Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2026 – 14 U 142/25

Erstattung Behandlungkosten in "gemischten Krankenanstalt" trotz fehlender Kostenzusage des Versicherers
Spruchkörper
14. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0617.14U142.25.00

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein privat Krankenversicherter trotz fehlender Kostenzusage des Versicherers ausnahmsweise Kostenerstattung für die Behandlung in einer "gemischten Krankenanstalt" verlangen kann

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. September 2025 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung nach einem Aufenthalt in einer „gemischten Krankenanstalt“ auf Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

Die beklagte Versicherung sei dem Kläger nicht zu einer Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch einen Aufenthalt in der Klinik1 in Stadt1 in der Zeit vom 14. September 2023 bis zum 5. Januar 2024 entstanden seien. Nach § 4 Nr. 5 der in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gewähre die Beklagte ihre tariflichen Leistungen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenzen aufnehmen, nur dann, wenn sie solche Leistungen vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt habe. § 4 Nr. 5 AVB halte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Kontrolle gemäß § 307 BGB stand, da sie dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung trage, Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Der Kläger habe die Behandlung, deren Kosten er mit der vorliegenden Klage anteilig von der beklagten Versicherung erstattet verlange, unstreitig in einer „gemischten Krankenanstalt“ im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB durchführen lassen.

Eine schriftliche Kostenzusage habe er von der Beklagten vor Beginn dieser Behandlung nicht erhalten, sondern eine ausdrückliche Ablehnung seines dahingehenden Antrags (Schreiben vom 7. und 31. Juli 2023, Anlagen B 3 bis B 5, Blatt 102 bis 104 der LG-Akten).

Gemäß § 4 Nr. 5 AVB habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Kostenzusage für den streitgegenständlichen Aufenthalt in der Klinik1 in Stadt1. Vielmehr liege eine solche Zusage im Ermessen der Beklagten.

Tatsachen, die einen Ausnahmefall begründen könnten, in dem eine Verweigerung der Zusage ermessensfehlerhaft bzw. treuwidrig wäre, habe der Kläger nicht dargelegt.

Soweit er pauschal behaupte, er habe nur in der Klinik1 behandelt werden können, biete sein Sachvortrag hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da der Kläger nicht mitteile, welche konkreten Behandlungen in der Klinik1 erfolgt seien, könne nicht festgestellt werden, dass nur diese Klinik die betreffenden Behandlungen anbiete.

Aus demselben Grund sei auch nicht feststellbar, dass die Beklagte dem Kläger die Einholung einer Zusage für eine Unterbringung in der streitgegenständlichen „gemischten Anstalt“ von vornherein dadurch unmöglich gemacht habe, dass sie eine notwendige stationäre Heilbehandlung pflichtwidrig verweigert habe. Ohne Kenntnis der in der Klinik1 bei dem Kläger durchgeführten Behandlungen könne nicht festgestellt werden, dass diese medizinisch notwendig (indiziert), nur stationär durchführbar und ausschließlich von der Klinik1 angeboten worden seien.

Trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises, dass er hierzu konkret vortragen müsse, habe der Kläger die in der Klinik1 bei ihm durchgeführten konkreten Behandlungsmaßnahmen nicht dargelegt.

Soweit der Kläger pauschal behaupte, bei Antritt seines Aufenthalts in der Klinik1 habe bei ihm eine medizinische Notlage vorgelegen, die seine sofortige Behandlung geboten und ihm daher keine Möglichkeit belassen habe, zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Krankenhäusern zu wählen, habe die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Vielmehr habe die Zeugin Q, die den Kläger schon seit Jahren rund um die Uhr gepflegt habe, für den fraglichen Zeitpunkt eine akute medizinische Notlage verneint und nur von einem in der Zeit von Juli bis September 2023 „gleichbleibend schlechten“ Zustand des Klägers mit Tendenz zur Verschlechterung berichtet.

Dass der Kläger seinem Vortrag nach zu Hause keine ausreichende Pflege habe erwarten können, begründe für sich genommen keinen akuten medizinischen Notfall, der eine sofortige Einweisung in die Klinik1 unumgänglich gemacht habe. Dies müsse schon deshalb gelten, weil sich der Kläger vor seiner Verlegung in die Klinik1 in der Klinik2 Stadt2 befunden habe; dass er dort nicht auch länger hätte verbleiben können, sei nicht ersichtlich.

