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Rechtsprechung · OLG Bremen

OLG Bremen, Beschluss vom 09.04.2026 – 2 W 25/25

Streitwertfestsetzung für Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Normenkette
§ 9 S. 1, S. 2 ZPO, § 3 ZPO

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt Heraufsetzung des Streitwertes aus eigenem Recht.

Mit der Klage begehrte der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, dass eine Erhöhung des Beitrages zu seiner privaten Krankenversicherung um 18,66 € im Jahr 2020 sowie eine weitere Erhöhung um weitere 100,15 € im Jahr 2022 unwirksam seien, dass er zur Zahlung des Differenzbetrages nicht verpflichtet sei und dass der Gesamtbeitrag um 118,81 € zu reduzieren sei. Zudem begehrte der Kläger mit dem Antrag zu 2 Zahlung von 1.695,45 € nebst Zinsen sowie mit dem Antrag zu 3 die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei, die sie aus dem überzahlten Prämienanteil gezogen habe.

Mit Urteil vom 23.08.2024 wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab und setzte den Streitwert auf 2.915,90 € fest. Der Klageantrag zu 1 sei auf 80% des jährlichen Erhöhungsbeitrages zu bemessen, mithin auf 1.140,58 €. Der Wert des Klageantrages zu 3 sei auf 80 € zu schätzen. Unter Berücksichtigung des Zahlungsantrages zu 2 ergebe sich der festgesetzte Wert.

Gegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger mit seiner Streitwertbeschwerde vom 24.02.2025, mit der er geltend macht, dass der Streitwert auf insgesamt 6.685,47 € heraufzusetzen sei. Insbesondere der Wert des Feststellungsantrages zu 1 sei unrichtig bemessen worden. Da der Kläger mit der negativen Feststellungsklage das Ziel einer dauerhaften Herabsetzung des Beitrages zur privaten Krankenversicherung für die Zukunft verfolge, ergebe sich der Wert analog § 9 ZPO aus dem 42-fachen des Erhöhungsbetrages. Mit Beschluss vom 20.03.2025 setzte das Landgericht im Wege der teilweisen Abhilfe den Streitwert auf nunmehr 3.121,17 € fest. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei der Wert des Feststellungsantrages zu 1 auf den ungekürzten Jahresbetrag der beanstandeten Erhöhungen festzusetzen. Im Übrigen lehnte es das Landgericht ab, der Beschwerde abzuhelfen, und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

Auch gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21.03.2025 erneut Streitwertbeschwerde ein, mit dem er wiederum eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 6.685,57 € geltend macht.

B.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Bereits die Streitwertbeschwerde vom 24.02.2025 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 GKG ungeachtet dessen statthaft, dass die endgültige Festsetzung des Streitwertes im Urteil vom 23.08.2024 erfolgt ist. Die Streitwertbeschwerde wurde auch innerhalb der 6- monatigen Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt aus § 32 Abs. 2 RVG. Auch die notwendige Mindestbeschwer von 200 €, die sich aus § 68 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. ergibt, ist erreicht, da sich die vom Beschwerdeführer zu beanspruchenden Rechtsanwaltsgebühren bei Erfolg der Beschwerde um mehr als 200 € erhöhen würden.

II.

Die Streitwertbeschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Wert des Feststellungsantrages zu 1 zutreffend mit dem Jahreswert der beanstandeten Erhöhungsbeiträge bemessen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich der Wert der negativen Feststellungsklage aus § 9 ZPO ergebe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

a) Gemäß § 9 ZPO bemisst sich der Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Stammrecht selbst oder dessen Nichtbestehen geltend gemacht wird (BeckOK ZPO/Wendtland, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 9 Rn. 8, beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Kläger macht nicht etwa das Nichtbestehen des Versicherungsvertrages oder eines jeden Prämienanspruches geltend.

Aber auch wenn man auf den streitigen Unterschiedsbetrag abstellt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar wird der Wert einer Klage auf Erhöhung der Vergütung einer wiederkehrenden Leistung mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert des begehrten Unterschiedsbetrages bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – V ZB 271/11 –, Rn. 8, juris). Angesichts dessen liegt es nahe, den Wert einer negativen Feststellungsklage, mit der die Berechtigung eines Erhöhungsbetrages für eine wiederkehrende Leistung geleugnet wird, gemäß § 9 ZPO im Ausgangspunkt mit dem dreieinhalbfachen Jahreswertes des geleugneten Unterschiedsbetrages zu bemessen.

Allerdings setzt eine Wertberechnung gemäß § 9 S. 1 ZPO auch voraus, dass die Dauer des Bezugsrechts nicht bestimmt ist; dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 9 S. 2 ZPO (vgl. BeckOGK/Wankerl/Knott, 1.1.2026, ZPO § 9 Rn. 53; BeckOK ZPO/Wendtland, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 9 Rn. 10). Es müssen daher solche Rechte betroffen sein, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, Rn. 6, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 U 37/23 –, Rn. 11, juris).

