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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2026 – 20 U 173/24

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:0423.20U173.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Oktober 2024 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 2a O 26/24 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/4.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

A.

Randnummer 3

Die Kläger machen gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Kennzeichenrecht geltend.

Randnummer 4

Der Kläger zu 4) als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerinnen zu 1) bis 3) (alle zusammen auch: Kläger) ist Inhaber der am 20. April 2015 angemeldeten und am 05. August 2018 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer 00000000 eingetragenen Unionsbildmarke

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(*)

Randnummer 6

(nachfolgend: Klagemarke), welche unter anderem in der Nizza-Klassifikation 44 Schutz für „Häusliche Pflegedienste; medizinische Pflegedienstleistungen; Pflege zu Hause; Auskünfte über ambulante Pflegedienste; Auskünfte über ambulante Pflegebehandlung; Dienstleistungen zur Pflege der psychischen Verfassung; Dienstleistungen in Bezug auf die Pflege der psychischen Verfassung; ärztliche Betreuungsdienste; ambulante medizinische Betreuung; medizinische Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen durch Ärzte und sonstiges medizinisches Fachpersonal; Entlastungspflege in Form von Pflegehilfe; Entlastungspflege“ genießt (vgl. Registerauszug, Anlage LP 6). Die Klägerinnen zu 1) bis 3) sind Lizenznehmerinnen an der Klagemarke. Sie unterhalten in den Städten A.-Stadt, B.-Stadt, C.-Stadt und D.-Stadt unter der Bezeichnung „E.!F.“ Einrichtungen, in denen sie Seniorenbetreuung sowie Inklusion von Kindern und Jugendlichen und hierzu gehörende Alltagshilfe, Betreuungs-, Begleitungs- und haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen (Anlagen LP 1 - LP 5).

Randnummer 7

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, bietet einen ambulanten Pflegedienst für den Bereich Grundpflege, Verhinderungspflege, Privatleistungen oder Pflegeberatung sowie einen ergänzenden Hausnotrufdienst mit 24 Stunden täglicher Erreichbarkeit an. Sie unterhält unter der Domain www.00000000.de einen Internetauftritt, auf welchem sie ihre Pflegedienstleistungen wie folgt bewirbt (vgl. Anlage LP 7).

Randnummer 8

Die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

Randnummer 9

es zu unterlassen,

Randnummer 10

im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „G.F.“ ambulante Pflegedienstleistungen, Seniorenpflegedienstleistungen, Hauswirtschafts- dienstleistungen, Dienstleistungen des Hausnotrufs und/oder Reinigungsdienstleistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt:

Randnummer 11

(*)

Randnummer 12

(*)

Randnummer 13

Es hat die Beklagten darüber hinaus zur Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten den Klägern auf Schadensersatz wegen entstandener und/oder zukünftiger Schäden haften, die diese infolge von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot erlitten haben oder zukünftig erleiden werden.

Randnummer 14

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der Klagemarke aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 130 UMV zu.

Randnummer 15

Indem die Beklagte zu 1) ihr Angebot an Dienstleistungen auf ihrer Website, wie aus der Anlage LP7 ersichtlich, mit der angegriffenen Kennzeichnung versehe, benutze sie diese ohne Zustimmung der Kläger herkunftshinweisend und somit markenmäßig. So verwende sie in der oberen linken Ecke der Kopfzeile das Zeichen

Randnummer 16

(*)

Randnummer 17

, darunter stelle sie die von ihr angebotenen pflegerischen Dienstleistungen dar. Die angegriffenen Zeichen würden mithin in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen in markentypischer Weise verwandt, so dass der angesprochene Verkehr darin einen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen sehe. Die Benutzung des Zeichens auf dem auf der Website abgebildeten Fahrzeug erfolge ebenfalls herkunftshinweisend, weil dieses ersichtlich bei der Erbringung der Dienstleistungen unmittelbar genutzt werde, um die Einsatzörtlichkeiten aufzusuchen. Soweit die Beklagte das angegriffene Zeichen als Bestandteil ihrer Domain verwende („www.00000000.de“), sei ebenfalls eine markenmäßige Verwendung gegeben.

