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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2011 – 4 U 169/07

Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – unter Zurückweisung

der Berufung im Übrigen – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499.786,07 €

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 16.02.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen hat der Beklagte

zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die

Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht

der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) nimmt das beklagte Land

(im Folgenden: Beklagter) auf Erstattung eines Betrages von

507.268,73 € in Anspruch, den es für die Entsorgung von

Klärschlamm und den Rückbau einer Bio-Fresher-Anlage auf dem

Gelände des ehemaligen Instituts für G… in G…

aufwandte.

Dieses Gelände, das bis zum 03.10.1990 dem Institut für

G… der DDR zugeordnet war, hatte der Beklagte nach dem

Wirksamwerden des Beitritts als Verwaltungsvermögen des Landes in

Besitz genommen. 1992 beantragte er bei der Zuordnungsbehörde, ihm

das Gelände als Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Dem trat der Kläger

1993 mit dem Antrag entgegen, ihm das Gelände als früheres Vermögen

von … nach Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages

zurückzuübertragen. Über beide Anträge wurde zunächst nicht

entschieden.

Seit dem 01.01.1992 war an die Stelle des ehemaligen Instituts

für G… der DDR das Institut für G… G… e.V.

(I…) getreten. Im Jahr 1994 wurde beim BMFT ein

Forschungsprojekt zur Entwicklung eines neuen Verfahrens der

Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme beantragt. Im Rahmen

dieser Nutzung durch das I… wurde im Jahr 1995 auf dem

streitgegenständlichen Gelände ein Biopolder, bestehend aus einem

mit Folie ausgelegten Wellblechmantel, errichtet.

Mit Wirkung vom 01.01.1995 wurden die Grundstücksflächen auf der

Grundlage einer (unbefristeten) vorläufigen Nutzungsvereinbarung

vom 01.04.1996 an das U… e.V. (im Folgenden: …U e.V.)

verpachtet. Wegen der Einzelheiten dieser Nutzungsvereinbarung wird

auf die Anlage B 15 (Bl. 494 d.A.) Bezug genommen.

Den Mitarbeitern der Außenstelle des …U e.V. in G…

wurde zum 31.12.1995 gekündigt. Diese gründeten nach Ausspruch der

Kündigungen am 01.11.1995 die U… G… GmbH (im

Folgenden: U… GmbH). Am 28.12.1995 schloss der …U

e.V. mit der U… GmbH einen Bewirtschaftungsvertrag, der

dieser die Nutzung der Grundstücksflächen ab dem 01.01.1996

gestattete.

Im Rahmen der vorbezeichneten Nutzungsrechtsverhältnisse wurden

in den Jahren 1995/1996 auf dem Grundstück weitere Bio- (Rund- und

Längs-)polder errichtet, die später als Biofresher-Anlagen

betrieben wurden. Diese Biopolder waren Bestandteile eines

"Modellprojektes zur Errichtung von Biopoldern mit dem Ziel

der Schaffung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze für die

Teilnehmer des Projektes". Dabei handelte es sich um ein

Projekt nach § 249 h AFG mit dem Ziel der Integration ehemaliger

Mitarbeiter der B… Landesgesellschaft i.L.; Maßnahmeträger

des Modellprojektes war die U… GmbH. Mit Schreiben vom

06.06.1996 kündigte der …U e.V. die bestehende

Nutzungsvereinbarung zum 30.06.1996.

Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 11.12.1996 zur

Erweiterung der vorhandenen Biopolder wurden weitere Biopolder

errichtet.

Im August 1997 beantragte die U… GmbH die Genehmigung zur

Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im

Bio-Fresher Verfahren; Gegenstand des Genehmigungsantrages waren

u.a. ein als Anlage B 5 (Bl. 392 d.A.) vorgelegtes Formular zu

Angaben zum Arbeitsschutz sowie eine als Anlage B 10 (Bl. 449 d.A.)

vorgelegte Anlagenbeschreibung.

Mit Mietvertrag vom 22.12.1997 vermietete der Beklagte

schließlich die streitgegenständlichen Grundstückflächen an die

U… GmbH. Dieser mit Wirkung zum 01.04.1996 geschlossene

Mietvertrag war bis zum 31.03.2001 befristet und verlängerte sich

jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der

Mietzeit gekündigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses

Mietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d.A.) Bezug

genommen.

Am 20.02.1998 wurde der U… GmbH die im August 1997

beantragte Genehmigung erteilt, auf dem streitgegenständlichen

Gelände eine Anlage zur biologischen Behandlung von besonders

überwachungspflichtigen Abfällen (Klärschlamm) im

Bio-Fresher-Verfahren mit einer höchstzulässigen Gesamtlagermenge

an Abfällen vom 5.000 t zu errichten.

Mit Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 gab die zuständige

Umweltbehörde des Beklagten der U… GmbH auf, nicht mehr als

die höchstzulässige Menge an Klärschlamm und anderen Abfällen

anzunehmen und etwa 700 t Klärschlamm verschiedener Provenienz von

dem Gelände zu entfernen und zu entsorgen. Eine Durchsetzung dieser

Ordnungsverfügung scheiterte an der zwischenzeitlich eingetretenen

Insolvenz der U… GmbH; ein Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss vom 18.09.2002

abgelehnt.

Die Zuordnungsbehörde ordnete das Gelände mit Bescheiden vom

28.07.2001 und 02.07.2001 zunächst dem Beklagten zu. Aufgrund einer

zwischen den Parteien erzielten Einigung änderte die

Zuordnungsbehörde ihre Bescheide und ordnete das Gelände mit

Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zu.

Nachdem der Beklagte den mit der U… GmbH geschlossenen

Mietvertrag mit Wirkung vom 01.03.2003 gekündigt hatte, vollzogen

die Parteien den Bescheid vom 13.02.2003 mit einer als

Übernahme-/Übergabeprotokoll überschriebenen Vereinbarung vom

29.04./29.11.2003.

