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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 30.09.2025 – 15 U 24/25

Spruchkörper
15. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2025:0930.15U24.25.00

Tenor

Der Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat regt aus Kostengründen (Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die Rücknahme der Berufung an.

Es besteht Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen

Gründe

Randnummer 1

I-15 U 24/25 13 O 185/24 Landgericht Düsseldorf | |

Randnummer 2

Oberlandesgericht

Düsseldorf

Beschluss

Randnummer 3

In pp.

Randnummer 4

hat

der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

am

30.09.2025

Randnummer 5

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A sowie die Richter

am Oberlandesgericht B. und Dr. C.

Randnummer 6

einstimmig beschlossen:

Randnummer 7

Der Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben.

Randnummer 8

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist,

die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss

zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der

einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine

Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 9

Der Senat regt aus Kostengründen

(Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die

Rücknahme der Berufung an.

Randnummer 10

Es besteht Gelegenheit, binnen

drei Wochen Stellung zu nehmen.

Randnummer 12

Die

zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats

offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch

weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung

ist nicht geboten.

Randnummer 13

Zu

Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die

Klage als unzulässig abgewiesen, da es für die Klage gegen

die in X. geschäftsansässige Beklagte an der

internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.

Randnummer 14

Nach

Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO)

sind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die

ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten

dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

Randnummer 15

Eine

besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht nach den

Vorschriften der vorgenannten Verordnung im Streitfall nicht.

Randnummer 16

I.

Eine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt, wie das

Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus den

Vorschriften der Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Art. 7

Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, auf die sich die Klägerin beruft.

Randnummer 17

1.

Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann eine Person,

die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in

einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder

Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens

bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt

worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Art. 7 Nr. 2

Brüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen

Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder

eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,

oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand

des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das

schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Randnummer 18

Beruft

sich ein Kläger auf eine dieser Regeln, ist es erforderlich,

dass das angerufene Gericht prüft, ob die Ansprüche des

Klägers – unabhängig von ihrer Einordnung nach

nationalem Recht – im Sinne der Verordnung vertraglicher Art

sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die

einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand haben

(EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 –,

juris, Rn. 30). Für die Zuständigkeit nach Art. 7

Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kommt es mithin nicht allein darauf an,

ob die betreffende Klage nach dem nationalen Recht des

Mitgliedstaates deliktsrechtlicher Natur ist. Auch für eine

solche Klage ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2

Brüssel-Ia-VO nicht gegeben, wenn sie an einen Vertrag oder

Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1

Buchst. a Brüssel-Ia-VO anknüpft (BGH, EuGH-Vorlage

vom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 –, juris, Rn. 12).

Randnummer 19

Die

Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO

und Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO schließen sich

mithin gegenseitig aus (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.07.2025,

Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 76b mit weiteren

Nachweisen). Folglich ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der –

wie hier – Schadensersatz geltend gemacht wird, zunächst

zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig

von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht, vertraglicher Natur

sind (a.a.O., Rn. 76b.1).

Randnummer 20

Eine

Klage hat einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“

im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO

zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger

und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob

das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig

oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist u.a. der Fall bei einer

Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf

Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar

sind (EuGH a.a.O., Rn. 31). Gleiches gilt für

Sekundäransprüche, etwa aus Schadensersatz (Geimer/Schütze,

Internationaler Rechtsverkehr, 69. EL 2025, Art. 7 EuGVVO,

Rn. 33). Der Gerichtsstand solcher Ansprüche bestimmt sich

nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern

danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu

erfüllen war oder erfüllt wurde (BGH, Urteil vom

16.10.2015 – V ZR 120/14 –, juris, Rn. 7

zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO).

Ansprüche „aus einem Vertrag“ im

gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind ferner solche, die aus der

Nichtigkeit eines Vertrags abgeleitet werden (vgl. OLG Celle,

Beschluss vom 23.02.2024 – 3 U 81/23 –, BeckRS 2024,

22353 Rn. 4; Geimer/Schütze a.a.O.); dazu gehören

bereicherungsrechtliche Ansprüche (Geimer/Schütze a.a.O.;

Schlosser in: Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage

2021, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, beck-online, Rn. 4).

Randnummer 21

Nach

diesen Maßgaben macht die Klägerin Ansprüche geltend,

die vertraglicher Natur sind. Sie hält die

streitgegenständlichen Verträge für nichtig (§ 134

BGB), da die in X. ansässige Beklagte

seinerzeit nicht über eine Genehmigung für

Online-Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag

(GlüStV) 2012 verfügte, eine

Genehmigung aber erforderlich gewesen sei, und macht deshalb

bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche geltend.

Ferner stützt sie die Klageforderung auf einen

Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und macht

hierzu geltend, die vorgenannte Bestimmung des GlüStV 2012 habe

drittschützenden Charakter.