Randnummer 18

Es liege auch die notwendige Verwechslungsgefahr vor. Die Klagemarke sei originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Sie sei für die eingetragenen Dienstleistungen nicht rein beschreibend. Sie sei begrifflich aus dem Imperativ „E.!“ und dem Wort „F.“ zusammengesetzt, ohne dass diese Zusammensetzung einen sinnvollen Satz oder einen geläufigen Ausspruch ergäbe. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang zu den geschützten Dienstleistungen liege nicht auf der Hand. Es handele sich um eine Phantasiebezeichnung. Der Imperativ könne zwar als Aufforderung verstanden werden, aktiv zu sein und zu leben. Einen beschreibenden Anklang dahin, dass jemand einen anderen bei seiner Lebensgestaltung unterstützen und ihm dazu seine Zeit widmen soll, sei dem indessen nicht zu entnehmen. Allenfalls könne es als Aufforderung zu einer eigenen aktiven Lebensgestaltung verstanden werden, aber nicht in Bezug auf zu erbringende pflegerische und betreuende Dienstleistungen. Die Klagemarke sei daher geeignet, als Herkunftshinweis für die zu ihren Gunsten geschützten Dienstleistungen zu dienen.

Randnummer 19

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch, teilweise jedenfalls überdurchschnittlich ähnlich. Die Beklagte zu 1) biete Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes an, was dem Schutzbereich der Klagemarke hinsichtlich häuslicher Pflege entspreche. Soweit die Beklagte zu 1) zudem Hauswirtschaftsdienstleistungen oder Reinigungsdienstleistungen unter dem angegriffenen Zeichen anbiete, sei ebenfalls eine zumindest überdurchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit gegeben. Denn solche Dienstleistungen gehörten zu der unter Schutz stehenden Entlastungspflege und stünden in einem inneren sowie ergänzenden Zusammenhang zu pflegerischen Dienstleistungen und Hilfestellungen. Der angesprochene Verkehr nehme an, dass solche Dienstleistungen von demselben Unternehmen erbracht werden.

Randnummer 20

Es sei zumindest eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen gegeben.

Randnummer 21

Die sich gegenüberstehenden Wortbestandteile „E.!F.“ und „G.F.“ seien sich schriftbildlich überdurchschnittlich ähnlich. Beide Zeichen verfügten über drei Silben und wiesen mit neun bzw. zehn Buchstaben/Zeichen eine nahezu identische Länge auf, wobei sich acht Buchstaben entsprächen. Durch die Großschreibung des Bestandteils „G.“ im angegriffenen Zeichen würden die ersten Silben optisch gegenüber dem Rest hervorgehoben, was eine weitere Parallele zur Klagemarke begründe, da dort der Wortteil „E.“ durch das Ausrufezeichen verstärkt werde. In der Klagemarke trete der aus bunten, sich überlappenden kreisförmigen Elementen gebildete Bildbestandteil als reine Verzierung hinter dem Wortbestandteil „E.!F.“ zurück. Dies gelte auch für den unterhalb befindlichen Slogan „Bunt fürs Leben.“, der bereits optisch derart reduziert sei, dass er erst auf den zweiten Blick auffalle und zudem auf das bunte Grafikelement anspiele, ohne dass er das Zeichen darüber hinaus charakteristisch präge. Zudem neige der angesprochene Verkehr aus Gründen der Praktikabilität dazu, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen, so dass er das Zeichen lediglich nach dem Wortbestandteil „E.!F.“ benennen werde. Ebenso würden in dem angegriffenen Zeichen die grafische Verzierung mit zwei Gynko-Blättern sowie die lediglich beschreibende Unterschrift „PFLEGE KOMPETENT UND AMBULANT“ bei der Betrachtung zurücktreten. Auch die grafische Aufmachung des Bestandteils „G.“ durch Großbuchstaben und des in anderer Schriftart gestalteten Wortbestandteils „F.“ sei nicht derart eigenartig und einprägsam, dass sie dem angesprochenen Verkehr in Erinnerung bleibe. Bei der angegriffenen Domain erkenne der Verkehr den Bestandteil „pflege“ als beschreibend, weshalb er ihn beim Zeichenvergleich vernachlässigen werde.

