Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2012 – 4 U 190/11
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2012:1210.4U190.11.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 7. Zivilkammer – vom 12.08.2011 wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.10.2012 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu ist nicht mehr erfolgt.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
Das Entfallen der Abwendungsbefugnis folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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