Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Berichtigungsbeschluss vom 29.10.2026 – 2 U 67/25
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:1029.2U67.25.00
Tenor
Das Urteil des Senats vom 30.09.2026 wird dahingehend berichtigt, dass es
1.
im Tenor einleitend statt:
„[…] auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2025 […]”
heißt:
„[…] auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2026 […]”;
2.
im Tenor Ziffer IV. statt:
„455.0000,00 EUR”
heißt:
„455.000,00 EUR”;
3.
auf Seite 5, zweiter Absatz statt:
„ […], die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 07.11.2012. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11.02.2025.”
heißt:
„[…], die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 30.10.2013. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 01.11.2017.”;
4.
auf Seite 16, drittletzter Absatz statt:
„Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der XXX mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt habe, […].”
heißt:
„Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der XXX mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt habe, […].”;
5.
auf Seite 22, letzte Zeile statt:
„Die Beklagten beantragt, […].”
heißt:
„Die Beklagten beantragen, […].”;
6.
auf Seite 23, zweiter Absatz statt:
„Sie macht geltend, […].”
heißt:
„Sie machen geltend, […].”.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen.
Gründe
I-2 | |
G r ü n d e :
Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 09.10.2026 ist teilweise begründet.
1.
Die Berichtigungen gemäß den Ziffern I.1., I.2 sowie gemäß den Ziffern I.4. - I.6. des Beschlusstenors betreffen offensichtliche Schreibversehen, die nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.
2.
Die Berichtigung gemäß Ziffer I.3. des Beschlusstenors erfolgt auf der Grundlage des § 320 ZPO.
Nach der genannten Vorschrift kann binnen einer - hier gewahrten - zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Berichtigung hat sich auf den Tatbestand des Urteils zu beziehen, wobei er sich auch auf in den Entscheidungsgründen enthaltenes tatsächliches Vorbringen erstrecken kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1566 Rn. 15).
Vorliegend sind das Datum der Offenlegung und dasjenige der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung versehentlich aus der Patentschrift zum EP X XXX XXX XXX (Anlage K4 des hiesigen Verfahrens) übernommen worden. Gewollt war indes die Übernahme der entsprechenden, für das Klagepatent geltenden Daten, wie sie in Anlage K9 wiedergegeben sind. Die danach bestehenden Übertragungsfehler sind als Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO zu korrigieren.
a)
Sofern die Klägerin mit Blick auf den Ausspruch zum Rückruf patentverletzender Erzeugnisse (Urteilstenor Ziff. I.4. und I.5.) eine Ergänzung dahingehend begehrt, dass die „in der Bundesrepublik Deutschland“ in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen sind (vgl. Ziff. 2. und Ziff. 3. des Berichtigungsantrags), ist die betreffende Angabe - entsprechend der üblichen Tenorierungspraxis des Senats (vgl. auch BeckOK PatR/Fricke, 41. Ed. 1.8.2026, PatG § 140a Rn. 61.1; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Aufl., Kap. D Rn. 1159) - deshalb nicht in den Tenor aufgenommen worden, weil sich bereits aus dem Rückbezug auf den Tenor Ziffer I.1. bzw. den Tenor Ziffer I.2. (Unterlassung) ergibt, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte (patentverletzende) Erzeugnisse zurückzurufen sind, und insoweit eine Doppelung zu vermeiden war. Der Rückrufausspruch ist dahin gefasst worden, dass die Beklagte zu 1. „die unter I.1. bezeichneten“ bzw. die Beklagten „die unter I.2. bezeichneten“, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückrufen müssen. Der Rückruftenor ist damit jeweils auf den Tenor Ziffer I.1. bzw. den Tenor Ziffer I.2. des landgerichtlichen Urteils rückbezogen. Gemäß dem Tenor Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteils ist die Beklagte zu 1. bzw. gemäß dem Tenor Ziffer I.2. des landgerichtlichen Urteils sind die Beklagten verurteilt worden, es zu unterlassen, die dort beschriebenen Vorrichtungen „in der Bundesrepublik Deutschland“ in den Verkehr zu bringen bzw. „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ zu liefern. Wenn es im neugefassten Rückrufausspruch heißt, dass die Beklagte zu 1. die unter I.1. bezeichneten bzw. die Beklagten die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen haben, ist daher klar, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen sind. Eine korrekturbedürftige Unrichtigkeit/Auslassung liegt daher nicht vor.
b)
Sofern die Klägerin eine Korrektur des Tatbestands (S. 9, zweiter Abs.) dahingehend begehrt, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform II statt über ihre „Online-Plattform“ über ihren „Online-Shop“ mit der Adresse www.XXX.de anbietet und vertreibt (vgl. Ziff. 7. des Berichtigungsantrags), kommt eine Berichtigung nicht in Betracht. Eine einheitliche, für sämtliche Rechtsgebiete geltende Definition des Begriffs „Online-Plattform“ gibt es nicht. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend. Der Begriff „Online-Plattform“ wird bei Berücksichtigung des sich aus dem Tatbestand ergebenden Kontextes ersichtlich in dem Sinne verwendet, dass die Beklagte zu 2) über ihre Internetseite Produkte vertreibt. Dieser Bedeutungsgehalt entspricht demjenigen des Begriffs „Online-Shop“, so dass keine korrekturbedürftige Unrichtigkeit vorliegt.
XXX XXX XXX
Zitierte Vorschriften
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