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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2009 – 20 W 319/09

Registerrecht: Beanstandung der Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 III GmbHG
Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2009:1221.20W319.09.0A

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin sich gegen die in der eingangs genannten Zwischenverfügung erfolgte Beanstandung der Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG wendet, ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Randnummer 2

In der Sache führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Beanstandung des Rechtspflegers des Registergerichts innerhalb dessen Prüfungskompetenz ergangen und rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Randnummer 3

Ebenso wie bei der Erstanmeldung der Gesellschaft hat der Rechtspfleger des Registergerichts bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers gemäß §§ 39 Abs. 3, 9 c Abs. 1 GmbHG zu prüfen, ob die angemeldete Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG vorzulegende Urkunde über dessen Bestellung in materieller Hinsicht nachgewiesen und formell ordnungsgemäß angemeldet ist. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der neue Geschäftsführer in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GmbHG entgegenstehen und er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist.

Randnummer 4

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

Randnummer 5

a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)

Randnummer 6

b) nach den §§ 283 bis 283 d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

Randnummer 7

c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,

Randnummer 8

d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder

Randnummer 9

e) nach den §§ 263 – 264 a oder den §§ 265 b bis 266 a des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

Randnummer 10

verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von

fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils

, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in eine Anstalt verwahrt worden ist. Dabei dient die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG der gebotenen und beschleu-nigten Überprüfung, dass keine Bestellungshindernisse durch eine Vorverurteilung in dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG näher beschriebenen Sinne entgegen-stehen und macht damit im Regelfall die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister überflüssig (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 8 Rn. 16).

Randnummer 11

Zwar ist dem Notar einzuräumen, dass die von ihm hier für die Versicherung des Geschäftsführers gewählte Formulierung, wonach während der letzten fünf Jahre keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten der näher bezeichneten Art erfolgt ist, teilweise so auch in einigen verfügbaren Formularbüchern oder Mustern zu finden ist (vgl. etwa Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7. Aufl., S. 87; Balser/Bokelmann/Piorreck, Die GmbH, 13. Aufl., Muster 1.6). Gleichwohl kann es dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Prüfungskompetenz nicht versagt werden, bezüglich der Fünf-Jahres-Frist eine Konkretisierung zu verlangen, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz GmbHG bezüglich der Anknüpfung dieser Frist an die Rechtskraft einer etwaigen Verurteilung gerecht wird. Zu Recht hat der Rechtspfleger im vorliegenden Falle in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass zwischen einer strafgerichtlichen Verurteilung und der Rechtskraft eines Urteils unter Umständen bei Ausnutzung der Rechtsmittel eine erhebliche Zeit vergehen kann. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG zum Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt, wegen eines erfolglos eingelegten oder zurückgenommenen Rechtsmittels jedoch erst später und somit innerhalb der Fünf-Jahres-Frist Rechtskraft erlangt hat.

Randnummer 12

Im vorliegenden Falle liegt es innerhalb der dem Rechtspfleger eigenverantwortlich eingeräumten Prüfungskompetenz, wenn dieser eine diesbezügliche Konkretisierung der abzugebenden Versicherung fordert oder - wie hier -zumindest eine Bestätigung des Notars dahingehend verlangt, dass dessen erteilte Belehrung sich darauf bezogen hat, dass eine Verurteilung im näher bezeichneten Sinne in den letzten fünf Jahren nichts rechtskräftig erfolgt ist.

Randnummer 13

Entgegen der Auffassung der Beschwerde beinhaltet die Hinzufügung der „rechtskräftigen Verurteilung“ insoweit durchaus eine Verdeutlichung und Klarstellung, die der Versicherung in der bisher vorliegenden Form nicht ohne weiteres entnommen werden kann.

Randnummer 14

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung war deshalb zurückzuweisen.

Randnummer 15

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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