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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2020 – 2 U 34/19

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2020:0302.2U34.19.00

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Januar 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 336/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 336/17, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach erneuter Prüfung und einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 10. Februar 2020 Bezug genommen. Der Kläger hat sich hierzu nicht mehr erklärt, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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