Mit Schreiben vom 28.11.2003 wies die zuständige

Umweltschutzbehörde die zuständige Stelle des Klägers darauf hin,

dass kurzfristig eine ordnungsgemäße Entsorgung der auf den Flächen

lagernden erheblichen Abfallmengen – überwiegend Klärschlamm

– erforderlich sei und der Kläger notfalls als Eigentümer in

Anspruch genommen werden müsse.

Der Kläger ließ daraufhin die Bio-Fresher-Anlage und den Abfall

entfernen.

Mit der Klage verlangt der Kläger die dazu aufgewandten Kosten

in Höhe von insgesamt 507.268,73 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den

Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom

01.08.2007 sowie auf die Darstellung unter Ziff. I des Urteils des

Senats vom 06.08.2008 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007

abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, § 11

Abs. 2 VZOG ordne ausdrücklich an, dass die Grundstücke in ihrem

jeweiligen Zustand übertragen würden und ein Ausgleich für die

Verschlechterungen nicht erfolge. Es liege auch keine unzulässige

Zwischennutzung der Flächen durch die vom Beklagten vorgenommene

Vermietung an die U… GmbH vor. Als Abfallbeseitigungsanlage

handele es sich bei der Klärschlammanlage um eine

Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c

VZOG.

Die gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner

Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem

Umfang weiterverfolgt.

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 06.08.2008

zurückgewiesen. Er hat u.a. die Auffassung vertreten, zwar komme

eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten unter dem

Gesichtspunkt einer Verletzung seiner Pflichten aus § 12 Abs. 1

oder Abs. 2 VZOG in Betracht. Auch unterliege der Abschluss des

Mietvertrages vom 22.12.1997 als "längerfristige

Vermietung" der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG.

Bei der Vermietung habe es sich jedoch um eine erlaubte Maßnahme im

Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a VZOG gehandelt. Wegen der

weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. II des

Urteils verwiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit

Urteil vom 03.07.2009 das Urteil des Senats vom 06.08.2008

aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Der

Bundesgerichtshof hat u.a. ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf

Schadensersatz wegen Verletzung des Unterlassungsgebots lasse sich

ohne weitere Feststellungen nicht ausschließen. Ein Verstoß gegen

das Unterlassungsgebot nach § 12 Abs. 1 VZOG könne zu einem

Anspruch auf Ersatz des dem Berechtigten aus der Nichtbeachtung der

Vorschrift entstandenen Schadens führen. Das Unterlassungsgebot des

§ 12 Abs. 1 VZOG sei hier anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch

scheitere nicht an einem Verzicht; insbesondere enthalte die

Regelung in Nr. 2 des Übergabeprotokolls keinen solchen. Die

bisherigen Feststellungen trügen aber die Annahme nicht, die

Vermietung sei eine nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a

und/oder c VZOG erlaubte Maßnahme gewesen. Die Darlegungs- und

Beweislast für das Vorliegen einer erlaubten Maßnahme liege beim

Beklagten. Auf dieser Grundlage sei zunächst festzustellen, welchen

Zweck der Beklagte mit der Vermietung verfolgt habe, sodann sei

festzustellen, ob es notwendig gewesen sei, der U… GmbH für

den angestrebten Zweck die Lagerung von Klärschlämmen in dem

erlaubten Umfang und ohne Sicherheiten für den Fall der Insolvenz

zu ermöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird

auf das Urteil vom 03.07.2009 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 – 4 O

487/06 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den

Kläger 507.268,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu

zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, bei der Vermietung der mit

Bescheid vom 13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücke an die

U… GmbH habe es sich um eine erlaubte Maßnahme im Sinne des

§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) und c) VZOG gehandelt.

Er trägt vor, durch den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage

nach deren Genehmigung, für den insgesamt neun Mitarbeiter

erforderlich gewesen seien, seien deren Arbeitsplätze entweder

gesichert oder neu geschaffen worden. Die Vermietung des

Grundstücks an die U… GmbH zur Fortführung der

Forschungszwecke und dem späteren Betrieb der Bio-Fresher-Anlagen

habe somit der Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen

gedient. Die Inanspruchnahme gerade des restitutionsbefangenen

Grundstücks sei auch erforderlich gewesen, da es bereits vor der

Nutzung durch die U… GmbH zu ähnlichen Zwecken genutzt

worden sei. Auf einem anderen Grundstück hätten insbesondere die

auf dem vermieteten Grundstück vorhandenen Bio-Fresher-Anlagen neu

errichtet werden müssen. Gleiches gelte auch für das

Verwaltungsgebäude sowie die auf dem Grundstück vorhandenen

Gewächshäuser. Auf den angemieteten Flächen hätten darüber hinaus

Pflanzen für den Anlagenbetrieb gezüchtet werden können, nämlich

Schilf, mit dem die Polder bepflanzt worden seien. Die durch die

Vermietung entstandenen Risiken hätten auch in einem angemessenen

Verhältnis zu dem angestrebten Zweck gestanden, zumal die vom BGH

mit Blick auf die Stellung einer Sicherheit für das Risiko der

Insolvenz angeführten Vorschriften nicht anwendbar seien. Bei der

Angemessenheit einer Vermietung ohne Sicherheitsleistung sei zu

berücksichtigen, dass eine Vermietung im Gegensatz zu einem Verkauf

eine wesentlich geringere Beeinträchtigung des Berechtigten

darstelle.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es fehle jedenfalls an der

erforderlichen Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Eine

Pflichtverletzung könne allenfalls darin gesehen werden, dass der

Mietvertrag mit der U… GmbH nicht von einer

Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei. Diese

Pflichtverletzung könne aber nur für einen Schaden in Höhe von

127.000,- € kausal geworden sein, da der Beklagte allenfalls

in dieser Höhe eine Sicherheit hätte verlangen können.