Das weitere Vorbringen des Klägers, sein Aufenthalt in der Klinik1 habe keine höheren Kosten verursacht als ein Aufenthalt in einem üblichen Krankenhaus, sei rechtlich unerheblich. Gleiches gelte für seinen Hinweis auf Nr. 1 des Zusatztarifs „Beihilfe“: Nach dieser Regelung habe die Beklagte dem Kläger von der Beihilfe nicht übernommene Kosten ersichtlich nicht in jedem Fall, sondern nur bei Vorliegen der weiteren versicherungsvertraglichen Voraussetzungen zu erstatten, woran es hier aus den genannten Gründen fehle. Der Kläger könne auch nichts aus dem offensichtlichen Redaktionsversehen in dem Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2024 (Anlage B 7, Blatt 106 der LG-Akten: Fehlen des Wortes „nicht“) für sich herleiten. Fehl gehe schließlich die Annahme des Klägers, die Beklagte müsse ihm die streitgegenständlichen Kosten erstatten, weil sie seine Anträge unbearbeitet gelassen habe. Denn dies treffe nicht zu: Die Beklagte habe den vor Antritt des Aufenthalts des Klägers in der Klinik1 von diesem gestellten Antrag, eine Kostenzusage hierfür zu erteilen, mehrfach abschlägig beschieden.

Nach allem sei die Klage unbegründet.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 24. September 2025 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung seines Klagevorbringens weiterverfolgt.

Er rügt, das Landgericht habe den unstreitigen Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt und es versäumt, Sachverständigenbeweis über das Vorliegen eines medizinischen Notfalls bzw. einer medizinischen Indikation einzuholen. Der Kläger meint, er habe beides erstinstanzlich hinreichend dargelegt. Insoweit verweist er auf seinen Schriftsatz vom 22. August 2025 (Blatt 245 ff. der LG-Akten): Er (der Kläger) habe aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr allein zu Hause verbleiben können und sei daher in die Klinik2 und letztendlich in die Klinik1 gebracht worden, weil er ansonsten zu Hause verstorben wäre. Er habe im Jahr 2023 mehrere Blutvergiftungen gehabt, sei deshalb wegen möglichen Organversagens in die Klinik2 Stadt2 eingeliefert und dort auf der Intensivstation behandelt worden. Aus den als Anlagen K 2 und K 9 vorgelegten Befundberichten ergebe sich zudem, dass er zusätzlich an Polyneuropathie gelitten habe. Deswegen sei er später auf eine Normalstation zur neurologischen Weiterbehandlung verlegt worden zur Erhaltung des status quo.

Seine Pflegeperson Q habe als Zeugin bestätigt, sein Zustand sei von Juli bis September 2023 gleichbleibend schlecht gewesen.

Auch entstehe der Beklagten durch die geltend gemachten Kosten kein Schaden, weil die Kosten der Klinik1 denjenigen einer normalen Klinik entsprächen.

Schließlich hätten die Fachärzte der Klinik2 Stadt2 und der dortige Pflegedienst eine neurologische Anschlussbehandlung (Frührehabilitation) ausweislich der Anlagen K 2 und K 9 für notwendig gehalten.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2025 (Blatt 18 ff. der OLG-Akten) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.476,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2024 zu zahlen,

2. ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.119,63 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger beschränke sich in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen - von ihm unzutreffend als unstreitig dargestellten - Vortrags, ohne sich mit der Begründung des landgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen.

Der Kläger habe die Klageforderung schon im Eilverfahren in beiden Instanzen erfolglos geltend gemacht. Er verkenne nach wie vor, dass eine Kostenübernahme für eine gemischte Anstalt wie die Klinik1 gemäß § 4 Nr. 5 AVB nur nach vorheriger schriftlicher Zusage erfolge, woran es fehle.

