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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2011 – 19 U 79/11

Spruchkörper
19. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2011:0803.19U79.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 90.000,-- EUR gerichtete Klage des Klägers durch am 28.03.2011 verkündetes Urteil abgewiesen. Gegen das ihm am 31.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.04.2011 Berufung eingelegt. Der Vorsitzende Richter des Senats hat die Frist zur Berufungsbegründung zunächst antragsgemäß bis zum 25.06.2011 verlängert und den mit Schriftsatz vom 13.06.2011 gestellten Antrag des Klägers auf erneute Fristverlängerung für die Berufungsbegründung zurückgewiesen, weil die nach § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten nicht vorlag.

Randnummer 2

II.

Die ausgebliebene Begründung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist führt gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Der Gebührenstreitwert entspricht der Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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