Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2002 – 3 Ws 369/02
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2002:0425.3WS369.02.0A
- Normenkette
- § 44 StPO, § 45 StPO, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag ist nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzulässig. Der angefochtene Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des ordnungsgemäß ausgefüllten Empfangsbekenntnisses am 26.3.2002 zugestellt. Die Frist zur Einlegung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war mithin mit Ablauf des 26.3.2002 verstrichen. Er ist beim Oberlandesgericht (§ 172 113 StPO) einzulegen, worauf in der auch im Übrigen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Generalstaatsanwaltschaft im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen wurde. Hier sind Fax und Original des Antrags aber erst am 3.4.2002 eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind weder akten- noch offenkundig. Die Antragsschrift wurde an eine unzuständige Stelle, die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, gerichtet und ist dort per Fax unter dortiger Fax- nummer am letzten Tag der Frist nach Dienstschluß (18.45 h) eingegangen. Auf eine Übermittlung an das Oberlandesgericht noch innerhalb der Frist konnte der Antragsteller mithin nicht vertrauen. Das in der Falschadressierung liegende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß er sich zurechnen lassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 172 Rn. 25, § 44 Rn 19 mwN).
Zitierte Vorschriften
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