Einen Ausnahmefall, in dem eine Ablehnung der Zusage treuwidrig wäre, habe der Kläger nicht dargelegt, insbesondere keinen Notfall: Die Zeugin Q habe bekundet, bei Antritt des Aufenthalts in der Klinik1 habe beim Kläger keine akute medizinische Notlage vorgelegen; vielmehr sei dessen Zustand seit Juli 2023 gleichbleibend schlecht gewesen.

Der in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Schriftsatz des Klägers vom 22. August 2025 habe kein neues Vorbringen enthalten und die dort angeführte Anlage K 2 schon vorher vorgelegen. Dass der Kläger keine Möglichkeit zu einem Aufenthalt in einem anderen Krankenhaus gehabt habe, sei nicht ersichtlich, zumal er nach Aussage der Zeugin Q bis zur Klärung seiner Anschlussversorgung in der Klinik2 Stadt2 hätte bleiben können. Es bestünden also keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade am 14. September 2023 einen Aufenthalt in einer anderen Klinik und speziell in der Klinik1 habe beginnen müssen.

Fehle es aber bereits an der Darlegung eines Notfalls, sei eine Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen; sie hätte allenfalls zur Ausforschung gedient.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 (Blatt 55 ff. der OLG-Akten) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Der Kläger kann von der beklagten Versicherung nicht die Zahlung von 31.476,86 Euro verlangen. Er könnte die von ihm begehrte anteilige Erstattung der Kosten seines Aufenthalts in der Klinik1 in Stadt1, einer „gemischten Krankenanstalt, gemäß § 4 Nr. 5 AVB nur dann verlangen, wenn ihm dies von der Beklagten vor Beginn der dortigen Behandlung schriftlich zugesagt worden wäre. Die Beklagte hatte eine solche Kostenübernahme aber vor Beginn des streitgegenständlichen Klinikaufenthalts mehrfach abgelehnt. Sie war zu einer Kostenzusage auch nicht verpflichtet. Vielmehr stand deren Erteilung in ihrem Ermessen. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem eine Verweigerung der Zusage ermessensfehlerhaft oder sonst treuwidrig wäre, bietet der Parteivortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Seinem eigenen Vortrag zufolge befand sich der Kläger, bevor er den streitgegenständlichen Aufenthalt in der Klinik1 in Stadt1 antrat, zur neurologischen Weiterbehandlung seiner Polyneuropathie (nach einer zuvor intensivmedizinisch behandelten Blutvergiftung) in der Kllinik2 Stadt2; dort hätte er nach Aussage der Zeugin Q auch noch bleiben können, bis eine Anschlussversorgung geregelt wäre.

Dass die beim Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum in der Klinik1 durchgeführte Behandlung (neurologische Frührehabilitation) ausschließlich in dieser Klinik erfolgen konnte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Der Kläger hat trotz richterlichen Hinweises nicht mitgeteilt, welche konkreten Behandlungen in der Klinik1 bei ihm durchgeführt wurden. Daher kann nicht geprüft und festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Behandlungen nur dort verfügbar waren. Wenn der Kläger diese Behandlungen in der Klinik1 in Anspruch nahm, nachdem die Beklagte eine (anteilige) Kostenübernahme hierfür mehrfach verweigert hatte, dann muss der Kläger die (nach einer Beihilfeerstattung verbleibenden anteiligen) Kosten selbst tragen. Insoweit kann auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte auf. Daher merkt der Senat das Folgende nur zur Klarstellung an.

a. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Januar 2003, NJW-RR 2003, S. 598 ff., juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juni 2001, NVersZ 2002, S. 173) besteht der Zweck des § 4 Nr. 5 AVB darin, medizinischen Abgrenzungsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen: Der Aufenthalt des Versicherungsnehmers in einer gemischten Anstalt ist für den Versicherer mit einem größeren Risiko verbunden, weil er die Feststellung erschwert, ob es sich um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung und daher um einen Versicherungsfall handelt oder um einen nicht versicherten Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt. Der Versicherer hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dieses erhöhte Risiko zu beschränken, indem er seine Leistungspflicht von einer vorhergehenden Prüfung und einer in seinem Ermessen liegenden Zusage abhängig macht (vgl. ebenda).

