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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2024 – 15 VA 18/24

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0827.15VA18.24.00

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 23.07.2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 1) vom 23.07.2024 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1) vom 23.07.2024 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Senatsbeschluss vom 04.07.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X., die Richterin am Oberlandesgericht T. und den Richter am Oberlandesgericht H. nach § 6 I FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und kann deshalb durch den Senat in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden gewöhnlichen Besetzung beschieden werden (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 6, Rn. 54).

Randnummer 3

Die Anhörungsrüge ist ebenfalls ersichtlich rechtsmissbräuchlich.

Randnummer 4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 04.07.2024 Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Senatsbeschluss vom 04.07.2024 ist unbegründet. Das von dem Beteiligten zu 1) geltend gemachte Interesse an der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne ist mit 5.000 € angemessen und zutreffend bewertet.

Randnummer 6

Weitere gleich gerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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