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Rechtsprechung · OLG Hamburg

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 UF 64/12

Familienstreitsache: Bemessung des Verfahrenswertes eines Rechtsmittelverfahrens
Spruchkörper
3. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:2012:0607.12UF64.12.0A
Normenkette
§ 40 Abs 1 S 1 FamGKG, § 40 Abs 1 S 2 FamGKG, § 117 Abs 1 FamFG, § 47 Abs 1 GKG

Orientierungssatz

Der Wert eines Rechtsmittelverfahrens in Familiensachen bemisst sich primär nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Beschwer ist maßgeblich, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden oder wenn bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist kein Antrag eingereicht wird. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 FamFG kein Antrag eingeht. Ein nach Fristablauf eingereichter Antrag mit einem geringeren Wert bleibt außer Betracht.(Rn.2)

(Rn.3)

Gründe

Randnummer 1

Auszug aus den Gründen

Randnummer 2

Ebenso wie in Zivilsachen bemisst sich der Wert eines Rechtsmittelverfahrens auch in Familiensachen primär nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Hingegen ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 FamGKG die Beschwer maßgeblich, wenn das Verfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder wenn bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist kein Antrag eingereicht wird. Der hier vorliegende Fall, dass innerhalb der Begründungsfrist gem. § 117 Abs. 1 FamFG keine Anträge eingereicht werden, ist nicht ausdrücklich geregelt, muss jedoch genauso behandelt werden.

Randnummer 3

Wie bereits von Schneider (NJW-Spezial 2012, 91 unter II) überzeugend dargelegt wurde, erklärt sich die Lücke durch die Entstehungsgeschichte des FGG-Reformgesetzes, welches zunächst keine Pflicht zur Beschwerdebegründung und damit auch keine Begründungsfrist vorgesehen hatte. Später ist dann zwar in § 117 Abs. 1 FamFG auch für Beschwerden in Familienstreitsachen die Begründungspflicht und die Begründungsfrist eingefügt worden, jedoch ohne entsprechende Ergänzung von § 40 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich, es dürfte sich um ein bloßes gesetzgeberisches Versehen handeln. Ebenso wie bei der Rechtsbeschwerde und ebenso wie bei § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist deshalb der Verfahrenswert einer Streitsache nach der Beschwer zu bemessen, wenn innerhalb der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 FamFG kein Antrag eingeht (ebenso Schneider a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 40 FamGKG, geht von "weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung" zwischen § 40 FamGKG und § 47 GKG aus). Ein späterer Antrag mit einem geringeren Wert, der wie hier erst nach Fristablauf eingereicht wird, muss ebenso wie im Anwendungsbereich von § 47 GKG außer Betracht bleiben (zu § 47 GKG Hartmann a.a.O. § 47 GKG Rz. 5). Auf ein missbräuchliches Verhalten des Antragsgegners kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Randnummer 4

Da der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss in Höhe von 17.864,23 € beschwert war, ist der Verfahrenswert des Rechtsmittelverfahrens in dieser Höhe festzusetzen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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