Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2025 – 4 U 18/24
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2025:1229.4U18.24.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal (4 O 95/22) vom 16.01.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.12.2025 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 522 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, 35. Auflage 2025, § 522 Rn. 42).
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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