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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2026 – 6 W 53/26

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0716.6W53.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 15.10.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 2, 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet. Der Gebührenstreitwert in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mit dem Betrag von 20.000 € nicht zu hoch, sondern zutreffend bemessen.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Verwendung ihres Firmennamens in Anzeigen, Links, Tracking-URLs oder sonstigen Werbemitteln in Anspruch genommen. Sie hat den Unterlassungsantrag u.a. auf Verletzung von Markenrechten und Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt.

Der Gebührenstreitwert eines solchen Verfahrens ist gemäß § 51 Abs. 1 und 2 GKG nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei für die Ansprüche nach dem UWG das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bzw. Klägers an der Anspruchsverwirklichung den wesentlichen Anknüpfungspunkt darstellt, § 51 Abs. 2 GKG.

Jenes Interesse ist objektiv, nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers bzw. Klägers zu bestimmen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 4.3b). Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens - wie hier die Wertangabe der Antragstellerin in Höhe von 50.000 € - haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.3a). Unter Ansatz dieses Maßstabs ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 20.000 € nicht zu beanstanden, sie entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, der in vergleichbaren Fällen den Wert in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 20.000 € bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2021 - 6 W 36/21, juris Rn. 4). Anlass, davon im Streitfall abzuweichen, besteht nicht. Aufgrund der beanstandeten unerlaubten Verwendung des Firmennamens der Antragstellerin im Rahmen der Werbung für den eigenen Absatz der Antragsgegnerin drohen der Antragstellerin Umsatzverluste sowie Marktverwirrungs- und Rufschäden.

Die Kostenfolgen im Beschwerdefahren ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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