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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2019 – IV-1 RBs 17/19

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2019:0128.IV1RBS17.19.00

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 10. September 2018 zuzulassen, wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 2

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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