Randnummer 22

Klanglich seien sich diese Zeichen sehr ähnlich. Denn beide begönnen mit den Silben „E.“ und endeten auf dem Wort „F.“. Insbesondere bei einer zügigeren Aussprache falle nicht weiter auf, dass sich die Zeichen mittig durch die Buchstaben „ns“ unterschieden, weil diese verschluckt würden und in der Aussprache undeutlicher seien, zumal das anschließende Wort „F.“ wieder mit einem Zischlaut beginne, in dem das „s“ klanglich aufgehen könne.

Randnummer 23

Nach einer Gesamtabwägung der für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren von hier durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, einer überdurchschnittlichen Dienstleistungsähnlichkeit und einer zumindest durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit seien die angegriffenen Zeichen verwechslungsfähig, da sie keinen hinreichend großen Zeichenabstand zur Klagemarke aufwiesen.

Randnummer 24

Die Beklagte zu 2. hafte als alleinige Geschäftsführerin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. persönlich für die vorliegende Kennzeichenverletzung, weil sie in die grundlegenden Entscheidungen über den Marktauftritt - die typischerweise auf Geschäftsführungsebene getroffen würden - jedenfalls eingebunden gewesen sei und auf diese einwirken und in der umgesetzten Form nach der Lebenserfahrung auch verhindern hätte können.

Randnummer 25

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und machen geltend, das Landgericht sei fehlerhaft von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen. Die Klagemarke verfüge nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Unterscheidungskraft der klägerischen Geschäftsbezeichnung sei daher als gering zu bewerten. Darüber hinaus lägen im hiesigen Fall die Kennzeichnungskraft der klägerischen Unionsmarke mindernde Umstände vor. Die klägerische Marke bestehe aus den Worten "E." und "F.", also aus zwei im alltäglichen Sprachgebrauch sehr häufig benutzten Wörtern. Durch die Verknüpfung des Wortes "E." mit dem Ausrufezeichen und dem Zusatz "Bunt fürs Leben" werde insoweit eine im Alltag weit verbreitete positive Lebenseinstellung in Bezug auf abwechslungsreche Erlebnisse suggeriert. Dabei handele es sich um ein inzwischen häufig auftretendes Phänomen, da sich insbesondere in den sozialen Netzwerken häufiger Bilder der von den Nutzern durchgeführten und als abwechslungsreich dargestellten Freizeitaktivitäten fänden. Von der Gesellschaft werde Abwechslung im Leben als positiv und erstrebenswert wahrgenommen, weshalb der Hinweis darauf ein im Alltag regelmäßig auftauchender Umstand sei. Die Ausgestaltung der klägerischen Geschäftsbezeichnung sei daher weder einzigartig noch besonders kreativ. Auch liege kein erheblicher Marktanteil oder eine besondere geografische Verbreitung der klägerischen Marke vor.

Randnummer 26

Das erstinstanzliche Gericht sei zudem unzutreffend von einer Identität oder überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche ausgegangen. Betrachte man die Tätigkeitsbereiche en détail, lasse sich feststellen, dass die Klägerseite sich mit der Betreuung von Kindern wie auch älteren Menschen beschäftige, die sich - wie bereits die Geschäftsbezeichnung E.!F. suggeriere - im gewöhnlichen täglichen Leben abspiele. Bei der Geschäftsbezeichnung der Beklagtenseite werde demgegenüber unmittelbar deutlich, dass sie sich allein auf die Pflege älterer Menschen spezialisiert habe.