Randnummer 22

Vor

diesem Hintergrund liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt

hat, ein vertraglicher Anspruch im Sinne von Art. 7 Nr. 1

Buchst. a Brüssel-Ia-VO vor. Denn schon die Frage, ob das

in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 enthaltene

generelle Verbot von Online-Glücksspielen für die

streitgegenständlichen Verträge gilt,

kann ohne Beachtung der Bestimmungen dieser Verträge nicht

beurteilt werden. Soweit die Klage (auch) auf Deliktsrecht gestützt

ist, ist sie mit den streitgegenständlichen

Glücksspielverträgen „untrennbar verbunden“ (so

BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –,

juris, Rn. 7 zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18

Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO).

Randnummer 23

2.

Der demnach allenfalls in Betracht kommende besondere

Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a

Brüssel-Ia-VO ist im Streitfall nicht begründet.

Randnummer 24

Erfüllungsort

der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist für die

Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an

dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten

erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b

Brüssel-Ia-VO. Die Vorschrift knüpft an die

vertragscharakteristische Leistung – die Erbringung der

Dienstleistung – an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort

für sämtliche Klagen aus dem Vertrag fest (BGH, Beschluss

vom 28.09.2023 – III ZB 25/21 –, juris, Rn. 24).

Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der

Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2006 – IX ZR

15/05 –, juris, Rn. 14 f. zur gleichlautenden

Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b

Brüssel-I-VO). Es kommt also (abweichend von § 29 ZPO)

nicht auf die konkret streitige Verpflichtung an, sondern es ist ein

einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen

aus dem Vertrag eröffnet (vgl. Gottwald in: Münchener

Kommentar/ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel-Ia-VO,

Rn. 29, beck-online; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung,

36. Auflage 2025, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 11;

a. A. OLG Celle a.a.O., Rn. 4 unter verfehlter Bezugnahme

auf EuGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 5

Nr. 1 Buchstabe b Brüssel-I-VO).

Randnummer 25

Daran

gemessen steht einer internationalen Zuständigkeit deutscher

Gerichte nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO

im Streitfall entgegen, dass der den besonderen Vertragsgerichtsstand

begründende Erfüllungsort in X. liegt. Vertragliche

Bestimmungen, aus denen sich ein bestimmter Erfüllungsort für

die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ergibt, sind weder

dargetan noch ersichtlich. Charakteristisch für den

streitgegenständlichen Vertrag ist die Bereitstellung eines

Spielkontos auf der Online-Plattform der Beklagten zwecks Teilnahme

an Online-Glücksspielen. Die geschäftliche und technische

Kontrolle darüber übt nach den für den Senat insoweit

bindenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen

Feststellungen des Landgerichts die Beklagte an ihrem Sitz in X. aus.

Damit ist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, bei der

Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 7 Nr. 1

Buchst. b Brüssel-Ia-VO nach Maßgabe der

unionsrechtlichen Auslegung zumindest deshalb auf den Sitz der

Beklagten abzustellen, weil kein anderer Ort als Ort für die

hauptsächliche Leistungserbringung zu ermitteln ist (vgl. zum

Fall der Bereitstellung einer Internet-Verkaufsplattform BGH,

Beschluss vom 28.03.2023 – III ZB 25/21 –,

juris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; zu Online-Glücksspielen

eingehend OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025 – 7 U

113/23 –, UA S. 16 ff., zitiert nach der betreffenden

Anlage zur Berufungserwiderung vom 10.07.2025).

Randnummer 26

II.

Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich

auch nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 18

Brüssel-Ia-VO. Die Vorschrift schützt den Verbraucher als

den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen

Vertragspartner nur, soweit er persönlich Kläger oder

Beklagter ist. Einem Kläger, der selbst nicht an dem

betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, kann der

Verbrauchergerichtsstand nicht zugutekommen (EuGH, Urteil vom

25.01.2018 – C-498/16 –, juris, Rn. 44 zu

Art. 15 ff. Brüssel-I-VO). Der

Verbrauchergerichtsstand besteht deshalb nicht für eine

beruflich oder gewerblich tätige Zessionarin, die einen Anspruch

eines Verbrauchers aus abgetretenem Recht geltend macht (vgl. OLG

Celle a.a.O., Rn. 3; OLG Zweibrücken a.a.O., S. 13;

Schlosser a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Stadler/Krüger

in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, Art. 17 VO (EU)

1215/2012, Rn. 1b mit weiteren Nachweisen). Dass der Anspruch

ursprünglich aus einem Verbrauchergeschäft herrührt,

ist insoweit irrelevant (OLG Celle a.a.O.).

Randnummer 27

Dr. A. | B. | Dr. C.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 GlüStV, Art. 7 ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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