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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.01.2011 – 1 U 205/09

Auslegung eines "Werbe- und Dienstleistungsvertrages"
Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2011:0105.1U205.09.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.09.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.740 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Randnummer 2

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 08.12.2010 bereits begründet hat. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.

Randnummer 3

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Randnummer 4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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