Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Celle

OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2008 – 9 W 136/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007

gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim

vom 24. August 2007 wird verworfen.

Wert für das Beschwerdeverfahren: 19.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig.

Randnummer 2

Der Senat kann schon jetzt über die sofortige Beschwerde entscheiden. Zwar ist nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst eine Abhilfeprüfung erforderlich. Eine solche Prüfung durch das Kollegialgericht (zur Zuständigkeit auch des Kollegialgerichts über gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuche vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 45 Rdnr. 2) liegt hier nicht vor, da die Abhilfeprüfung seitens der nunmehr zuständigen Einzelrichterin durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 vorgenommen worden ist. Das Beschwerdegericht darf indes auch ohne ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren entscheiden (Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 11).

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist jedenfalls unzulässig geworden, da der von ihm abgelehnte Richter - wie gerichtsbekannt ist - mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 aus der 6. Zivilkammer ausgeschieden ist. Damit ist die sofortige Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rdnr. 18; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 47 Rdnr. 8), worauf der Kläger bereits durch die Einzelrichterin durch Schreiben vom 10. Oktober 2007 hingewiesen worden ist.

Randnummer 4

Auf die - allerdings zu bejahende - Frage, ob der Kläger sein Ablehnungsrecht bereits gemäß § 43 ZPO verloren hat, da er sich

nach

dem, von ihm beanstandeten Verhalten des Einzelrichters am 14. August 2007 „in eine Verhandlung eingelassen“ hat, kommt es daher nicht mehr an. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24. August 2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung des Ablehnungsgesuchs gestützt hat, sämtlich vor der Antragstellung lagen. Damit war dem Kläger die rechtliche Beurteilung durch den Einzelrichter, die allerdings für sich genommen keine Ablehnung rechtfertigen kann, offenkundig, sodass der Kläger nicht geltend machen kann, er habe sich in die Verhandlung eingelassen, ohne die Tragweite dieser Umstände zu erkennen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Celle in 9 W 136/07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten