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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2004 – 1 U 249/03

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2004:0527.1U249.03.0A

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7.4.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der

Senat

teilt die herrschende Meinung, dass eine Gehörsrüge im Sinne des § 321a ZPO gegen unanfechtbare Berufungsurteile oder Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist. Eine entsprechende Anwendung über § 525 ZPO scheidet aus, weil diese Vorschrift sich auf das „weitere Verfahren", dem die Prüfung gemäß § 522 ZPO voraus zu gehen hat, bezieht. Für eine Analogie ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz kein Raum; der Gesetzgeber hat eine Erstreckung der Gehörsrüge auf das Berufungsverfahren bewusst abgelehnt.

Randnummer 2

Der

Senat

hat das Begehren der Klägerin daher als Gegenvorstellung aufgefasst. Diese ist unbegründet. Die Klägerin verkennt beharrlich, dass sie für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beweispflichtig und -fällig ist. Wenn der

Senat

den von der Beklagten

gegenbeweislich

für eine zeitnahe Kontrolle benannten Zeugen nicht gehört hat, kann darin schwerlich eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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