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Rechtsprechung · OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2024 – 10 U 14/24

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0626.10U14.24.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28.05.2024 Bezug genommen.

Randnummer 4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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