Der Beklagte meint, mit der als vollständiger

Gewährleistungsausschluss auszulegenden Formulierung "Übergabe

wie es steht und liegt" in dem Übergabeprotokoll habe der

Kläger auf den streitgegenständlichen Anspruch verzichtet. Er

behauptet, weitere Nachforschungen hätten ergeben, dass das

Vorhandensein von Klärschlämmen in mehreren Terminen, die vor der

eigentlichen Übergabe stattgefunden hätten, Gegenstand von

Erörterungen gewesen sei. An den Gesprächen hätten der

Geschäftsführer des Klägers sowie der Zeuge H… F…

teilgenommen. Darüber hinaus sei die zeitliche Verzögerung der

Unterzeichnung des Übergabeprotokolls darauf zurückzuführen, dass

der Kläger eine historische Recherche hinsichtlich möglicher

umweltschädlicher Bodenbelastungen habe in Auftrag geben

wollen.

Schließlich macht der Beklagte geltend, der Kläger könne

jedenfalls nicht die Kosten des Rückbaus der Anlage als solche

ersetzt verlangen. Eine bei der Vermietung zu fordernde

Sicherheitsleistung hätte nur die in den Poldern liegenden

Klärschlämme erfasst und nicht die Anlage, die im Übrigen z.T. vor

der Vermietung bereits vorhanden gewesen sei. Ein Rückbau der

(genehmigten) Poldersubstanz sei im Übrigen auch

immissionsschutzrechtlich nicht erforderlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird

auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze sowie die

Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen auch in der Sache

Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf

Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für die

Entsorgung von Klärschlamm und den Rückbau der Bio-Fresher-Anlage

von 499.786,07 € wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit §

12 Abs. 1 VZOG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses zu.

1. Der Beklagte hat durch die Vermietung der mit Bescheid vom

13.02.2003 dem Kläger zugeordneten Grundstücksflächen aufgrund des

Mietvertrages vom 22.12.1997 an die U… GmbH gegen das

Unterlassungsgebot des § 12 Abs. 1 VZOG verstoßen.

a) Bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 handelte es sich –

wie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 bestätigt hat – um eine

längerfristige Vermietung im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG, da gemäß §

3 des Mietvertrages eine feste Mietzeit von fünf Jahren für die

Zeit vom 01.04.1996 bis zum 31.03.2001 vorgesehen war, die sich

darüber hinaus um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wenn der

Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit

gekündigt würde.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Vermietung

keine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG.

aa) Nach dem nunmehr ergänzten Vortrag des Beklagten spricht

allerdings viel dafür, dass es sich bei dem Abschluss des

Mietvertrages mit der U… GmbH vom 22.12.1997 um eine

Maßnahme handelte, die der Sicherung oder Schaffung von

Arbeitsplätzen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) VZOG) diente.

Zweck des Mietvertrages war es – dies ergibt sich schon

aus § 4 (1) des Vertrages, wonach der Mieter berechtigt sein

sollte, die Mietsache zum Zwecke seines Gewerbes zu nutzen –,

der U… GmbH den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im

Bio-Fresher-Verfahren auf den streitgegenständlichen Grundstücken

zu ermöglichen. Die U… GmbH, d.h. ein schon nach seiner

Rechtsform gewerblich, d.h. erwerbswirtschaftlich, tätiges

Unternehmen, hatte auch bereits im August 1997 die Genehmigung für

die Abfallbehandlungsanlage beantragt. Angesichts dessen kann

dahinstehen, ob die U… GmbH – sei es neben dem Betrieb

der Abfallbehandlungsanlage oder jedenfalls bis zur Erteilung der

beantragten Genehmigung – auch die Forschungstätigkeit des

ehemaligen …U e.V. fortführte, die ja gerade in der

Entwicklung eines erwerbswirtschaftlich nutzbaren Verfahrens zur

Aufbereitung kontaminierter Klärschlämme, d.h. im Ergebnis des

Bio-Fresher-Verfahrens, bestand. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der

Unterzeichnung des Mietvertrages am 22.12.1997 stand jedenfalls der

Zweck des gewerblichen Betriebes der Abfallbehandlungsanlage im

Vordergrund. Dafür spricht insbesondere, dass für den Betrieb

dieser Anlage ausweislich des Formulars zu Angaben zum

Arbeitsschutz (B 5; Bl. 392 d.A.) neun Arbeitnehmer benötigt wurden

und damit sämtliche Arbeitnehmer, die die U… GmbH

ausweislich der Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 (B

6; Bl. 398 R) im Oktober 1997 beschäftigte.

Der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 diente jedenfalls

der Sicherung dieser neun Arbeitsplätze, da die

Abfallbehandlungsanlage auch bei Erteilung der

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf dem Gelände, auf das

sich der entsprechende Antrag der U… GmbH bezog, nicht (oder

jedenfalls nicht hinreichend gesichert) hätte betrieben werden

können, solange kein rechtlich verbindliches

Nutzungsrechtsverhältnis in Bezug auf die Nutzung der Grundstücke

als solche bestand.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, zum

maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am

22.12.1997 hätten die Arbeitsplätze für vormals beim …U e.V.

beschäftigte Arbeitnehmer schon deshalb nicht mehr gesichert werden

können, weil den Mitarbeitern des U… e.V. bereits zum

31.12.1995 gekündigt worden sei. Der Umstand, dass eine Sicherung

der Arbeitsplätze bei dem U… e.V. Ende 1997 nicht mehr in

Betracht kam, ändert nichts daran, dass der am 22.12.1997

geschlossene Mietvertrag der Sicherung der Arbeitsplätze bei der am

01.11.1995 gegründeten und unstreitig seit dem 01.04.1996 auf dem

Gelände in G… tätigen U… GmbH dienen konnte. Zwar mag

sich für die Arbeitsverhältnisse der ursprünglich für den …U

e.V. und seit 1996 für die U… GmbH tätigen Personen durch

den Abschluss des Mietvertrages im Dezember 1997 arbeitsrechtlich

nichts geändert haben. War die U… GmbH seit dem 01.04.1996

jedoch ohne rechtliche Grundlage auf dem streitgegenständlichen

Gelände tätig, ist gleichwohl anzunehmen, dass der Abschluss des

Mietvertrages am 22.12.1997 jedenfalls der Sicherung des

Fortbestandes der Arbeitsplätze in G… diente, da die

U… GmbH ohne gesichertes Nutzungsrechtsverhältnis für das

Gelände in G… auch die für sie tätigen Personen nicht auf

diesem Gelände hätte beschäftigen können.

