Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2026 – 13 UF 12/26
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0818.13UF12.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.01.2026 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Strausberg, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 27.861 €.
Gründe
I.
Die beschwerdeführende Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, ihre am 08.09.1989 mit dem Antragsgegner geschlossene Ehe zu scheiden.
Die Antragstellerin hat behauptet, die Eheleute lebten seit spätestens Januar 2024 zunächst innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt, später habe sie sich eine Ferienwohnung in („Ort 01“) angemietet, in der sie sich praktisch stets aufhalte. Gelegentlich besuche sie noch ihren Ehemann und schaue nach ihm.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Ehe der Parteien, geschlossen am 08.09.1989 vor dem Standesbeamten des Standesamts („Ort 02“) zur Heiratsregister-Nr. …, zu scheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat gemeint, die Ehe sei nicht gescheitert. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin Ende 2024 eine Ferienwohnung in („Ort 01“) angemietet hat und sich seither dort sehr häufig aufhalte, belege nicht das Scheitern der Ehe. Er liebe sie immer noch und der Umstand, dass sie gelegentlich zu ihm zurückkehre, auch um ihn zu besuchen und nach ihm zu schauen, belege, dass die Ehe nicht gescheitert ist. Bis Mai 2025 habe sie ihn, wenn sie in der ehelichen Wohnung war, bekocht und die Wäsche beider Eheleute gewaschen. Sie habe dann die Ehewohnung sauber gemacht, gründlicher als er bis dahin. Ihre Trennungsabsicht habe sie ihm nicht eröffnet, lediglich, dass sie eine Ferienwohnung in („Ort 01“) angemietet habe und sich dort mehr aufhalten werde. Aus Alters- und gesundheitlichen Gründen könne er sie nicht begleiten, sehe hierin aber keinen Trennungsgrund. Er hat gemeint, die Eheleute lebten nicht dauernd getrennt, schon gar nicht seit mehr als einem Jahr.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 49 f. AG), hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten abgewiesen, weil es den Ablauf des Trennungsjahres nicht habe feststellen können.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie der Sache nach beantragt (Bl. 5),
den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.01.2026 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Scheidungsverfahrens an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Eheleute vor Mai 2025 nicht getrennt gelebt hätten.
II.
Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dort eine Entscheidung auch über die von Amts wegen zu betreibende Folgesache über den Versorgungsausgleich ergehen kann. Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 FamFG betrifft dabei insbesondere den Fall, dass in der Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen der Ehescheidung (insbesondere wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes des Trennungsjahres) festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1997, 1007; OLG Hamm FamRZ 1996, 1078; OLG Naumburg FamRZ 2007, 298; MüKoFamFG/Henjes, 4. Aufl. 2025, FamFG § 146, beck-online).
Die Voraussetzungen für die Ehescheidung sind jedenfalls jetzt, in der Beschwerdeinstanz, gegeben.
Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.
Danach sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben. Die Ehe ist gescheitert. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren erklärt, zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bereit zu sein und den Wunsch geäußert, dass die Ehe geschieden werde. Damit ist das Scheitern der Ehe schon im Hinblick auf die Ablehnung der Antragstellerin, sie fortzusetzen, anzunehmen.
Das Trennungsjahr ist jedenfalls jetzt, in der zweiten Instanz, abgelaufen. Unstreitig leben die Beteiligten spätestens seit Mai 2025 voneinander getrennt.
Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag zurückgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG. So liegt der Fall hier. Über den Versorgungsausgleich als Zwangsverbundsache ist gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 FamFG von Amts wegen zu entscheiden; schon deshalb hat die Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen (st. Rspr. des Brandenburgischen OLG, vgl. Senat, Beschluss vom 10.12.2025 - 13 UF 97/25 -, juris; 1. Familiensenat, Beschluss vom 21.02.2021 - 9 UF 198/20, juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 317; FamRZ 2016, 484; vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2020, 45908; OLG Hamm FamRZ 2014, 208).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erfolgt nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird (vgl. (MüKoFamFG/Henjes, 4. Aufl. 2025, FamFG § 146 Rn. 21).
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 40, 43 FamGKG. Zum Dreifachen des Nettoeinkommens der Eheleute ((2.186 € + 500 € + 2.251 € + 100 €) x 3 = 15.111 €) kommt das aus einer Immobilie der Eheleute bestehende Vermögen hinzu, soweit es einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte übersteigt. Auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens schätzt der Senat den Wert des vom Antragsgegner bewohnten Grundstücks auf 375.000 €. Von dem nach Abzug der Freibeträge verbleibenden Restvermögen wird ein prozentualer Anteil von 5 Prozent ermittelt, der dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten hinzugerechnet wird (375.000 € - 120.000 € = 255.000 € x 5 % = 12.750 €).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, bestehen nicht.
Zitierte Vorschriften
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