderungen der §§ 6 ff. ERVV eingehalten wurden, insbesondere ob eine berechtigte Person den Versendevorgang vorgenommen hat, nicht erfolgen.
Weitere Prüfungsansätze sind nicht ersichtlich.
Die mangelnde Aufklärbarkeit führt dazu, dass eine Einreichung der Beschwerdeschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht feststellbar ist, was der Beschwerde die Zulässigkeit nimmt.
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 ERVV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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