Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2023 – 11 UF 99/23
- Spruchkörper
- 11. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2023:1004.11UF99.23.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19.05.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Hamm (33 F 54/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Senatsverfügung vom 05.09.2023, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unzulässig. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.
Zitierte Vorschriften
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