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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2012 – 1 UFH 7/12

Unterhaltsrecht: Zuständiges Gericht bei Auslandswohnsitz des Kindsvaters
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2012:0315.1UFH7.12.0A
Normenkette
§ 28 Abs 1 AUG, Art 5 Z 2 Lugano-Übereinkommen

Tenor

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main ist zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, denn sowohl vom Amtsgericht L als auch vom Amtsgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: F) wurde mit Außenwirkung die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren verneint und das jeweils andere Gericht für örtlich zuständig erachtet.

Randnummer 2

Das Amtsgericht L hat das Verfahren auf Grund der in § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 23.05.2011 (BGBl. I S. 898) geregelten Zuständigkeitskonzentration an das Amtsgericht F verwiesen.

Randnummer 3

Diese Verweisung bindet das Amtsgericht F (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Wegfall bringen könnten. Der negative Kompetenzkonflikt folgt aus einer isolierten Unterhaltsklage eines volljährigen, im Bezirk des Amtsgerichts L wohnhaften Kindes gegen seinen in der Schweiz lebenden Vater. Die Auffassung, in dem vorliegenden Verfahren sei trotz der Herleitung der internationalen Zuständigkeit aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen) § 28 Abs. 1 AUG für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich, obwohl nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Zuständigkeitskonzentration ausschließlich Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zum Gegenstand hat, ist nicht als willkürlich anzusehen. Die Argumentation orientiert sich an der Gesetzesbegründung und dem daraus herzuleitenden Willen des Gesetzgebers, eine Konzentration entsprechender Verfahren bei einem spezialisierten Gericht zu bewirken. Dies lässt sich nicht als sachfremd oder elementar rechtsirrig bewerten. Das Amtsgericht F ist damit für das weitere Verfahren zuständig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 28 AUG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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