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Rechtsprechung · OLG Celle

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2026 – 1 Ws 141/26

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Stade (Az. 201 KLs 14/25) hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. August 2026 wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als über 21-jährige Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren, mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln und mit gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 5.460 Euro angeordnet.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 2026 hat der Angeklagte gegen das vorbezeichnete Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt, über das bislang noch nicht entschieden wurde. Ausweislich der erstinstanzlichen Urteilsgründe hat er die ihm vorgeworfenen Taten im Wesentlichen bestritten. Zwar hat er den Besitz und den Konsum von Betäubungsmitteln, Cannabis und Alkohol eingeräumt. Darüber hinaus hat er die zugrundeliegenden Tatvorwürfe abgestritten und stattdessen andere Personen bezichtigt, die Taten begangen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe (vgl. Bl. 1 ff. HA, Bd. III) Bezug genommen.

In dem dem Urteil vorausgegangenen Strafverfahren befand sich der Angeklagte ununterbrochen seit dem 19. Januar 2026 aufgrund des Haftbefehls der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 13. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl stützte sich auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StPO und wurde zuletzt im Rahmen der Verkündung des vorbezeichneten Urteils mit Beschluss vom 14. August 2026 aufrechterhalten.

Nach der Verkündung und Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit Beschluss vom 20. Januar 2026 füllte der Vorsitzende der Kammer am 26. Januar 2026 ein Formblatt aus, aus dem sich Beschränkungen der in der JVA B. zu vollziehenden Untersuchungshaft ergeben. Diese sind durch Ankreuzen gekennzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Formblatt Bezug genommen (vgl. Bl. 19 SH Haftkontrolle).

Nachdem sich der Angeklagte mit Schreiben vom 26. August 2026 gegen die darin getroffenen, haftgrundbezogenen Beschränkungen beschwert hatte, konkretisierte und begründete der Vorsitzende des Landgerichts die Beschränkungen mit Beschluss vom 7. September 2026. Gestützt auf § 119 Abs. 1, 2 und 6 StPO ordnete er darin unter anderem die Überwachung des Schriftverkehrs und von Besuchen an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.

Mit seiner am 16. September 2026 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Angeklagte erneut gegen die ihm am 7. September 2026 auferlegten Beschränkungen. Eine nähere Begründung trägt er nicht vor. Vielmehr nimmt er konkludent Bezug auf seine bereits eingelegte Beschwerde vom 26. August 2026, mit der er die Fortdauer der bisherigen Beschränkungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils für nicht mehr verhältnismäßig hält.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. September 2026 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Haftbefehl vom 13. Januar 2026 sowie auf die Entscheidung des Senats vom 12. März 2026, die auf eine Haftbeschwerde ergangen ist, verwiesen. In diesen Entscheidungen wurde eine konkrete Verdunkelungsgefahr begründet, die sich durch die Beweisaufnahme weiter bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach §§ 119 Abs. 5 S. 1, 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dass der Vorsitzende am 26. Januar 2026 zunächst haftgrundbezogene Beschränkungen allein mittels eines Formblattes angeordnet hat, ohne diese näher zu begründen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar genügen Anordnungen, mit denen dem Angeklagten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr auferlegt werden, nur dann den Anforderungen nach § 119 Abs. 1 StPO, wenn ihre Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft und entsprechend begründet wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 3 Ws 94/20 (UVollz) -, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 2026 - nicht veröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 5 Ws 41/22 -, Rn. 25, juris). Dies war bei der zunächst formularmäßig ergangenen Anordnung ohne individualisierte Abwägung unzweifelhaft nicht gegeben.

Indem der Vorsitzende jedoch im weiteren Verlauf mit Beschluss vom 7. September 2026 sowie im Rahmen der zugrundeliegenden Nichtabhilfeentscheidung eine solche einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeholt und eingehend begründet hat, wurden die fortbestehenden Beschränkungen auf eine tragfähige, einzelfallbezogene Entscheidungsgrundlage gestellt und die ursprünglichen Unzulänglichkeiten der Anordnung somit behoben, sodass der Erfolg der Beschwerde allein an den nachgelagerten Entscheidungen zu messen war.

2. Die darin getroffenen haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft waren dabei an der Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO zu überprüfen (vgl. OLG Celle, StraFo 2019, 219 [BGH 19.12.2018 - 3 StR 263/18]).

