Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2024 – 15 VA 35/24
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2024:1029.15VA35.24.00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 24.10.2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 1) vom 24.10.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht P. und die Richterin am Oberlandesgericht K. nach § 6 I FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und kann deshalb durch den Senat in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden gewöhnlichen Besetzung beschieden werden (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 6, Rn. 54).
Die Anhörungsrüge ist ebenfalls ersichtlich rechtsmissbräuchlich.
Zur sicheren Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beteiligte zu 1) seine Anträge allein dazu nutzt, die Justiz und die Justizverwaltung zu belästigen. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen etwa in den Verfahren 15 VA 12/18 und 15 VA 18/18 OLG Hamm, auf die Ausführungen des OVG NRW in dessen Urteil vom 6. Oktober 2022 (15 A 593/20 - juris) und auf die Ausführungen des VG Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 14. Januar 2022 (15 K 1353/21 - juris).
Weitere gleich gelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Zitierte Vorschriften
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