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Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2011 – 4 W 101/11

Kostenerstattung Auslagenersatz des Rechtsanwalts für Fotokopien; Ersatzfähigkeit von Detektivkosten
Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2011:0505.4W101.11.0A
Normenkette
Nr 7000 Nr 1 Buchst b RVG-VV, Nr 7000 Nr 1 Buchst c RVG-VV, Nr 7000 Nr 1 Buchst d RVG-VV, § 133 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

1. Der Rechtsanwalt hat nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b RVG-VV einen Anspruch auf Kostenersatz nur für die Fotokopien, die über die ersten 100 Kopien hinausgehen.(Rn.5)

2. Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sind (hier: zum Nachweis einer Verkehrsunfallmanipulation).(Rn.10)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter

Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der

Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer

31, vom 08.03.2011 geändert:

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem Beschluss des

Landgerichts vom 24.01.2011 zu erstattenden Kosten werden

festgesetzt auf EUR 2.414,20

nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 28.01.2011.

Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach

einem Beschwerdewert in Höhe von EUR 1.908,74.

Gründe

Randnummer 1

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige

Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet.

Randnummer 2

1. Das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten

für die Anfertigung von insgesamt 308 Kopien in Höhe von insgesamt

EUR 75,80 einschließlich Mehrwertsteuer als erstattungsfähig

angesehen. Das Rechtsmittel der Klägerin hat insoweit überwiegend

Erfolg.

Randnummer 3

Die Anfertigung der 126 Kopien von den Anlagen zum Schriftsatz

der Beklagten vom 21.10.2010 für die Handakte des

Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nicht erstattungsfähig.

Sie fällt weder unter Nr. 7000 Ziffer 1 c) VV RVG (vgl.

Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rn. 71) noch

– entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung

– unter Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG. Die Beklagte behauptet

dazu, ihr Prozessbevollmächtigter habe entsprechend dem Inhalt der

Bestimmung der Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG mit ihr eine

Vereinbarung getroffen, wonach diese Kopien in ihrem Einverständnis

angefertigt worden seien. Bei unterstellter Richtigkeit dieser, von

der Klägerin bestrittenen, Behauptung würde sich insoweit zwar ein

Anspruch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Ersatz

dieser Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG gegen seine

Mandantin, die Beklagte, ergeben. Dadurch erwächst der Beklagten

jedoch kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin, da eine

Notwendigkeit dieser Kosten nicht festgestellt werden kann (vgl.

dazu auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13

„Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke“).

Randnummer 4

Die Erstattung der Kosten für die Anfertigung der beglaubigten

und einfachen Abschriften von Schriftsätzen der Beklagten für die

Klägerin nebst Anlagen richtet sich nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV

RVG. Die Beklagte hat insoweit 182 Kopien erstellt. Soweit hierin

als Anlage B 11 eine Entscheidung des Hanseatischen

Oberlandesgerichts mit einem Umfang von 5 Seiten beigefügt ist,

fehlt es an der im Rahmen der Erstattungspflicht maßgeblichen

Notwendigkeit. Da diese Entscheidung – anders als die

weiteren in den Anlagen enthaltenen Entscheidungen – in einer

allgemein zugänglichen juristischen Fachzeitschrift (MDR)

abgedruckt worden ist, war dessen Vorlage gegenüber dem Gericht und

damit auch gegenüber dem Gegner nicht erforderlich (vgl.

Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 127). An der Notwendigkeit

der Anfertigung der übrigen Anlagen für die Klägerin entsprechend

ihrer prozessualen Verpflichtung nach § 133 Abs. 1 ZPO bestehen

keine Zweifel.

Randnummer 5

Es verbleiben mithin 177 berücksichtigungsfähige Kopien. Ein

Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG

besteht allerdings nur für die Ablichtungen, die über die ersten

100 hinausgehen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV

7000 Rn. 62; Zöller-Herget, a.a.O.; Göttlich/Mümmler, RVG, 3.

Aufl., S. 225). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut

(„soweit“), zum anderen aus dem Umstand, dass das

Gesetz die ersten 100 Ablichtungen zu den allgemeinen

Geschäftskosten des Rechtsanwalts zählt und diese diesen Charakter

nicht dadurch verlieren, dass weitere Ablichtungen hinzukommen

(Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O.). Der Senat hält mithin an der

in der Einzelrichterentscheidung des damaligen Kostensenates des

Hanseatischen Oberlandesgericht vom 07.08.2006, 8 W 130/06 (MDR

2007, 244), vertretenen abweichenden Auffassung, wonach bei einer

Anfertigung von mehr als 100 Ablichtungen alle Ablichtungen

einschließlich der ersten 100 abzurechnen seien, nicht fest.