Umgekehrt kommt es auch nicht darauf an, dass ausweislich der

Dokumentation zu einem Workshop vom 22.10.1997 bei der U…

GmbH bereits im Oktober 1997 neun Arbeitnehmer beschäftigt waren

und nicht erst nach Abschluss des Mietvertrages, geschweige denn

erst nach Erteilung der Genehmigung für die Abfallbehandlungsanlage

im Februar 1998 eingestellt wurden. Auch wenn dieser Umstand

dagegen sprechen mag, die Schaffung (neuer) Arbeitsplätze als Zweck

des Mietvertrages zu erachten, ändert dies doch nichts daran, dass

die bei der U… GmbH bestehenden Arbeitsplätze in G…

gesichert worden sind. Etwas anders könnte nur gelten, wenn man aus

dem Unstand, dass die U… GmbH bereits vor Inbetriebnahme der

Abfallbehandlungsanlage ebenso viele Arbeitnehmer beschäftigte, wie

für den Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage benötigt wurden,

schließen müsste, dass diese Arbeitsplätze auch dann nicht abgebaut

worden wären, wenn der Mietvertrag vom 22.12.1997 nicht geschlossen

worden wäre (vgl. dazu etwa: Schmidt-Räntsch/Hiestand,

Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, §

12 VZOG Rn. 40; ähnlich zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG: Gemmeke in

Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 3 Rn. 19). Dieser Schluss ist

jedoch keineswegs zwingend; insbesondere spricht viel dafür, dass

sich die Beschäftigung von neun Arbeitnehmern im Oktober 1997 mit

der Vorbereitung der nach Erteilung der Genehmigung beabsichtigten

gewerblichen Abfallbehandlung erklären lässt.

Unerheblich ist es auch, ob es sich bei den Arbeitnehmern der

U… GmbH, deren Arbeitsplätze durch den Abschluss des

Mietvertrages vom 22.12.1997 gesichert worden sind, sämtlich um

solche Arbeitnehmer gehandelt hat, die vormals bei dem …U

e.V. beschäftigt waren, oder (möglicherweise auch) um ehemals bei

der B… Landgesellschaft mbH i.L. beschäftigte Arbeitnehmer

– was nach dem als Anlage B 17 (Bl. 499) vorgelegten

Schreiben vom 07.03.1996 naheliegen könnte. Entscheidend ist

allein, dass die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer der U… GmbH,

die diese für den beabsichtigten Betrieb der

Abfallbehandlungsanlage benötigte, durch den Abschluss des

Mietvertrages vom 22.12.1997 gesichert wurden.

Darauf, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die

Abfallbehandlungsanlage zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des

Mietvertrages am 22.12.1997 noch nicht erteilt war, kommt es im

Rahmen der Feststellungen zu einer erlaubten Maßnahme im Sinne des

§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VZOG im Übrigen ebenso wenig an wie bei der

Feststellung der entsprechenden Voraussetzung für die Erteilung

eines Investitionsvorrangbescheides nach dem InVorG. Entscheidend

ist vielmehr allein, ob zum Zeitpunkt der Maßnahme davon auszugehen

war, dass die Genehmigungen erteilt werden konnten oder ob ihre

Erteilung aufgrund der gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen

Situation ausgeschlossen erschien (vgl. dazu nur: Uechtritz,

Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, §

3 InVorG Rn. 58). Letzteres war hier offensichtlich nicht der Fall,

was sich unschwer daraus schließen lässt, dass die Genehmigung zum

Betrieb der Abfallentsorgungsanlage am 20.02.1998 tatsächlich

erteilt worden ist.

Lässt sich danach – auf der Grundlage der als solchen

unstreitigen Tatsachen – feststellen, dass der Abschluss des

Mietvertrages objektiv der Sicherung von neun Arbeitsplätzen bei

der U… GmbH in G… diente, ist bereits im Ansatz

fraglich, ob es – wie der Kläger meint und insoweit

bestreitet – darüber hinaus einer Feststellung bedarf, dass

der Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 seitens des

Beklagten auch – quasi subjektiv – final auf die

Erreichung des Zwecks der Arbeitsplatzsicherung gerichtet war.

Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 VZOG spricht eher für eine

rein objektive Beurteilung. Selbst wenn man aber der Auffassung des

Klägers folgen wollte, könnte es für die Annahme einer Finalität,

gemessen an den Zielen des Verfügungsberechtigten zum Zeitpunkt der

Maßnahme, ausreichen, dass der Verfügungsberechtigte sämtliche

Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass mit der Maßnahme

zumindest auch einer der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) bis e) VZOG

genannten Zwecke erreicht wird. Nicht erforderlich dürfte es

demgegenüber sein, dass es sich dabei um den alleinigen oder auch

nur überwiegenden Zweck handelt, den der Verfügungsberechtigte mit

der Maßnahme verfolgt, oder dass er sich nachweislich zum Zeitpunkt

der Maßnahme der Beschränkungen des § 12 VZOG und der

Erforderlichkeit der Abwägung gegenüber den Interessen des

Restitutionsberechtigten bewusst war.

Letztlich bedarf dies jedoch ebenso wie die Frage, ob der

Vortrag des Beklagten für eine Kenntnis sämtlicher für die

Erreichung des Zwecks der Sicherung von Arbeitsplätzen maßgeblichen

Umstände ausreicht, aus den im Folgenden zu erörternden Gründen

keiner abschließenden Entscheidung.

bb) Bei dem Abschluss des Mietvertrages vom 22.12.1997 handelte

es sich nämlich deshalb nicht um eine erlaubte Maßnahme, weil

dieser Mietvertrag den Anforderungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

VZOG an die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der

streitgegenständlichen Grundstücke nicht gerecht wird.

