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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2011 – 2 Ss-OWi 559/11

Verkehrsrecht: Fahrlässiges Handeln durch Führen eines Pkw trotz starker emotionaler Beeinträchtigung
Spruchkörper
Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.2SS.OWI559.11.0A
Normenkette
§ 80 OWiG, § 80a OWiG, § Abs 1 OWiG, § 80 Abs 2 OWiG, § 80 Abs 3 S 2 OWiG

Tenor

1. Der Zulassungsantrag wird verworfen (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Randnummer 1

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird nicht geltend gemacht. Rechtsfragen, die zur Fortbildung des materiellen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obergerichtlichen Klärung bedürften, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Voraussetzungen der fahrlässigen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Namentlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch derjenige Fahrzeugführer – sogar grob – fahrlässig handelt, dem auf Grund eingeschränkter Aufmerksamkeit wegen starker emotionaler Bewegung durch die Beerdigung einer nahestehenden Person ein Verkehrsverstoß unterläuft. Wer emotional so beeinträchtigt ist, dass er seinen Pkw nicht mehr ordnungsgemäß im Straßenverkehr führen kann, darf die Fahrt erst gar nicht antreten oder muss sie gegebenenfalls unterbrechen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 22. 10. 2001, Az. 2 Ws (B) 378/01, juris). Der Betroffene strebt ersichtlich eine Überprüfung der Entscheidung im Einzelfall an, die durch das Zulassungsverfahren gerade nicht ermöglicht werden soll (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80, Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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