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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2025 – 18 U 149/23

Spruchkörper
18. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2025:0122.18U149.23.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (33 O 86/23)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Termin vom 22.01.2025 wird aufgehoben.

Randnummer 3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.12.2024 Bezug genommen.

Randnummer 5

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Randnummer 7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 8

… | … | …

Zitierte Vorschriften

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