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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2024 – 22 U 210/23

Spruchkörper
22. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2024:0108.22U210.23.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.08.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.12.2023 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat zu diesem Hinweisbeschluss keine Stellungnahme abgegeben.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Randnummer 4

Berufungsstreitwert: 9.953,67 EUR.

Randnummer 5

… … …

Zitierte Vorschriften

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