Randnummer 27

Darüber hinaus sei das erstinstanzliche Gericht auch unrichtigerweise von einer durchschschnittlichen Zeichenähnlichkeit ausgegangen. Insoweit sei nämlich für die Ähnlichkeit der Bedeutung der Begriffe eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt notwendig und nicht bloß eine gedankliche Assoziation. Auf dieser Grundlage sei festzustellen, dass ein deutlicher inhaltlicher Unterschied der Begriffe bestehe. Visuell sei beim klägerischen Zeichen E.!F. das imperative Ausrufezeichen der prägende Begriffsbestandteil. Das Zeichen wirke auf den Betrachter daher wie eine Aufforderung, das eigene Leben stärker auszukosten. Dies werde durch den Zusatz "Bunt fürs Leben" noch unterstrichen, der in Verbindung mit dem vielfarbigen Symbol links neben dem Schriftzug eine besondere Diversität möglicher Lebensgestaltungen suggeriere. Demgegenüber sei die Bezeichnung G.F., die von der Beklagtenseite verwendet werde, ausschließlich deskriptiver Natur. Dies ergebe sich aus dem Fehlen einer Zäsur innerhalb des Begriffs sowie aus dem Zusatz "PFLEGE KOMPETENT UND AMBULANT", der dem Betrachter unumwunden die Art der angebotenen Dienstleistungen mitteile. Diese Unterschiedlichkeit zeige sich auch bei einer akustischen Betrachtung der beiden Begriffe. Hier unterschieden sich die beiden dadurch, dass der Begriff E.!F. durch die Zäsur des Ausrufezeichens mit einer Pause ausgesprochen werde. Bei G.F. sei das in der Mitte des Wortes vorhandene "s" hingegen im Rahmen der Aussprache prägnant und verbinde die beiden Wortbestandteile für den Zuhörer nachhaltig. Hieraus folg eine unterschiedliche Auslegung, die der Verkehr den beiden Begriffen zuordne.

Randnummer 28

Auf dieser Grundlage liege keine Verwechslungsgefahr der Kennzeichen vor. Zum einen könne nämlich nicht auf die konkret gegenüberstehenden Produkte abgestellt werden, da beide Marken nicht dieselben Verkehrskreise ansprechen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem räumlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche. Die Klägerin sei allein im südwestlichen Bereich Nordrhein-Westfalens sowie im nördlichen Rheinland-Pfalz tätig. Die Beklagtenseite betreibe ihr Unternehmen hingegen im Großraum H.-Stadt und J.-Stadt, also allein im östlichen Bereich Ostwestfalens. Dieser räumliche Abstand sorge schon für sich genommen dafür, dass die Zielgruppen beider Unternehmen sich nicht überlappen könnten. Dies gelte ebenfalls aufgrund des erheblich weiteren sachlichen Tätigkeitsbereichs, der aufgrund der klägerischen Marke vorliege. Naturgemäß seien Betreuungsdienstleistungen sowie ambulante und häusliche Pflege sehr stark gebietsgebunden rund um den Standort der jeweiligen Unternehmensniederlassung. Insoweit erscheine es mehr als unwahrscheinlich, dass Kunden ein 100 km entferntes Unternehmen beauftragen würden, wenn ein Dienstleister auch in erheblich größerer räumlicher Nähe vorhanden sei.

Randnummer 29

Mit Schriftsatz vom 17. März 2026 haben die Beklagten zudem erstmals die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke erhoben.

Randnummer 30

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 31

das am 30. Oktober 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az. 2a O 26/24 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 32

Die Kläger beantragen,

Randnummer 33

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 34

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.

Randnummer 35

Anhaltspunkte für eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke bestünden nicht. Die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr der Beklagten verfingen nicht. Bei der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV handele es sich um eine abstrakte Gefahr und es komme auf den territorialen Tätigkeitsbereich der Berufungsbeklagen gar nicht an, da die Klagemarke in der gesamten Europäischen Union Schutz genieße.

Randnummer 36

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 37

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich bei einer Überprüfung der Handelsregister der Parteien über das Registerportal der Länder ergeben hat, dass in den Registern eine Reihe von juristischen Personen mit dem Begriff “G.F.” in ihrem Namen verzeichnet sind, die sämtlich entweder - in geringem Umfange - die Pflege älterer Tiere oder überwiegend die Pflege und Betreuung älterer Personen zum Ziel haben. Das gelte sowohl für das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesgebiet.

B.

