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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2023 – 11 UF 99/23

Spruchkörper
11. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1004.11UF99.23.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19.05.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Hamm (33 F 54/23) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin

auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Senatsverfügung vom 05.09.2023, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unzulässig. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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