Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2003 – 8 W 131/2003
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2003:1106.8W131.2003.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11, 21 Nr. 1 RPflG), aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Entgegen ihrer Rüge sind die Kläger vor der Kostenfestsetzung angehört worden. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 10.12.1999 (Bl. 53 d.A.) ist nämlich dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß Verfügung vom 25.10.2000 (Bl. 355 R d.A.) zur Stellungnahme übermittelt worden.
Soweit die Kläger darüber hinaus in ihrer Beschwerde „weitere klägerungsbedürftige Fragen“ aufwerfen, sind darin keine Einwendungen enthalten, die der Kostenfestsetzung entgegenstehen. Die von den Klägern erwähnte lange Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens beruht allerdings auf dem von den Klägern selbst betriebenen Revisionsverfahren, das erst durch den Beschluss des BGH vom 22.02.2001 zum Abschluss kam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 2.390,07 € (entspricht 4.674,58 DM).
Zitierte Vorschriften
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