Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2026 – 9 UF 1/26
- Spruchkörper
- 1. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0729.9UF1.26.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königs Wusterhausen vom 20.11.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner in Abänderung von Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt wird, beginnend mit der Rechtskraft der Ehescheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten, die beide die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, schlossen am 17.01.1987 in Jelenia Gora (Polen) die Ehe. Zur Vorbereitung der Umsiedlung nach Deutschland schloss der Antragsgegner vor elf Jahren den Mietvertrag für die in der zehnten Etage des Wohnhauses im … (Straße 01), in … (Ort 01), gelegene Wohnung (Nr. …). Nach Bezug der Wohnung durch den Antragsgegner zog die Antragstellerin unter Aufgabe der damaligen Ehewohnung und sozialen Bindungen in Polen ein. Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei – mittlerweile – volljährige Kinder hervorgegangen. Die Tochter lebt gemeinsam mit ihrem Kind in unmittelbarer Wohnnähe der Beteiligten.
Bis zur Einreichung des Scheidungsantrages durch den Antragsgegner beim polnischen Familiengericht in Jelenia Gora/ Polen am 07.04.2025 (Az. I C 625/25) lebten die Beteiligten gemeinsam in der Wohnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2025 kündigte der Antragsgegner der Antragstellerin „ein eventuelles Untermietverhältnis über die Wohnung“ und kündigte nach Ablauf der zum 30.06.2025 gesetzten Frist die gerichtliche Durchsetzung der Räumung der Wohnung an.
Die an Depressionen leidende Antragstellerin ist als Tankwärtin bei der HEM Tankstelle in der … (Straße 02) in … (Ort 01) in Nachtschicht tätig. Der Antragsgegner, der wegen Hernie bereits zweimal operiert wurde, ist arbeitslos.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der – dies allein beantragenden – Antragstellerin die vormalige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und den Antragsgegner zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Daneben hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Wohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht zu kündigen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach Gesamtabwägung aller Umstände sei die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin in der Nähe der Ehewohnung ausschlaggebend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diese ihm am 24.11.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 23.12.2025 beim Amtsgericht eingereichten Beschwerde, mit der er die Abweisung des Wohnungszuweisungsantrages der Antragstellerin unter Hinweis auf eine rechtsfehlerhafte Gesamtabwägung zu erreichen sucht. Der Antragstellerin, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachgehe, sei ohne Weiteres das Bestreiten des Arbeitsweges von einer anderen Wohnung zumutbar. Ihm falle es jedoch angesichts seiner Arbeitslosigkeit deutlich schwerer eine Ersatzwohnung zu finden, so dass ihn die Ausweisung aus der Wohnung daher in die Obdachlosigkeit treibe. Jedenfalls rechtfertige die vorliegende „non liquet“ Situation im Ergebnis ein Verbleiben beider Ehegatten in der Ehewohnung, die aufgrund der Größe und Aufteilung der Zimmer hierfür geeignet sei.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Vermieter der Wohnung wurde beteiligt. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt, dem Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung entsprochen. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Dabei ist das Amtsgericht – insoweit von den Beteiligten nicht moniert - zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ausgegangen, das bei einer im Inland belegen Ehewohnung auch bei einer beiderseitigen ausländischen Staatsangehörigkeit – hier der polnischen – zugrunde zu legen ist (vgl. Faber in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, § 1361b BGB (Stand: 15.11.2025), Rn. 115 m. w. N.).
Auf der Grundlage des anwendbaren deutschen Sachrechts kann die Antragstellerin vom Antragsgegner nach § 1568a Abs. 1 BGB – wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat – die Überlassung der Ehewohnung verlangen, weil sie in stärkerem Maße auf deren Nutzung angewiesen ist und die Überlassung an sie der Billigkeit entspricht.
Bei der zu treffenden Zuweisungsentscheidung ist das Kindeswohl nicht ausschlaggebend, weil keines der beiden volljährigen Kinder der beteiligten Ehegatten (mehr) in der Ehewohnung lebt. Daher kommt es in einer Gesamtabwägung aller Umstände, die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen, darauf an, ob der antragstellende Ehegatte in stärkerem Maße als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist (vgl. BeckOGK/ Erbarth, 01.03.2026, BGB § 1568a Rn. 48). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Wohnung der Antragstellerin zuzuweisen.
Hinsichtlich ihres Alters und Gesundheitszustandes lässt sich auf der Grundlage des Beteiligtenvortrages kein stärkeres Angewiesensein eines der Beteiligten auf die verfahrensgegenständliche Wohnung feststellen. Beide Ehegatten sind Jahrgang 1966 und haben gesundheitliche Einschränkungen. Die Antragstellerin leidet an Depressionen und der Antragsgegner ist wegen Hernien operiert worden. Auch bei den jeweils dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Ausmaß und Auswirkungen auf seine persönlichen Lebensumstände, insbesondere seine Erwerbsfähigkeit, der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt hat, ist beiden Beteiligten die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter für einen Umzug in eine andere Wohnung, insbesondere die ihrer Kinder, gleichermaßen zuzumuten.