Randnummer 6

Demzufolge kann die Beklagte 77 Kopien gegenüber der Klägerin

abrechnen und mithin einen Betrag von EUR 29,05 netto entsprechend

EUR 34,57 brutto erstattet verlangen.

Randnummer 7

2. Zu Recht hat das Landgericht die von der Beklagten

angemeldeten Kosten für das vorprozessual eingeholte Gutachten des

Sachverständigen ..., der der Beklagten einen Betrag von EUR

1.528,38 brutto für seine Tätigkeit in Rechnung gestellt hat, als

erstattungsfähig angesehen.

Randnummer 8

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual

beauftragten Privatsachverständigen kann nämlich auch dann

bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende

Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben

waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt,

dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht

entstanden sein können (BGH NJW-RR 2009, 422). So verhält es sich

hier. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom

30.06.2010 eine unfallanalytische Überprüfung der Kompatibilität

der Schäden der beiden beschädigten Fahrzeuge vorgenommen und dabei

die Plausibilität des geschilderten Unfallablaufs überprüft. Dabei

ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der

anhand der Fahrzeugschäden rekonstruierte Kollisionsverlauf in

keiner Weise mit den Schilderungen der angeblichen

Unfallbeteiligten in Übereinstimmung bringen lasse. Dass die

Klägerin im Anschluss an die Klagerwiderung, die u. a. das

Gutachten des Sachverständigen ... enthielt, die Klage

zurückgenommen hat, spricht für sich. Dass das Gutachten im

Zusammenhang mit dem Rechtsstreit eingeholt worden ist, was die

Klägerin bestreitet, steht für den Senat außer Frage.

Randnummer 9

3. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für Übersendung der

Original-CD-Fotodatei des Vorgutachtens, für die gemäß der Rechnung

vom 20.04.2010 ein Betrag von EUR 24,91 angefallen ist. Auch diese

Kosten waren entgegen der Auffassung der Klägerin notwendig, da der

Sachverständige ... für seine Untersuchung die Originalbilddateien

benötigte und nicht auf Fotokopien des Vorgutachtens zu verweisen

war.

Randnummer 10

4. Ebenfalls zu Recht als erstattungsfähig angesehen hat das

Landgericht die Kosten in Höhe von EUR 279,65 brutto für die

telefonisch durchgeführten Nachforschungen darüber, ob die an dem

vermeintlichen Verkehrsunfall beteiligten Personen miteinander

bekannt sind. Die Entstehung der Kosten hat die Beklagte durch die

Vorlage der Rechnung des Ermittlungsbüros ... vom 17.10.2010

nachgewiesen. Auch Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn sie

sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien

und der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen

halten und prozessbezogen waren, was hier der Fall ist. Dabei kommt

es nicht darauf an, ob die Ermittlungen den Prozessausgang

beeinflusst haben, sondern ob eine vernünftige Partei berechtigten

Grund gehabt hätte, einen Detektiv einzuschalten (Zöller-Herget,

a.a.O. „Detektivkosten“ m. w. N.). Entgegen der von der

Klägerin vertretenen Auffassung hatte die Beklagte durchaus Anlass,

diese Nachforschungen durchführen zu lassen, weil aufgrund der

Ergebnisse des bereits vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen

... und der landsmannschaftlichen Verbundenheit der angeblichen

Unfallgegner ein fester Verdacht auf Seiten der Beklagten bestand,

dass der angezeigte Schadensfall fingiert war. Überdies haben die

telefonischen Nachforschungen nach der konkreten Darstellung der

Beklagten in der Klagerwiderung, der die Klägerin nicht entgegen

getreten ist, ergeben, dass die beiden Fahrer der angeblichen

Unfallfahrzeuge miteinander befreundet sind.

Randnummer 11

5. Mithin ist das Rechtsmittel der Klägerin nur im Hinblick auf

einen Teil der vom Landgericht zuerkannten Dokumentenpauschale

erfolgreich, nämlich in Höhe von EUR 41,23 (EUR 75,80 abzgl. EUR

34,57). Damit ergibt sich, nachdem das Landgericht im angefochtenen

Kostenfestsetzungsbeschluss einen Betrag von EUR 2.455,43

festgesetzt hat, der tenorierte Erstattungsbetrag von EUR

2.414,20.

Randnummer 12

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1

ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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