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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2014 – 3 U 200/13

Stufenklage auf Auskunft über bzw. Herausgabe von Provisionen für Vermittlung von Kapitalanlagen
Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2014:1027.3U200.13.0A
Normenkette
§ 667 BGB, § 387 HBG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 1

Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Randnummer 2

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.09.2014 (Bl. 363 ff. d.A.) verwiesen. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 387 HBG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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