Gewendet auf die negative Feststellungsklage, mit der eine wirksame Erhöhung einer Versicherungsprämie für die Zukunft geleugnet wird, muss diese Erhöhung voraussichtlich noch für eine Dauer von wenigstens dreieinhalb Jahren Wirkungen entfalten können. Daran fehlt es aber, denn eine Prämienerhöhung eines Krankenversicherungsvertrages wirkt sich nur bis zur nächsten Festsetzung einer Prämienanpassung aus, die typischerweise auch nicht erst nach 3 ½ Jahren erfolgt.

Bei einer Prämienanpassung findet keine Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 55, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 U 37/23 –, Rn. 11, juris). Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 55, juris). Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet vielmehr fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 56, juris). Aus diesem Umstand folgt, dass eine beanstandete Prämienerhöhung nicht über den Zeitpunkt einer folgenden Prämienanpassung hinaus fortwirkt. Die Leugnung der Berechtigung einer bestimmten Prämienerhöhung im Wege der Feststellungsklage führt daher nicht zwingend dazu, dass über einen unbestimmten Zeitraum, der nur von einer möglichen Vertragsbeendigung begrenzt wäre, feststünde, dass der Erhöhungsbetrag nicht geschuldet wäre.

Vielmehr erscheint es sachgerecht, den Wert eines Feststellungsantrages gemäß § 3 ZPO in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 9 S. 2 ZPO auf den Jahreswert der geleugneten Beitragsanpassung zu schätzen. Denn die jeweilige Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung wird – dies unterscheidet sich insofern von anderen Versicherungs- oder Dauerschuldverhältnissen – zwingend (vgl. § 155 Abs. 3 Satz 1 VAG) jährlich vollständig überprüft, so dass der nach einer Beitragsanpassung festgesetzte Beitrag zunächst sicher nur für diesen Jahreszeitraum Geltung entfaltet (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 U 37/23 –, Rn. 12, juris; Beschluss vom 19.12.2024 – 2 W 66/24 –, n.v.). Erfahrungsgemäß bleibt der Beitrag eines Tarifs einer privaten Krankenversicherung auch nicht über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren unverändert, sondern wird in deutlich kürzeren Abständen angepasst (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 U 37/23 –, Rn. 11, juris). Auch im vorliegenden Fall wurden die Prämien erkennbar im Jahresrhythmus erhöht. Dann aber ist es unter Berücksichtigung der (unmittelbar oder mittelbar anzuwendenden) Regelung des § 9 S. 2 ZPO nicht gerechtfertigt, den 3,5-fachen Wert des Jahresbetrages zu Grunde zu legen. b) Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – IV ZR 294/19 –, Rn. 2, juris; Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 37, juris) und mit ihm diverse, vom Kläger angeführte obergerichtliche Entscheidungen zur Wertbemessung in analoger Anwendung des § 9 S. 1 ZPO auf das dreieinhalbfache des Jahreswertes abstellen, befassen sich diese Entscheidungen nicht mit der Erwägung, dass die versicherungsrechtlichen Grundlagen der regelmäßigen Prämienänderungen einer zeitlich unbeschränkten Fortwirkung einer etwaig unberechtigt verlangten Prämienerhöhung und damit der Anwendbarkeit des § 9 S. 1 ZPO entgegenstehen. Der Senat vermag sich dieser ganz überwiegenden Rechtsprechung daher auch weiterhin nicht anzuschließen.

2. Ein Abschlag vom Jahreswert der Beitragsanpassung ist nicht vorzunehmen, so dass die im Wege der Abhilfeentscheidung vorgenommene Korrektur durch das Landgericht nicht zu beanstanden ist. Handelt es sich bei den Feststellungsanträgen – wie vorliegend – um negative Feststellungsklagen, weil das Klägerinteresse primär die Feststellung der Nichtzahlungsverpflichtung ist und nicht die (positive) Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, ist auf den Jahreswert kein Abschlag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20, Rn. 36 – juris; Loyal, in: Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 2, Rn. 31). Dem auf Herausgabe gezogener Nutzungen gerichteten Antrag zu 3 kommt als Nebenforderung neben dem Zahlungsbegehren kein eigenständiger Streitwert zu (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 U 37/23 –, Rn. 13, juris).

3. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen. § 68 Abs. 5 GKG verweist insoweit auf § 66 Abs. 4 GKG, dessen eindeutiger Wortlaut die Zulassung der weiteren Beschwerde nur erlaubt, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. Dem Senat ist dagegen die Zulassung der weiteren Beschwerde verwehrt, ungeachtet dessen, dass der Senat von der ganz überwiegenden Meinung in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dem Senat verwehrt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt; dies steht auch der Zulassung einer Rechtsbeschwerde entgegen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – VI ZB 18/08 –, Rn. 4, juris).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 155 VAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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