Der Begriff der Erforderlichkeit entspricht – darüber

besteht in Rechtssprechung und Literatur Einigkeit – in Bezug

auf die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen dem allgemeinen

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und lässt sich demgemäß in drei

Aspekte unterteilen: die Geeignetheit der Maßnahme zu dem

angestrebten Zweck, die Erforderlichkeit im Sinne des

Nichtvorhandenseins einer milderen, d.h. den

Restitutionsberechtigten in geringerem Maße beeinträchtigenden,

Maßnahme und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. die

Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Schaden des

Berechtigten und dem Nutzen, der mit der Maßnahme verfolgt

wird.

aaa) Die Vermietung der streitgegenständlichen

Grundstücksflächen war zur Sicherung der Arbeitsverhältnisse von

neun bei der U… GmbH beschäftigten Arbeitnehmern geeignet.

Wie bereits unter aa) ausgeführt, begründete der Mietvertrag ein

gesichertes Recht der U… GmbH, als Mieter das vermietete

Gelände bis zum 31.03.2001, d.h. bezogen auf die Unterzeichnung des

Mietvertrages am 22.12.1997 immerhin noch mehr als drei Jahre lang,

für ihre gewerblichen Zwecke, also für den Betrieb der beantragten

Abfallentsorgungsanlage und die damit verbundene und dafür

erforderliche Beschäftigung von neun Arbeitnehmern, zu nutzen.

bbb) Soweit die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme gerade des

streitgegenständlichen Geländes in G… für den Zweck der

Sicherung der Arbeitsplätze im Rahmen des Betriebes der

Abfallbehandlungsanlage in Rede steht, bedarf es letztlich keiner

abschließenden Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen

Fragen.

Es kann insbesondere offen bleiben, ob – unabhängig von

der Einbeziehung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des

Mietvertrages auf dem Gelände befindlichen, seit 1995 errichteten

Biopolder – auch bereits der Umstand, dass die U… GmbH

die – überwiegend bereits vor dem 03.10.1990 errichteten -

Gebäude und Gewächshäuser und vor allem die für die Anpflanzung von

Pappeln, Weiden und Schilf nutzbaren, unmittelbar angrenzenden,

unbebauten Grün- und Ackerflächen für den Betrieb der

Abfallbehandlungsanlage nutzen konnte – was in Bezug auf die

tatsächliche Nutzung klägerseits mit Schriftsatz vom 04.08.2010

bestritten worden ist - die Inanspruchnahme gerade der

streitgegenständlichen Grundstücke in G… rechtfertigten.

ccc) Jedenfalls war der Abschluss des Mietvertrages in der

gegebenen Form, d.h. ohne eine Sicherung für den Fall der Insolvenz

der U… GmbH, unverhältnismäßig im engeren Sinne, da dadurch

für den Kläger als Restitutionsberechtigtem ein Schaden zu

befürchten war, der außer Verhältnis zum Zweck der Sicherung von

neun Arbeitsplätzen stand.

Der Mietvertrag vom 22.12.1997, der der U… GmbH –

wie unter aa) ausgeführt – den Betrieb der von dieser im

August 1997 beantragten Abfallbehandlungsanlage und damit

entsprechend der beantragten und am 20.02.1998 erteilten

Genehmigung die Behandlung von bis zu 5.000 t besonders

überwachungsbedürftiger, vorwiegend schlammartiger Abfälle

erlaubte, setzte den Kläger für den Fall der Insolvenz der

U… GmbH einem erheblichen Schadensrisiko aus.

Wie der BGH mit Urteil vom 03.07.2009 (dort S. 13 Rn. 29)

überzeugend ausgeführt hat, kann auch ein an sich nicht zu

beanstandender Mietvertrag Bedingungen enthalten oder vermissen

lassen, die für den Berechtigten Risiken begründen bzw. vermeiden,

die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten

Zweck stehen. Dies ist bei dem Mietvertrag vom 22.12.1997 der

Fall.

Der Betrieb der Bio-Fresher-Anlage war – wie sich aus der

Anlagenbeschreibung zum Genehmigungsantrag (B 10; Bl. 449 d.A.)

ergibt - bereits von der Art der Technologie einer solchen Anlage

her darauf ausgelegt, dass überwachungspflichtige Abfälle,

insbesondere Klärschlämme, über einen Zeitraum von ein bis drei

Jahre gelagert wurden. Dies bedeutete jedoch, dass der Kläger nach

erfolgreicher Restitution dem – tatsächlich in der Folgezeit

auch eingetretenen - Risiko ausgesetzt war, dass er als Eigentümer

der Grundstücke, auf denen sich die Bio-Fresher-Anlage befand, für

die von den Abfällen ausgehenden Gefahren haftbar gemacht werden

würde, soweit die U… GmbH ihren Pflichten nicht nachkommen

würde, was insbesondere für den Fall einer Insolvenz der U…

GmbH zu befürchten war. Eine solche Gefahr der Insolvenz der

U… GmbH lag auch keineswegs fern. Bei der U… GmbH

handelte es sich um ein erst im November 1995 gegründetes

Unternehmen, das seine Tätigkeit erst im April 1996 aufgenommen

hatte. Darüber hinaus war auch das Vorhaben des Betriebes einer

Abfallbehandlungsanlage im Bio-Fresher-Verfahren ein solches, das

auf einer neuen, in der gewerblichen Anwendung noch völlig

unerprobten Technologie beruhte und dessen wirtschaftlicher Erfolg

deshalb keineswegs gesichert war.