Auch der Umstand, dass der Antragsgegner den Mietvertrag über die Wohnung allein geschlossen und diese bis zum Umzug der Antragstellerin nach Deutschland allein bewohnt hat, spricht nicht gegen die Zuweisungsentscheidung. Vielmehr beabsichtigten die Ehegatten eine Umsiedlung nach Deutschland, die der Antragsgegner durch Abschluss des Mietvertrages lediglich vorbereitet und hiermit den erfolgten Nachzug der Antragstellerin ermöglicht hat. Ein längerer Zeitraum der Wohnungsnutzung durch den Antragsgegner ist danach nicht feststellbar und scheidet als weiterer Gesichtspunkt bei der Zuweisung aus. Im Übrigen steht die Tatsache, dass der Antragsgegner alleiniger Mieter der Ehewohnung ist, der Überlassungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin nicht entgegen. Denn mit Rechtskraft der vorliegenden Überlassungsentscheidung ändert sich der Mietvertrag automatisch mit der Folge, dass der Mietvertrag lediglich hinsichtlich der Vertragsparteien zu berichtigen ist (vgl. § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).
Aus den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse kann der Antragsgegner ebenfalls keinen wesentlichen Vorteil für sich herleiten. Die Antragstellerin übt eine Berufstätigkeit als Tankwärtin bei der HEM Tankstelle in der … (Straße 02) in … (Ort 01) im Rahmen von Nachtschichten aus. Zwar hat sie ihre Einkommenssituation nicht näher dargelegt, doch kann insoweit von einem durchschnittlichen erzielten Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 1.163,29 € ausgegangen werden (vgl. Gehaltsvergleich auf GEHALT.de auf stepstone). Demgegenüber erhält der Antragsgegner Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III. Eine signifikant bessere Einkommenssituation auf Seiten der Antragstellerin ist danach nicht festzustellen. Vielmehr geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsgegner bei entsprechender Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen ohne Weiteres in der Lage ist, eine Sozialwohnung zu finden.
Gewichtiges Argument – und von dem Amtsgericht zutreffend als ausschlaggebend bewertet – ist jedoch die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz der Antragstellerin, der fußläufig in einundzwanzig Minuten und mit dem Auto in sieben Minuten zu erreichen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die im Hinblick auf das Nutzen der Wohnung gegen eine größere Angewiesenheit der Antragstellerin und für eine größere Angewiesenheit des Antragsgegners auf die Wohnung sprechen, sind von dem Antragsgegner nicht vorgetragen. Vielmehr sprechen die schwierige Wohnungssituation in Berlin, geprägt durch eine stark angestiegene Nachfrage sowie eine zunehmende Angebotsverknappung, sowie die räumliche Flexibilität des zur Zeit arbeitslosen Antragsgegners gerade für die größere Angewiesenheit der Antragstellerin.
Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, angesichts der Aufteilung der Wohnung würden gute Gründe für einen Verbleib beider Ehegatten in der Wohnung sprechen, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Vielmehr richtet sich der Anspruch nach § 1568a BGB auf die Überlassung der gesamten Wohnung, so dass es auf die Möglichkeit der Teilung der Wohnung gerade nicht ankommt. Allein ein solches Verständnis entspricht auch der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wonach mit der Vorschrift des § 1568a BGB eine endgültige und abschließende Regelung hinsichtlich sämtlicher die Ehewohnung betreffender Rechtsfragen für die Zeit ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache und damit eine endgültige vermögensrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich der vormaligen Ehewohnung erfolgen soll, die gerade einer vorübergehenden oder gar dauerhaften gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Ehescheidung entgegensteht (vgl. Johannsen/ Henrich/ Althammer/ Dürbeck, 7. Auflage 2020, BGB § 1568a Rn. 22; BeckOGK, a. a. O., R 1568a Rn. 73 m. w. N.).
Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da die gebotenen Anhörungen in erster Instanz ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und weitergehende Erkenntnisse von ihrer Wiederholung nicht zu erwarten sind. Eines vorherigen Hinweises auf diese Vorgehensweise bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668 Rn. 15 ff.).
III.
Die Einräumung der Räumungsfrist beruht auf § 209 Abs. 1 FamFG. Eine Räumungsverpflichtung ohne Frist erscheint unbillig. Zwar weiß der Antragsgegner seit Erlass der angefochtenen Entscheidung um die Möglichkeit der Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin und hatte Gelegenheit, sich bereits um eine andere Wohnung zu bemühen. Dies hat er jedoch tatsächlich nicht getan, so dass die Räumungsfrist, die auch ohne entsprechenden Antrag gewährt werden kann, erforderlich, aber auch ausreichend ist, um den wechselseitigen Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen (vgl. Cirullies in: Dutta/ Jacoby/ Schwab, FamFG, Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4. Auflage 2021, § 209 FamFG Rn. 3).
IV.
Dem Antragsgegner kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde mangels Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten nicht gewährt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 48 Abs. 1 FamGKG, 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Brandenburg in 9 UF 1/26 entschieden?“