Nach dieser Vorschrift können dem Angeklagten über den mit dem Vollzug der Untersuchungshaft einhergehenden Freiheitsentzug hinaus Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gemäß § 119 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Die Abwehr einer Verdunkelungsgefahr kann Beschränkungen zudem auch dann rechtfertigen, wenn der Haftbefehl nicht ausdrücklich auf diesen Haftgrund gestützt wird, da sie vom Haftzweck generell umfasst ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 - 1 Ws 10/24, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 Ws 288/12, juris).

a) Die Zulässigkeit haftgrundbezogener Beschränkungen unterliegt jedoch gemäß § 119 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts engen Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2022 - 2 BvR 1139/22, juris). Dies gilt auch für die Anordnung der Überwachung von Besuchs- und Telefonkontakten eines Untersuchungsgefangenen. Diese Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in den durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich des Untersuchungsgefangenen und überdies des Besuchers bzw. Telefonpartners dar. Stellt die einschränkende Maßnahme zudem auch einen Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 GG dar, bedarf es darüber hinaus einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft einbeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung, ob die Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten mit engen Familienangehörigen unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft gefordert wird. Insoweit kommt dem in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie im Haftvollzug besondere

Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22 -, juris).

Voraussetzung für die Anordnung haftgrundbezogener Beschränkungen ist daher, dass eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten Haftzwecke anzunehmen ist, der durch die Inhaftierung des Angeklagten allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob für das Vorliegen einer solchen Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht bei grundrechtskonformer Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO nicht aus, um Beschränkungen zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, aaO).

b) In Fällen schwerer Kriminalität liegt eine Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO indes in der Regel schon dann vor, wenn kein Geständnis vorliegt und ein Näheverhältnis zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem bzw. weiteren Tatbeteiligten oder zwischen dem Untersuchungsgefangenen und einer oder mehreren Beweispersonen besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder Bekannte in die Tat involviert sind bzw. ihnen innerhalb der Beweisführung eine zentrale oder zumindest eine bedeutende Rolle zukommt. Dies gilt nicht nur bei terroristischen Straftaten, Bandendelikten, Clan-Kriminalität und Formen der organisierten Kriminalität, sondern allgemein für gewichtige Vorwürfe, insbesondere von Verbrechenstatbeständen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2024 - 1 Ws 26/24 -, Rn. 7, juris).

c) Nach Durchführung der Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz gilt im zeitlichen Verlauf eines Strafverfahrens zudem, dass Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr nur noch dann in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert der gefährdeten Beweismittel durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein könnte (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 - 1 Ws 10/24, juris Rn. 16; OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 17 und Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18).

Eine Verdunkelungsgefahr ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr erfolgreich verhindern kann, weil er den Tatvorwurf in der letzten Tatsacheninstanz umfassend eingeräumt hat. Fehlt ein solches Geständnis, vermag allein der Umstand, dass im Fall einer Aufhebung des Urteils bisherige Zeugenaussagen durch Bekundungen von Richtern oder Staatsanwälten als Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden könnten, eine bestehende Verdunkelungsgefahr nicht zu beseitigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2024 - 1 Ws 26/24, juris Rn. 11).

3. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen hier weiterhin ausreichende Anhaltspunkte für eine nach wie vor gegebene Verdunkelungsgefahr vor, welche die angeordneten Beschränkungen rechtfertigen. Gegen den in weiten Teilen nicht geständigen Angeklagten wurde wegen mehrerer Kapitalverbrechen eine langjährige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte dies mit dem Rechtsmittel der Revision - soweit ersichtlich bislang in vollem Umfang - angefochten hat.

Die Gefahr des unkontrollierten Informationsaustausches mit nahestehenden Personen, wie seinem minderjährigen Sohn B., sowie weiteren Tatbeteiligten, die als Zeugen in Betracht kommen, besteht unverändert fort. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte - wie bereits im Senatsbeschluss vom 12. März 2026 ausführlich dargelegt - in der Vergangenheit auf verfahrensbeteiligte Zeugen eingewirkt und damit konkrete Verdunkelungshandlungen begangen hat.

Der Verdunkelungsgefahr kann nicht anderweitig begegnet werden. Die angeordneten Beschränkungen sind im Hinblick auf die betroffenen Interessen und Rechtsgüter weiterhin erforderlich und angesichts des Tatvorwurfs aus dem Bereich der Schwerkriminalität sowie der Gefahren für die Wahrheitsfindung verhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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