Randnummer 39

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage der Kläger zu 1) - 3) ist teilweise bereits unzulässig; die Klage des Klägers zu 4) ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Randnummer 41

Die Klage der Kläger zu 1) - 3) ist, soweit sie einen Unterlassungsanspruch verfolgen - unzulässig. Sie sind - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - als einfache Lizenznehmer nicht berechtigt, Ansprüche aus der Klagemarke in Prozessstandschaft für den Markeninhaber, den Kläger zu 4), neben diesem geltend zu machen. Eine gleichzeitige Klage von Markeninhaber und Lizenznehmer ist nur möglich, wenn beide abweichende Streitgegenstände (z.B. eigene Schadensersatzsprüche) verfolgen (vgl. Czychowski in: Ingerl/Rohnke/Nordemann MarkenG, 4. Auflage 2023, § 30 Rn. 100). Mit der vorliegenden Klage machen sämtliche Kläger jedoch dieselben Ansprüche gegen die Beklagten geltend.

II.

Randnummer 43

Die Klage des Klägers zu 4) ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger zu 4) stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagten nicht zu.

1.

Randnummer 45

Zwar greift die erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 17. März 2026 von den Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung der am 5. August 2015 eingetragenen Klagemarke nicht durch. Denn die fünfjährige Benutzungsschonfrist war im Zeitpunkt der der Klageerhebung noch nicht abgelaufen, § 127 Abs. 3 UMV.

2.

Randnummer 47

Der Kläger zu 4) kann die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht auf eine Verletzung der Klagemarke stützen.

Randnummer 48

a.

Randnummer 49

Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, 130 UMV für einen Unterlassungsanspruch des Klägers zu 4) liegen nicht vor.

Randnummer 50

Gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Randnummer 51

aa.

Randnummer 52

Der Kläger zu 4) ist als Inhaber der Verfügungsmarken aktivlegitimiert.

Randnummer 53

bb.

Randnummer 54

Die Beklagten haben das angegriffene Zeichen

Randnummer 55

(*)

Randnummer 56

aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch markenmäßig verwendet, weil eine Benutzung des angegriffenen Zeichens auf der Webseite der Beklagten zu 1), als Domainname und auf den Fahrzeugen der Beklagten zu 1) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen in markentypischer Weise erfolgt ist, so dass der angesprochene Verkehr darin einen Hinweis auf das Herkunftsunternehmen sieht.

Randnummer 57

cc.

Randnummer 58

Es fehlt jedoch an der erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen.

(1)

Randnummer 60

Ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; EuGH GRUR 2011, 915 Rn. 45 UNI; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 22 - Bogner B/Barbie B). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der Klagemarke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 Il Ponte Finanziaria SpA/HABM). So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/PUMA; EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; Ingerl/Rohnke in Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 370 f., 431 ff.). Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- bzw. Dienstleistungsart (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd).

Randnummer 61

(a)

Randnummer 62

Die Klagemarke weist durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zwar weisen die beiden Wort-Bestandteile des Kennzeichens “E.” und “F.” für die geschützten Dienstleistungen deutlich beschreibende Elemente auf: So versteht der angesprochene Verkehr, dass durch die angebotenen Dienstleistungen den Kunden ermöglicht wird, ihre Zeit sinnvoll bzw. qualitativ besser zu leben. Die Klagemarke erhält indes durch das zwischen den beiden, erheblich beschreibende Anklänge aufweisenden Begriffen “E.” und “F.” gesetzte Ausrufezeichen eine über diese beschreibenden Anklänge hinaus reichende Kennzeichnungskraft. Denn die Aussage “E.! F.” ist eine Phantasieaussage, der sich keine eindeutige beschreibende Aussage entnehmen lässt. Somit führt das Ausrufezeichen dazu, den im Übrigen nahezu beschreibenden Worten “E.” und “F.” eine für die Eintragungsfähigkeit einer Marke erforderliche Kennzeichnungskraft zu verleihen. Hinzu kommt das graphische Element.

Randnummer 63

Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung hat nicht stattgefunden. Die Kläger haben das Zeichen nur regional stark beschränkt genutzt.

Randnummer 64

(b)

Randnummer 65

Zwischen den für die Klagemarke geschützten Dienstleistungen und den von den Beklagten unter dem angegriffenen Zeichen angebotenen Dienstleistungen bestehen aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten, zutreffenden Erwägungen teilweise identisch, teilweise jedenfalls überdurchschnittlich ähnlich.