Diesem Schadensrisiko für den Kläger konnte allein mit den

Verpflichtungen der U… GmbH aus § 18 des Mietvertrages zur

Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand und zur

Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bei Beendigung des

Mietvertrages nicht hinreichend begegnet werden. Der Beklagte hätte

der U… GmbH die Erlaubnis zur Lagerung von Abfällen,

insbesondere Klärschlämmen, in dem ermöglichten Umfang vielmehr nur

gegen Stellung einer Sicherheit für den Fall der Insolvenz der

U… GmbH einräumen dürfen.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die

Voraussetzungen der vom BGH in Zusammenhang mit der Erörterung der

Möglichkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung erwähnten

Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG bzw. §§ 19 Abs. 2, 25 DepV

hätten nicht vorgelegen. § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG betreffe nur den

Fall des Verkaufs eines restitutionsbelasteten Grundstücks; §§ 19

Abs. 2, 25 DepV sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages

am 22.12.1997 noch nicht in Kraft getreten gewesen. Der BGH stellt

nicht darauf ab, dass die Regelungen in § 8 Abs. 2 S. 1 d) InVorG

oder in §§ 19 Abs. 2, 25 DepV auf die streitgegenständliche

Vermietung anwendbar gewesen und damit für den Beklagten eine

konkrete Handhabe, Ermächtigung oder gar Verpflichtung begründet

hätten, eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Lagerung der

Klärschlämme von der U… GmbH zu verlangen. Der BGH erwähnt

diese Regelungen vielmehr lediglich als Beispiele für gesetzliche

oder verordnungsrechtliche Regelungen, die vergleichbare Konflikt-

oder Gefahrenlagen durch Auferlegung einer Verpflichtung zur

Sicherheitsleistung lösen. Die rechtliche Befugnis des Beklagten,

von dem U… GmbH eine entsprechende Sicherheitsleistung im

Gegenzug zur Erteilung der Erlaubnis der beabsichtigten Lagerung

der Klärschlämme zu verlangen, ergab sich aus seiner Stellung als

Mietvertragspartei und der damit verbundenen zivilrechtlichen

Vertragsfreiheit.

Gründe dafür, dass angesichts der im Rahmen der

Verhältnismäßigkeit abzuwägenden Interessen, d.h. der Vorteile

durch die Sicherung der Arbeitsplätze und der Nachteile durch die

für den Kläger bestehenden Gefahren, eine Sicherheitsleistung nicht

hätte gefordert werden können oder müssen, trägt der Beklagte

dagegen nicht vor. Insofern kann es auch nicht darauf ankommen

– dies ist in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2010

erörtert worden -, dass die U… GmbH zum Zeitpunkt des

Abschlusses des Mietvertrages möglicherweise überhaupt nicht in der

Lage gewesen sein könnte, eine entsprechende Sicherheit zu leisten.

Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Beklagte der U… GmbH

entweder – trotz der Vorteile der streitgegenständlichen,

aber eben restitutionsbelasteten Grundstücke für das Vorhaben

– einen Alternativstandort anbieten, auf die Sicherung der

neun Arbeitsplätze bei der U… GmbH verzichten oder selbst

eine Sicherheit für den Fall der Insolvenz der U… GmbH

stellen können.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,

dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden

Fall geringer seien, weil die Maßnahme nicht in einer Veräußerung

der Grundstücksflächen bestanden habe, sondern lediglich in einer

Vermietung, so dass der Restitutionsanspruch des Klägers als

solcher nicht gefährdet gewesen sei. So zutreffend dieses Argument

grundsätzlich sein mag, kann es im Konkreten gleichwohl nicht

greifen, weil nicht nur das Interesse des Restitutionsberechtigten

an der Rückerlangung des Grundstücks als solches, sondern auch

seine sonstigen auf das Grundstück bezogenen Vermögensinteressen in

die Verhältnismäßigkeitsabwägung einzubeziehen sind.

2. Der danach festzustellende Verstoß der Vermietung vom

22.12.1997 an die U… GmbH gegen das Unterlassungsgebot des §

12 Abs. 1 VZOG ist auch kausal geworden für den klägerseits geltend

gemachten Schaden. Dies gilt jedenfalls, soweit

Beseitigungsaufwendungen in Höhe von 499.786,07 € in Rede

stehen.

a) Hätte der Beklagte die Grundstücke nicht an die U…

GmbH vermietet, hätte diese dort nicht seit dem 20.02.1998 die

Abfallbehandlungsanlage betreiben können, so dass der Kläger keinen

Kosten für die Entsorgung der Klärschlämme und für den Abriss der

Anlage ausgesetzt gewesen wäre.

b) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, da

die ihm anzulastende Pflichtverletzung nur darin bestehe, dass er

es unterlassen habe, von der U… GmbH eine

Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz zu verlangen, könne

dies Pflichtverletzung auch nur für einen Schaden in der Höhe

kausal geworden sein, in der er von der U… GmbH eine

Sicherheitsleistung hätte verlangen können; eine

Sicherheitsleistung hätte, lege man die vergleichbaren Maßstäbe des

Runderlasses Nr. 6/1/2 vom 09.01.2002 in Bezug auf die Bemessung

von Sicherheitsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der

Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.2001 zugrunde, aber

nur mit 127.500,- € bemessen werden können.

Bei der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 1 VZOG handelt es sich um ein

Unterlassungsgebot mit der Folge, dass eine Maßnahme nur dann

erlaubt ist, wenn sie insgesamt den Anforderungen des § 12 Abs. 1

S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VZOG entspricht.

Die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 09.06.2010 aufgezeigten

Unterschiede zwischen § 12 Abs. 1 VZOG und § 3 Abs. 3 VermG

einerseits und die Gemeinsamkeiten des § 12 Abs. 1 VZOG mit § 3

InVorG andererseits könnten der Qualifizierung des

Regelungsgehaltes des § 12 Abs. 1 VZOG als Unterlassungsgebot nur

dann erfolgreich entgegengesetzt werden, wenn es sich bei § 3

InVorG nicht um ein Unterlassungsgebot handeln würde. Dies wird

aber selbst von der Beklagten nicht behauptet. Dafür, sowohl § 12

Abs. 1 VZOG als auch § 3 InVorG - ebenso wie dies für § 3 Abs. 3

VermG anerkannt ist - als Unterlassungsgebote im Sinne von

Verfügungssperren zu verstehen, die nur unter den unterschiedlichen

Voraussetzungen der jeweiligen Erlaubnistatbestände durchbrochen

werden können, spricht der allen drei Regelungen gemeinsame Zweck

des Schutzes des Restitutionsberechtigten vor Maßnahmen des

Verfügungsberechtigten. Daran ändert es auch nichts, dass gerade im

Bereich des VZOG – wie der bei Schmidt-Räntsch a.a.O.

abgedruckten Gesetzesbegründung zu § 12 VZOG zu entnehmen ist

– vor Inkrafttreten des § 12 VZOG streitig darüber diskutiert

worden ist, ob ein entsprechender Schutz durch eine

Verfügungssperre im Verhältnis zwischen den an einer Restitution

nach dem VZOG Beteiligten überhaupt erforderlich und sinnvoll ist.

