Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2021 – 9 WF 28/21
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2021:0216.9WF28.21.00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
1.
Die gemäß §§ 57 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 S. 1 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
a.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 27.01.2021, die in vollem Umfang die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergibt, Bezug genommen. Mit der Beschwerde werden insoweit keinen neuen, durch das Amtsgericht nicht bereits berücksichtige Gründe vorgetragen.
b.
Daher sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass insbesondere nicht in der Beschwerdeeinlegung der neuen Anwälte des Antragstellers (Schriftsatz vom 07.09.2017) bzw. der nachfolgenden Bestellung des Rechtsanwalts Z… die Vollmacht des zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalts Dr. M… des Antragstellers endete.
Die Verfahrensvollmacht erlischt insbesondere bei ihrem Widerruf durch den Vollmachtgeber oder durch die Niederlegung des Mandats durch den Bevollmächtigten. Im Außenverhältnis gegenüber anderen Beteiligten und dem Gericht besteht die Vollmacht aber solange fort, bis der Widerruf bzw. die Mandatsniederlegung ihnen durch den Beteiligten oder dessen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt wurde (§§ 87 Abs. 1 1. Hs. ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG).
aa.
bb.
Die im Anwaltsverfahren erfolgte Bestellung eines anderen Anwalts enthält für sich betrachtet noch nicht ohne weiteres den Widerruf der Bestellung des früheren Verfahrensbevollmächtigten (allg. Ansicht, vgl. nur Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 11 Verfahrensvollmacht Rn. 29). In der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten kann angesichts der hohen Bedeutung der Verfahrensvollmacht der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin erkennbar und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (vgl. bereits BGH NJW 1980, 2309 f.). Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsmittel einlegt und ausschließlich sich selbst als Verfahrensbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Verfahrensbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Rechtsmittel eingelegt hatte (BGH NJW 2007, 3640).
Gleichermaßen liegt die Sachlage aber hier.
2.
Die Nebenentscheidung folgen aus § 57 Abs. 7, Abs. 8 FamGKG.
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