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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 U 80/20

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2021:0210.2U80.20.00

Tenor

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 38/19, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.478,78 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.01.2021 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.01.2021 verwiesen. Eine Gegenerklärung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen seitens des Senats bedarf.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 47, 48 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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