Randnummer 66

(c)

Randnummer 67

Zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen besteht jedoch nur eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit.

Randnummer 68

(aa)

Randnummer 69

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen. Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die jeweiligen Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck häufig stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. nur BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23- IPS/ISP; BGH GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch). Erfahrungsgemäß bleiben dem Verkehr unterscheidungskräftige, insbesondere berühmte Kennzeichnungen eher in Erinnerung; solche ihm bekannten Kennzeichnungen wird das angesprochene Publikum deshalb auch eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben (vgl. BGH GRUR 2001, 158 - Drei-Streifen-Kennzeichnung).

Randnummer 70

(bb)

Randnummer 71

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt trotz der Identität der einzelnen Wortbestandteile “E.” und “F.” zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen nur eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zwischen

Randnummer 72

(*)

Randnummer 73

und

Randnummer 74

(*)

Randnummer 75

vor.

Randnummer 76

Sowohl in schriftbildlicher, als auch in phonetischer Hinsicht führt das bei der Klagemarke fett hervorgehobene Ausrufezeichen dazu, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen - abgesehen von den sich ebenfalls deutlich unterscheidenden graphischen Elementen, die jedoch gegenüber den phonetisch wahrnehmbaren Wortbestandteilen unterzugewichten sind - deutlich unterscheiden.

Randnummer 77

In schriftbildlicher Hinsicht führen sowohl das zwischen den Worten “E.” und “F.” befindliche Ausrufezeichen als auch der Umstand, dass das Wort “E.” und das Ausrufezeichen beide fett gedruckt sind, während das Wort “F.” keinen Fettdruck aufweist, zu einer deutlichen Zäsur zwischen den beiden Wortbestandteilen. Diese Zäsur führt dazu, dass die Worte getrennt voneinander wahrgenommen werden und gedanklich nicht zu dem zusammengesetzten Begriff “G.F.” zusammenfügen wird.

Randnummer 78

Dagegen sind die Wortbestandteile “G.” und “F.” bei dem angegriffenen Zeichen zwar in einem unterschiedlichen Schrifttyp gestaltet, durch den verbindenden Buchstaben “s”, der dazu führt, dass die Wörter “En.” und “F.” zu dem zusammengesetzten Wort “G.F.” verbunden werden, wird die Person, die das Zeichen wahrnimmt und liest, gedanklich keine Zäsur zwischen den Wortbestandteilen aufgrund der unterschiedlichen Schrifttypen vornehmen. Sie wird das angegriffene Zeichen vielmehr ganz überwiegend als “G.F.” lesen und verstehen.

Randnummer 79

Hinzu kommt, dass dem angesprochenen Verkehr die Firmierung “G.F.” für einen Pflegedienst oder ähnliche Dienstleistungen im Bereich der Seniorenpflege geläufig ist, weil - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - der Begriff “G.F.” häufig zur Firmierung verwendet wird.

Randnummer 80

Auch in phonetischer Hinsicht führt das bei der Klagemarke vorhandene Ausrufezeichen dazu, dass bei der Aussprache eine Zäsur vorgenommen wird, weil das erste Wort “E.n” in exklamatorischer bzw. auffordernder Weise ausgesprochen wird, während das Wort “F.” erst nach einer kurzen Pause ausgesprochen wird.

Randnummer 81

(d)

Randnummer 82

Die Gesamtwürdigung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke, einer überdurchschnittlichen Dienstleistungsähnlichkeit und einer lediglich unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit führt dazu, dass das angegriffene Zeichen einen hinreichend großen Zeichenabstand zur Klagemarke aufweist und es somit an einer Verwechslungsgefahr fehlt.

Randnummer 83

b.

Randnummer 84

Da die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht vorlegen, sind auch die Folgeansprüche nicht begründet.

III.

Randnummer 86

Den übrigen Klägern stehen aus den gleichen Gründen auch die verfolgten Annexansprüche nicht zu.

IV.

Randnummer 88

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Randnummer 89

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Randnummer 90

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 9 UMV, § 127 UMV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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