b. Da der Leistungsausschluss nach § 4 Nr. 5 AVB ausschließlich an den Anstaltscharakter anknüpft, gilt er auch für medizinisch notwendige Behandlungen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 1995, NJW 1995, S. 2057 unter 2 a); Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juni 2001, NVersZ 2002, S. 173; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. November 2022, VersR 2023, S. 1520 ff. juris Rn. 11; Weidensteiner, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023, § 4 MB/KK Rn. 187; Baumhackel, in: Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage 2022, § 4 MB/KK Rn. 35). Der Leistungsausschluss kann also nicht durch den Nachweis ausgeräumt werden, es liege eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vor (ebenda). Daher war auch kein Sachverständigenbeweis zur medizinischen Indikation der streitgegenständlichen Behandlung des Klägers in der Klinik1 einzuholen.

c. Liegen die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses (eine Behandlung in einer gemischten Anstalt) - wie hier - vor, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Kostenzusage. Vielmehr steht deren Erteilung im Ermessen der Versicherung (siehe oben a. sowie Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. November 2022, VersR 2023, S. 1520 ff. juris Rn. 8 ff.). Eine ablehnende Entscheidung der Versicherung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 4 MB/KK Rn. 63).

d. Das Landgericht hat die Ausnahmefälle, in denen eine Verweigerung der Zusage durch die Versicherung nach der Rechtsprechung ermessensfehlerhaft bzw. treuwidrig sein kann, im Einzelnen dargestellt. Hierauf kann verwiesen werden.

e. Behauptet ein Versicherungsnehmer, er habe trotz fehlender Kostenzusage der Versicherung ausnahmsweise doch einen Kostenerstattungsanspruch gegen diese, trägt er für die eine solche Rückausnahme begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast (Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 4 MB/KK Rn. 73; Klemp, in: Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 4. Auflage 2026, § 5 Rn. 245).

f. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger habe das Vorliegen eines der in der Rechtsprechung erörterten Ausnahmefälle (in dem eine Verweigerung der Zusage ermessensfehlerhaft bzw. treuwidrig wäre) nicht in einer für das Gericht überprüfbaren Weise dargelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

aa. Unstreitig befand sich der Kläger, bevor er den streitgegenständlichen Aufenthalt in der Klinik1 in Stadt1 antrat, in der Klinik2 Stadt2, wo er zunächst auf einer Intensivstation wegen einer Blutvergiftung behandelt und danach - zur neurologischen Weiterbehandlung seiner Polyneuropathie - auf eine Normalstation mit der (von ihm schon seit Jahren benötigten) intensiven Pflege verlegt wurde. Ausweislich des als Anlage B 10 vorgelegten vorläufigen Arztbriefs vom 3. Juli 2023 (Blatt 146 ff., 149 der LG-Akten) wurde dort eine Physiotherapie bei zunehmend spastischer Tonuserhöhung an den Extremitäten eingeleitet und eine Intensivierung der Physiotherapie empfohlen. Die Zeugin Q hat bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bekundet, der Kläger hätte so lange in der Klinik2 Stadt2 bleiben können, bis eine Anschlussversorgung geregelt wäre (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2025, Blatt 235 ff., 239 der LG-Akten). Hiernach befand sich der Kläger, bevor er in die Klinik1 in Stadt1 verlegt wurde, bereits in hochqualifizierter medizinischer Behandlung, so dass ein Notfall, der eine sofortige Einweisung in die Klinik1 hätte gebieten können, offensichtlich nicht vorlag.

bb. Der Bundesgerichtshof hat in einem besonders gelagerten Fall, in dem der Versicherungsnehmer an einer schweren Multiplen Sklerose litt, für die es keine allgemeine anerkannte Heilbehandlung gab, für die aber - in einer einzigen Klinik - eine - zumindest eine Linderung des MS-Leidens versprechende - Ultraschall-Heilbehandlung angeboten wurde, angenommen, die beklagte Versicherung verhalte sich treuwidrig, wenn sie ihrem Versicherungsnehmer - bei ohnehin bestehender stationärer Behandlungsbedürftigkeit - die einzig mögliche und kostengleiche lindernde Behandlung seines MS-Leidens versage (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1981, BeckRS 1981, 30380841 Rn. 13 ff.).