Diese Entscheidung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VZOG

getroffen.

Handelt es sich bei § 12 Abs. 1 VZOG um ein Unterlassungsgebot,

besteht eine Pflichtverletzung, auch wenn sie – wie hier -

darin liegt, dass ein Mietvertrag bestimmte Regelungen zum Schutz

des Restitutionsberechtigten vermissen lässt, immer in einem

positiven Tun und nicht nur in einem Unterlassen.

Daraus folgt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den gesamten

Schaden zu erstatten, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er

der U… GmbH aufgrund der Vermietung die Errichtung der

Biofresher-Anlage und die Lagerung der Klärschlämme ermöglicht

hat.

c) An der erforderlichen Kausalität zwischen der

Pflichtverletzung des Beklagten und dem klägerseits geltend

gemachten Schaden fehlt es deshalb lediglich, soweit es um

Aufwendungen für den Abriss von Baulichkeiten geht, die bereits vor

dem 22.12.1997 errichtet worden waren. Dies betrifft jedoch nur

Aufwendungen in einem Umfang von 7.482,66 €.

Vor dem 22.12.1997 befanden sich nach dem unstreitigen Vortrag

der Parteien die ausweislich des als Anlage B 12 (Bl. 471 ff.)

vorgelegten Auszuges aus dem Antrag auf Genehmigung vom 25.08.1997

als "Bestand an Forschungsanlagen" bezeichneten

Baulichkeiten, d.h. vier Bio-fresher, eine Pflanzenkläranlage, ein

Rundpolder, zwei Wassertanks, ein Holz-fresher und ein Annahme- und

Abgabebereich (Betonplatte) auf dem Gelände.

aa) Schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge war der die

Pflichtverletzung des Beklagten begründende Abschluss des

Mietvertrages vom 22.12.1997 für die Beeinträchtigung des Klägers

durch die Errichtung dieser Baulichkeiten nicht kausal. Daran

ändert es auch nichts, dass der Mietvertrag mit Wirkung bereits ab

dem 01.04.1996 geschlossen worden ist und dessen Abschluss sich

nach Kündigung der zuvor mit dem …U e.V. geschlossenen

Nutzungsvereinbarung am 06.06.1996 lediglich aus

technisch-organisatorischen Gründen bis zum 22.12.1997 hingezogen

hat. Ohne den Abschluss des langfristigen Mietvertrages vom

22.12.1997 hätte der Kläger das Vorhanden der bereits zuvor

errichteten Baulichkeiten vielmehr – anders als das

Vorhandensein der infolge des Mietvertrages vom 22.12.1997

gestatteten Nutzung als Abfallbeseitigungsanlage auf dem Grundstück

gelagerten Abfälle, insbesondere der Klägerschlämme – bei der

Rückübertragung entschädigungslos hinnehmen müssen.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt etwas anderes auch

nicht deshalb, weil die Errichtung der vorgenannten Baulichkeiten

ihrerseits auf einer gegen § 12 Abs. 1 VZOG verstoßenden Maßnahme

beruhte.

Soweit der Beklagte die Errichtung der Baulichkeiten im Rahmen

der mit Wirkung ab dem 01.01.1995 mit dem …U e.V.

geschlossenen Nutzungsvereinbarung vom 04.01.1996 gestattet hatte,

handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die der Verfügungssperre

des § 12 Abs. 1 VZOG unterfällt. Die Nutzungsvereinbarung war gemäß

§ 7 (2) des Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Ende

eines Quartals kündbar und stellt sich deshalb nicht als

längerfristiger Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des § 12 Abs. 1

VZOG dar.

Bei den Baulichkeiten, d.h. den Bio-freshern, Rund- und

Längspoldern, der Pflanzenkläranlage, dem Holzfresher, aber auch

den Wassertanks und der Betonplatte handelt es sich auch nicht um

Bebauungen im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG. Der Begriff der Bebauung

ist eng auszulegen. Bebauung kann daher nur die Neuerrichtung von

Gebäuden und Bauwerken sowie die bauliche Erweiterung bestehender

Gebäude und Bauwerke umfassen (Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., §

12 VZOG Rn. 23). Die hier in Rede stehenden Baulichkeiten können

jedoch nicht einmal als Bauwerke bezeichnet werden. Insbesondere

handelt es sich bei den verschiedenen Arten der sog. Fresher und

Polder lediglich um Erdaufschüttungen, die mit Folien bzw. mit

einem Wellblechmantel und Folien ausgekleidet und bepflanzt waren.

Der Umstand, dass für die Baulichkeiten Baugenehmigungen

erforderlich waren, ändert daran nichts.

cc) Die danach nicht zu erstattenden Aufwendungen für die

Beseitigung von vor dem 22.12.1997 errichteten Baulichkeiten

schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der

klägerseits vorgelegten Rechnungen auf insgesamt 7.482,66 €

(brutto).

