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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Berichtigungsbeschluss vom 29.10.2026 – 2 U 66/25

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:1029.2U66.25.00

Tenor

Das Urteil des Senats vom 30.09.2026 wird dahingehend berichtigt, dass es

1.

im Tenor einleitend statt:

„[…] auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2025 […]”

heißt:

„[…] auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2026 […]”;

2.

im Tenor Ziffer IV. statt:

„455.0000,00 EUR”

heißt:

„455.000,00 EUR”;

3.

auf Seite 15, vorletzter Absatz statt:

„Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der XXX mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt habe, […].”

heißt:

„Die Klägerin sei als ausschließliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert, nachdem die Patentinhaberin der XXX mit Vertrag vom 22.09.2021 eine ausschließliche Lizenz eingeräumt habe, […].”;

4.

auf Seite 16, vorletzter Absatz statt:

„[…], den die geschützte Vorrichtung zwingend aufweisen müssen.”

heißt:

„[…], den die geschützte Vorrichtung zwingend aufweisen müsse.”

5.

auf Seite 22, dritter Absatz statt:

„Die Beklagten beantragt, […].”

heißt:

„Die Beklagten beantragen, […].”;

6.

auf Seite 22, vierter Absatz statt:

„Sie macht geltend, […].”

heißt:

„Sie machen geltend, […].”.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I | |

Randnummer 2

G r ü n d e :

Randnummer 3

Der Berichtigungsantrag der Klägerin vom 09.10.2026 ist teilweise begründet.

1.

Randnummer 5

Die Berichtigungen gemäß Ziffer I. des Beschlusstenors betreffen offensichtliche Schreibversehen, die nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.

2.

Randnummer 7

Im Übrigen ist eine Berichtigung des Urteils nicht vorzunehmen.

Randnummer 8

Eine Berichtigung des Urteils kann bei Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 319 ZPO erfolgen. Ferner kann der Tatbestand eines Urteils gem. § 320 ZPO binnen einer - hier gewahrten - zweiwöchigen Frist erfolgen, wenn dieser Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschrift des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Berichtigung hat sich auf den Tatbestand des Urteils zu beziehen, wobei er sich auch auf in den Entscheidungsgründen enthaltenes tatsächliches Vorbringen erstrecken kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1566 Rn. 15).

Randnummer 9

Korrekturbedürftige Fehler in diesem Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem weitergehenden Berichtigungsantrag nicht auf.

a)

Randnummer 11

Sofern die Klägerin mit Blick auf den Ausspruch zum Rückruf patentverletzender Erzeugnisse (Urteilstenor Ziff. I.4. und I.5.) eine Ergänzung dahingehend begehrt, dass die „in der Bundesrepublik Deutschland“ in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zurückzurufen sind (vgl. Ziff. 2. und Ziff. 3. des Berichtigungsantrags), ist die betreffende Angabe - entsprechend der üblichen Tenorierungspraxis des Senats (vgl. auch BeckOK PatR/Fricke, 41. Ed. 1.8.2026, PatG § 140a Rn. 61.1; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Aufl., Kap. D Rn. 1159) - deshalb nicht in den Tenor aufgenommen worden, weil sich bereits aus dem Rückbezug auf den Tenor Ziffer I.1. bzw. den Tenor Ziffer I.2. (Unterlassung) ergibt, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte (patentverletzende) Erzeugnisse zurückzurufen sind, und insoweit eine Doppelung zu vermeiden war. Der Rückrufausspruch ist dahin gefasst worden, dass die Beklagte zu 1. „die unter I.1. bezeichneten“ bzw. die Beklagten „die unter I.2. bezeichneten“, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückrufen müssen. Der Rückruftenor ist damit jeweils auf den Tenor Ziffer I.1. bzw. den Tenor Ziffer I.2. des landgerichtlichen Urteils rückbezogen. Gemäß dem Tenor Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteils ist die Beklagte zu 1. bzw. gemäß dem Tenor Ziffer I.2. des landgerichtlichen Urteils sind die Beklagten verurteilt worden, es zu unterlassen, die dort beschriebenen Vorrichtungen „in der Bundesrepublik Deutschland“ in den Verkehr zu bringen bzw. „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ zu liefern. Wenn es im neugefassten Rückrufausspruch heißt, dass die Beklagte zu 1. die unter I.1. bezeichneten bzw. die Beklagten die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen haben, ist daher klar, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachte Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen sind. Eine korrekturbedürftige Unrichtigkeit/Auslassung liegt daher nicht vor.

b)

Randnummer 13

Sofern die Klägerin begehrt, dass es im Tatbestand statt:

Randnummer 14

„Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent X XXX XXX XX […] in Anspruch.“

Randnummer 15

heißt:

Randnummer 16

„Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent X XXXXXX XXXX […] in Anspruch.“,

Randnummer 17

weil das Klagepatent nicht allein das Deckblatt umfasse (vgl. Ziff. 5. des Berichtigungsantrags), liegt eine korrekturbedürftige Unrichtigkeit nicht vor. Der Passus bringt zum Ausdruck, aus welchem Schutzrecht die Klägerin gegen die Beklagten vorgeht. Die beanstandete Angabe bezeichnet das Klagepatent gemäß der zuletzt veröffentlichten, im Hinblick auf die Titelseite korrigierten Patentschrift. Diese hat der Senat auch in seinen Entscheidungsgründen herangezogen (vgl. Anlage K4; deutsche Übersetzung Anlage K5). Eine bloße Bezugnahme auf das geänderte Deckblatt geht aus dem beanstandeten Passus nicht hervor.

c)

Randnummer 19

Sofern die Klägerin eine Korrektur des Tatbestands (S. 8, letzte Zeile) dahingehend begehrt, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform II statt über ihre „Online-Plattform“ über ihren „Online-Shop“ mit der Adresse www.XXXl.de anbietet und vertreibt (vgl. Ziff. 6. des Berichtigungsantrags), kommt eine Berichtigung nicht in Betracht. Eine einheitliche, für sämtliche Rechtsgebiete geltende Definition des Begriffs „Online-Plattform“ gibt es nicht. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend. Der Begriff „Online-Plattform“ wird bei Berücksichtigung des sich aus dem Tatbestand ergebenden Kontextes ersichtlich in dem Sinne verwendet, dass die Beklagte zu 2) über ihre Internetseite Produkte vertreibt. Dieser Bedeutungsgehalt entspricht demjenigen des Begriffs „Online-Shop“, so dass keine korrekturbedürftige Unrichtigkeit vorliegt.

d)

Randnummer 21

Sofern die Klägerin begehrt, dass in ihrem im Tatbestand wiedergegebenen Anschlussberufungsantrag gemäß Punkt B., Ziffer I.2. (S. 18, ab vorletzter Zeile) in dem Passus

Randnummer 22

„wobei das zweite Verbindungsstück ein männliches Verbindungsstück umfasst,

Randnummer 23

und einen Wasserflussbegrenzer, der an das zweite Verbindungsstück angeschlossen ist,“

Randnummer 24

die Kommata durch Strichpunkte ersetzt werden (vgl. Ziff. 9. des Berichtigungsantrags), fehlt es an einer Unrichtigkeit. Grammatikalisch ist die Verwendung der Kommata ohne weiteres möglich. Soweit die Klägerin geltend macht, sie selbst habe Strichpunkte verwendet, ist nicht ersichtlich, welcher andere Sinngehalt sich durch den Austausch der Satzzeichen ergeben soll.

Randnummer 25

XXX XXX XXX

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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