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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Verzichtsurteil vom 26.03.2026 – 2 U 61/24

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2026:0326.2U61.24.00

Tenor

I. Die Klägerin wird mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A xxx xxx abgewiesen.II. Das am 02.07.2024 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 23/21) ist gegenstandslos.III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I-2 U 61/24 4a O 23/21 LG Düsseldorf | |

Randnummer 2

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Randnummer 3

IM NAMEN DES VOLKES

VERZICHTS-URTEIL

Randnummer 4

In pp.

Randnummer 5

w e g e n Patentverletzung

Randnummer 6

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X1, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. X2 und den Richter am Oberlandesgericht Dr. X3

Randnummer 7

für R e c h t erkannt:

I.

Randnummer 9

Die Klägerin wird mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A xxx xxx abgewiesen.

II.

Randnummer 11

Das am 02.07.2024 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 23/21) ist gegenstandslos.

III.

Randnummer 13

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV.

Randnummer 15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Randnummer 17

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Randnummer 19

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

Randnummer 20

G r ü n d e :

Randnummer 21

Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2026 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO).

Randnummer 22

Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das europäische Patent A xxx xxx (Klagepatent) durch Entscheidung vom 24.03.2025 widerrufen. Einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung dieser Entscheidung nach Art. 112a EPÜ hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zurückgewiesen. Das Klagepatent ist damit rechtskräftig widerrufen worden.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Randnummer 24

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 25

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 26

X1 Dr. X2 Dr. X3

Randnummer 27

Verkündet am 26.03.2026

S., Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

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