Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2014 – 3 U 200/13
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2014:1027.3U200.13.0A
- Normenkette
- § 667 BGB, § 387 HBG
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.09.2014 (Bl. 363 ff. d.A.) verwiesen. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 387 HBG HE
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