Dies betrifft die mit der als Anlage K 40 (Bl. 150 ff.)

vorgelegten Rechnung geltend gemachten Kosten – mit Ausnahme

der Rechnungspositionen Nr. 1790 und 1800 – sowie die mit der

als Anlage K 26 vorgelegten Rechnung als Rechnungsposition 0220

geltend gemachten Kosten in einem Umfang von insgesamt 6.450,57

€ (netto) = 7.482,66 € (brutto).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2010 (Bl. 554 d.A.)

für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO hinreichend pausibel dargelegt,

dass auch die Rechnungspositionen Nr. 1750

"Baustelleneinrichtung" und Nr. 1870 sowie 1900

"Erstellen Übernahmeschein" der Anlage K 40 den Kosten

der Demontage der Baulichkeiten zuzuordnen sind. Diese Kosten sowie

die weiteren mit der Anlage K 40 geltend gemachten Kosten mit

Ausnahme der Rechnungspositionen 1790 und 1800 sind deshalb

zusätzlich zu den im Schriftsatz des Klägers vom 16.11.2010 (Bl.

533) aufgeführten Kostenpositionen der Anlage K 40 nicht

erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Kostenposition Nr. 0220 der

Anlage K 26, mit der Kosten für die Demontage eines Rundpolders

abgerechnet werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten gehören die Kosten für die

Entsorgung der Kunststofffolien und Geotextilien jedoch zu dem dem

Kläger zu erstattenden Schaden.

Zwar mögen diese Folien und Geotextilien zu der bereits vor dem

22.12.1997 errichteten Poldersubstanz gehört haben, so dass die

Pflichtverletzung des Beklagten für das Aufbringen dieser Folien

und Textilien nicht kausal war. Die Erstattungsfähigkeit der

Aufwendungen für die Beseitigung dieser Folien und Textilien beruht

jedoch darauf, dass es – nach dem insoweit nachvollziehbaren

Vortrag des Klägers, den der Senat im Wege der Schätzung gemäß §

287 Abs. 1 ZPO seinem Erkenntnis zugrunde legt – kaum

möglich, jedenfalls aber mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden

gewesen wäre, die Folien und Geotextilien rückstandsfrei von den

auf Kosten des Beklagten zu beseitigenden Klärschlämmen zu

befreien.

3. Soweit danach dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch des

Klägers auf Schadensersatz besteht, ist er – auch unter

Berücksichtigung des neuen, nach der Entscheidung des BGH vom

03.07.2009 ergänzten Vortrages des Beklagten - nicht durch einen

Verzicht des Klägers ausgeschlossen.

Auch wenn man den – bestrittenen - Vortrag des Beklagten,

entgegen der vom BGH unter Rn. 19 des Urteils vom 03.07.2009

zugrunde gelegten Annahme, dem Kläger sei das Vorhandensein von

Klärschlämmen nicht bekannt gewesen, es sei „in mehreren

Terminen vor der eigentlichen Übergabe … das Vorhandensein

von Klärschlämmen erörtert“ worden, als wahr unterstellt,

kann daraus nicht mit der für die Annahme eines Verzichts

erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der Kläger mit

der Unterzeichnung des Protokolls am 20.11.2003 (K 10; Bl. 60/61)

die streitgegenständlichen Ansprüche aufgeben wollte.

Selbst wenn man die Formulierung unter Ziff. 2 des Protokolls

(„Die Grundstücke werden in dem Zustand übernommen, in dem

sie sich bei der Übergabe befinden: Dieser Zustand ist dem Land

… bekannt.“), wäre sie im Rahmen eines

Grundstückskaufvertrages getroffen worden, möglicherweise als

(umfassenden) Gewährleistungsausschluss auslegen würde, ist dies

für den Beklagten unbehelflich. Da den Verfügungsberechtigten im

Zusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks nach Restitution

keine Gewährleistungspflichten treffen, kann die Regelung nicht in

einem kaufrechtlichen Sinne verstanden werden. Wie bereits der BGH

ausgeführt hat, beschreibt Ziff. 2 im Rahmen des

Übergabe/Übernahmeprotokolls nach Restitution lediglich den

tatsächlichen Übergabevorgang. Für die Annahme, der Kläger hätte

ihm gegen den Beklagten zustehende Ansprüche wegen einer

Pflichtverletzung in der Zeit seiner Verfügungsberechtigung, die

das Vorhandensein von Klärschlämmen auf dem Grundstück betrafen,

aufgeben wollen, ist die Regelung in Ziff. 2 auch dann nicht

hinreichend eindeutig, wenn dem Kläger das Vorhandensein von

Klärschlämmen – davon geht im Übrigen auch der BGH aus

– und sogar deren Gefährlichkeit bekannt war.

Daran ändert sich auch durch das Schreiben des Klägers an das

Liegenschafts- und Bauamt Potsdam vom 20.11.2003 (B 9; Bl. 418),

d.h. das Schreiben, mit dem dem Beklagten das klägerseits

unterzeichnete Übergabe/Übernahmeprotokoll (K 10; Bl. 60) übergeben

worden ist, nichts. Der Umstand, dass der Kläger darin mitteilt,

für den Fall, dass ein zwischenzeitlich von ihm in Auftrag

gegebenes Gutachten „umweltschädliche Bodenbelastungen“

feststelle, werde sich die BS… „wegen der

erforderlichen Beräumung einschließlich der Kostentragung“

ggf. mit dem Beklagten als Vertreter des Voreigentümers und

Verwalters in Verbindung setzen, spricht vielmehr eher dagegen,

dass der Kläger durch die Unterzeichnung des Protokolls auf ihm

zustehende Ansprüche wegen „umweltschädlicher

Bodenbelastungen“ verzichten wollte und zwar auch und gerade

dann, wenn - wie der Beklagte meint, der Kläger allerdings

bestreitet - damit auch die auf dem Gelände lagernden Klärschlämme

gemeint waren. Die Ankündigung des Klägers in dem Schreiben vom

20.11.2003 kann nur dahin verstanden werden, dass er damit zum

Ausdruck bringt, dass nach seiner Auffassung die

Kostentragungspflicht für die Beräumung gerade nicht bei ihm

liegt.

Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr.

10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache

keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung

des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Der Streitwert wird auf 507.268,73 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 VZOG, § 3 InVorG, § 19 DepV, § 3 VermG, § 11 VZOG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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