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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2008 – 2 Ausl A 32/08

Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft auf Grund des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages
Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2008:0320.2AUSL.A32.08.0A
Normenkette
§ 15 IRG, § 16 IRG, Art 2 AuslfVtr USA

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 5. März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Randnummer 2

Nunmehr hat die Botschaft der USA in O1 mit Schreiben vom 12. März 2008 gebeten, die Frist zur Vorlage der förmlichen Auslieferungsunterlagen um 20 Tage zu verlängern.

Randnummer 3

Diesem Antrag ist nach Art. 16 Abs. 4 S. 2 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages vom 20.6.1978 (BGB1 II 1980, S. 646 und S. 1300) zu entsprechen.

Randnummer 4

Die Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens rechtfertigen die begehrte Fristverlängerung. Die in dem Ersuchen um vorläufige Festnahme des Verfolgten geschilderten Tatvorwürfe sind nicht einfach gelagert und von größerem Umfang.

Randnummer 5

Mit Rücksicht auf die strengen Formerfordernisse nach amerikanischem Recht ist deshalb eine Fristverlängerung um 20 Tage angemessen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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