Ein vergleichbarer Sonderfall liegt hier nicht vor:

Nach dem vorläufigen Arztbrief der Klinik2 Stadt2 vom 3. Juli 2023 (Anlage B 10, Blatt 146 ff., 147 der LG-Akten) bestand beim Kläger ein Verdacht auf ein Fortschreiten (Progress) seiner chronisch-inflammatorisch-demyelisinierenden Neuropathie (CIPD). Dass es für diese Autoimmunerkrankung keine allgemein anerkannte Heilbehandlung gab, hat der Kläger nicht vorgetragen. Zur Linderung der damit verbundenen, bereits in dem als Anlage B 10 (Blatt 128 ff. der LG-Akten) vorgelegten Pflegegutachten aus dem Jahr 2020 beschriebenen chronischen Symptome (Taubheit und Muskelschwäche der Extremitäten) wurde in dem vorläufigen Arztbrief der Klilnik2 Stadt2 vom 3. Juli 2023 - wie bereits unter aa. ausgeführt - wegen einer zunehmend spastischen Tonuserhöhung an den Extremitäten eine Physiotherapie initiiert und deren Intensivierung empfohlen. Eine solche Therapie konnte also bereits in der Klinik2 Stadt2 durchgeführt werden; Physiotherapie hatte der Kläger schon zuvor im häuslichen Umfeld durch seine Pflegeperson Q erhalten, die nach ihrer Zeugenaussage eine ausgebildete Physiotherapeutin ist (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2025, Blatt 235 ff., 237 der LG-Akten). Andere Behandlungsmaßnahmen, die nicht in der Klinik2 Stadt2, einer sonstigen Klinik bzw. Reha-Klinik oder einem anderen, eine angemessene Pflege gewährleistenden Umfeld hätten durchgeführt werden können, sondern ausschließlich in der Klinik1 angeboten (und dort vom Kläger in Anspruch genommen) wurden, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Stellungnahme des Pflegedienstes der Klinik2 Stadt2 vom 21. Juli 2023 (Anlage B 10, Blatt 151 f. der LG-Akten) ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass wegen einer Verschlechterung der Beweglichkeit in den Extremitäten des Klägers eine Frührehabilitation zur Förderung und Besserung der Motorik, Sensomotorik, Koordination, Grob- und Feinmotorik sowie zur Sicherung der Mobilität dringlich sei. Dass hierzu andere als die üblichen Behandlungsmaßnahmen erforderlich sein könnten, ergibt sich daraus nicht. Die vom Kläger wiederholt angeführte Anlage K 2 (Blatt 8 f. der LG-Akten) verhält sich zu einer - unauffälligen - neuropsychologischen Testung des Klägers in der Kllinik2 Stadt2, besagt aber nichts zu einem Erfordernis, bei dem Kläger sofort eine bestimmte Behandlung einzuleiten.

Die als Anlage K 3 (Blatt 10 ff. der LG-Akten) vorgelegten Rechnungen der Klinik1, auf die der Kläger ebenfalls Bezug genommen hat, weisen ausschließlich Pflegekosten aus. Nach allem liegt eine Sonderkonstellation, die mit dem vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 2. Dezember 1981 entschiedenen Fall vergleichbar wäre, hier nicht vor.

cc. Der Parteivortrag bietet auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger eine Heilbehandlung pflichtwidrig von vornherein verweigert haben könnte. Vielmehr hat sie - was in ihrem Ermessen stand - lediglich eine Kostenzusage für eine Behandlung in einer gemischten Anstalt wegen einer bloßen Verdachtsdiagnose abgelehnt. Dies entsprach der versicherungsvertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung auch sachlich begründet, ihr Ermessen also nicht willkürlich oder sonst fehlerhaft ausgeübt.

dd. Der Kläger hat den Aufenthalt in der Klinik1 in Stadt1 angetreten, obwohl die Beklagte eine (anteilige) Kostenübernahme hierfür mehrfach verweigert hatte. Insoweit handelte er auf eigene Rechnung und muss die ihm hierdurch entstandenen Kosten selbst tragen.

g. Dem weiteren Berufungsvorbringen des Klägers misst der Senat aus den vorstehenden und aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Frankfurt in 14 U 142/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten