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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2008 – 2 Ausl A 32/08

Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Auslieferungshaft auf Grund des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages
Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2008:0903.2AUSL.A32.08.0A
Normenkette
§ 15 IRG, § 16 IRG, Art 2 AuslfVtr USA

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika für zulässig erklärt. Der Verfolgte beantragt, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Stellungnahme zu den umfangreichen Einwendungen des Verfolgten angekündigt und beantragt vorab, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Randnummer 2

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist bis zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten anzuordnen. Angesichts der erheblichen Vorwürfe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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