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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 18.03.2021 – 16 U 136/20

Spruchkörper
16. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2021:0318.16U136.20.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gründe

Randnummer 1

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Klägerin für die Geschäftsjahre 2009, 2011 und/oder 2013 wiesen jeweils einen Verlust auf, wenn die dies geschieht, wie mit dem Screenshot vom 14.02.2019:

Randnummer 2

[Abbildung]

Randnummer 3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Randnummer 4

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 6

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 7

Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf jeweils € 10.000,- festgesetzt.

Randnummer 8

… Richter amOberlandesgericht | |

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 39 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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